fullscreen: Grundteilungsgesetz

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Geseßes das Vorkaufsrecht auf ein Anwesen von unter 
5 ha, etwa 4!/, ha, eingetragen werde, demnächst aber der 
Eigentümer noch etwa ?/, ha hinzuerwerbe, dann würde 
das auch für die 4!/, ha rite bestehende Vorkaufsrecht 
dem staatlichen Vorkaufsrecht weichen müssen. 
Der üDdYnterstaatssektetär des gZJeuisttiz- 
ministeriums bemerkte gegenüber den Berufungen auf 
Geheimrat Fuchs, die Frage könne nicht durch Auto- 
ritäten, sondern nur durch die sachlichen Gründe ent 
schieden werden; Fuchs weise übrigens selbst darauf hin 
daß seine Auffassung mit anerkannten Autoritäten in 
Widerspruch stehe. 
Der dritte Redner habe darin recht, daß das Reichs- 
geseß im EG. BGB. keinen Vorbehalt mache, der der 
Landesgesetzgebung das Recht gäbe, dingliche Rechte anders 
zu regeln, als das BGB. Alber daraus folge doch noch 
nicht, daß eine Veräußerungsbeschränkung, wie sie in 
Artikel 119 zugelassen sei, nicht eine Rückwirkung auf 
dingliche Rechte haben könnte. Wenn z. B. die Ver- 
äußerungsbeschränkung darin bestünde, daß Grundstücke 
unter 2 ha nicht verkauft werden dürften, so würde das 
unzweifelhaft auch gegen jemand gelten, der ein Vorkaufs- 
recht an einem solchen Grundstücke habe. Nur um eine 
solche Reflexwirkung handle es sich hier auch für die 
Vorkaufsrechte und die Vormerkungen. Auch der 
Eigentümer müsse nach diesem Gesetz in Zukunft mit dem 
Vorkaufsrecht des Staates rechnen, obwohl das Eigentum 
ein ebenso wohlerworbenes Recht sei wie das Vorkaufs- 
recht. Man könne deshalb nur fragen, inwieweit es mit 
Billigkeit und Gerechtigkeit zu vereinbaren sei, eine solche 
Beschränkung eintreten zu lassen. Auf dieser Erwägung 
beruhten die beiden Anträge, die sich auch im Rahmen 
der Vorlage bewegten. 
Der erste Redner bestritt, daß Fuchs selbst zugebe, 
mit Autoritäten in Widerspruch zu stehen; es handle sich 
nur um andere Autoren, unter denen aber keine Auto- 
ritäten seien. 
s die Frage, ob das Vorkaufsrecht auf Grund 
des Artikel 119 überhaupt zulässig sei, sei der Regierungs- 
vertreter hinweggegangen. „Beschränkung der Veräußerung“ 
könne nur bedeuten, daß der Staat unter Umständen 
die Veräußerung untersagen könne, aber nicht, daß er 
ein persönliches Zivilrecht für sich daraus geltend mache. 
Auf diesen Einwand habe er bisher keine Antwort 
erhalten. Die Behauptung des Regierungsvertreters, 
der Staat könnte auf Grund des Artikel 119 die Ver- 
äußerung dahin beschränken, daß er verbieten könne, 
gerade an den Vorkaufsberechtigten zu verkaufen, sei 
unrichtig; alle Juristen seien sich darüber einig, daß das 
Verbot nur erfolgen könne mit Rücksicht auf sachliche 
Gründe, mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des Grund- 
stücks, niemals mit Rücksicht auf die Person des Erwerbers. 
Gewiß könne der Bundesstaat untersagen, Grund- 
stücke unter 2 ha ohne Genehmigung zu veräußern. Aber 
wenn er die Veräußerung einmal erlaubt habe, dann 
gehe der Vorkaufsberechtigte jedem dritten Käufer voran. 
Darauf habe auch Fuchs aufmerksam gemacht. Diese 
Art von Gesetzgebung werde durch die Gerichte später 
doch für ungültig erklärt werden. 
Der . Unterstagatssekretär des gdiutftiz- 
ministeriums erwiderte, die Frage, ob das Vorkaufs- 
recht des Staates als solches weiter gehe als eine Ver- 
äußerungsbeschränkung, gehöre nicht zu § 18; die all- 
gemeine Erörterung darüber sei schon erledigt. Wenn 
man davon ausgehe, eine Veräußerungsbesschränkung könne 
nur ein beschränktes Veräußerungsverbot sein, dann könne 
man natürlich immer nur dazu kommen, unter gewissen 
Umständen eine Veräußerung zu verbieten, aber nicht
	        
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