8 46. Die Banknoten. 8:7
eine Bank dem Zahlungsempfänger unmittelbar übertragen, während
die entsprechende ‘Übertragung eines Depositenguthabens die Aus-
stellung eines Schecks voraussetzt, Sachlich ist der Vorgang in beiden
Fällen derselbe. Die Banknote aber, die in sich selbst die Bescheinigung
einer Geldforderung darstellt, kommt offenbar schon hierdurch als
Zahlungsmittel dem Gelde wesentlich näher als die Depositen. Die
Banknote kann, wie die Münze, beliebig viele Zahlungen nacheinander
verrichten, während Zahlungen durch. Übertragung von Depositengut-
haben regelmäßig jedesmal die Ausstellung eines neuen Schecks er-
fordern.
Dazu kommt, daß die Banknote, ganz besonders wenn sie von einer
großen Zentralbank ausgegeben ist, eine größere und allgemeiner an-
erkannte Sicherheit besitzt als ein Scheck. Denn die Sicherheit des
Schecks hängt nicht nur von der Bank, auf welche er gezogen ist, ab,
sondern auch wesentlich vom Aussteller, Nur derjenige, dem er bekannt
ist, kann den Scheck in Zahlung nehmen, während jedermann, der zur
Bank Vertrauen hat, eine Banknote annehmen kann. Die Banknote
kann deshalb im rein physischen Sinne zirkulieren ganz in derselben
Weise wie die Münze. In dieser Beziehung ist der Scheck der Banknote
wesentlich unterlegen. Auch darin kommen die Banknoten den Münzen
nahe, daß sie einen abgerundeten Nennwert haben und somit, sobald
Noten in passenden Abschnitten vorhanden sind, mit Vorteil zum
Auflegen einer beliebigen Geldsumme verwendet werden können. Diese
beiden Eigenschaften des allgemein erkannten Wertes und des ab-
gerundeten Nennwertes sind es, wie wir wissen, welche die geprägten
Münzen als Zahlungsmittel vom rohen Metalle unterscheiden und zu
Geld machen. Dieselben Eigenschaften ermöglichen der Banknote, die
besonderen Zahlungsmittelfunktionen des baren Geldes zu übernehmen.
Wenn die Banknote von einer soliden Bank ausgegeben ist, wird
sie von jedermann gern in Zahlung genommen, dient also ganz wie
das Geld als allgemeines Tausch- oder Zahlungsmittel. Es ist eine
überall anerkannte Rechtsregel, daß eine Zahlungsverpflichtung, wenn
einmal eine Zahlung in Banknoten stattgefunden hat, als erfüllt gilt.
Die Noten der Zentralbanken werden sogar als gesetzliche Zahlungs-
mittel erklärt, so in England, Frankreich und Schweden und seit 1910
auch in Deutschland. Damit kommt die Banknote dem Begriffe des
Geldes so nahe, daß sie vom großen Publikum als Geld aufgefaßt wird.
Nur der Umstand, daß die Banknote kein Sachgut ist, sondern ledig-
lich Bescheinigung einer Forderung, hindert uns die Banknote als Geld
anzuerkennen.
In dem Augenblick, wo die Pflicht der Bank, ihre Noten in Geld
einzulösen, aufgehoben wird, gehen die Banknoten auch in wirkliches
Geld über, Das Land hat dann ein Papiergeldsystem, die uneinlösbaren
Noten, die in diesem System als gesetzliche Zahlungsmittel gelten,
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