” Kap. X. Die Bankzahlungsmittel.
über das normale Deckungsverhältnis hinaus. Wenn aber die Gesetz-
gebung das Deckungsverhältnis festlegt, so hört das Deckungsver-
hältnis hiermit auf, eine anwendbare Regel für die Begrenzung der
Notenausgabe zu sein. Sucht nämlich der Staat das normale Verhältnis
zwischen Notenausgabe und Reserve festzulegen, so wird die Bank von
der Verfügung über diese Reserve abgeschnitten eben in dem Augen-
blicke, wo die Reserve einmal zur praktischen Verwendung kommen
sollte. Wählt aber die Gesetzgebung eine niedrigere Quotendeckung
als diejenige, die als normal erachtet werden kann, so schafft sie offenbar
keine Garantie für genügende Deckungen in normalen Zeiten, errichtet
aber doch vielleicht ein gewisses Hindernis gegen eine zweckmäßige
Ausnutzung der Reserve in Zeiten der Not. Die Regel der Dritteldeckung
ist jedenfalls unter normalen Verhältnissen für die Reichsbank keine
Richtschnur für ihre Notenausgabe gewesen, da die Notendeckung der
Bank sich vor dem Kriege gewöhnlich in der Höhe von etwa zwei
Dritteln bewegte.
Wir finden also, daß die unmittelbare Begrenzung der Notenausgabe
in keinem Falle in den gesetzlichen Vorschriften über die Größe der
Bardeckung liegt. Die Bank wird immer einem anderen und besseren
Deckungsverhältnis nachstreben und wird dabei wohl auf die Notwen-
digkeit, die gesetzlichen Bestimmungen unter allen Umständen zu er-
füllen imstande zu sein, Rücksicht nehmen, ohne sich jedoch ausschließ-
lich von diesem Gesichtspunkte leiten zu lassen. Aber auch in diesen
Bestrebungen der Bank liegt kein direkt wirksames Mittel zur'Regulierung
des Notenumlaufs, . Keine Bank wird Noten bis zu einem gewissen Be-
trage ausgeben, um dann jede weitere Nachfrage abzuweisen. Die wirk-
liche Begrenzung der Notenzirkulation liegt also immer in den kon-
kreten Bedingungen, unter denen die Noten dem Verkehr zur Verfügung
gestellt werden.
In dieser Beziehung sind also die Noten den Depositen gleichgestellt.
Das einseitige Interesse der Gesetzgebung für die Aufrechterhal-
tung der Reserve hat allmählich dazu geführt, daß die Reserve als
Hauptsache betrachtet wurde, während die Einlösbarkeit der Noten,
die die Reserve verbürgen sollte, und die Begrenzung der Notenausgabe,
die die Einlösungspflicht notwendig machen sollte, in zweiter Linie
gestellt werden. Die Auffassung machte sich geltend, daß eine Mindest-
reserve gehalten werden müßte, die also überhaupt niemals zur An-
wendung kommen könnte... Um die Reserven der Zentralbanken zu
schützen hat man sogar nach dem Kriegsausbruch ganz allgemein die
Einlösungspflicht aufgehoben oder andere Maßnahmen mit derselben
Wirkung getroffen. Damit hat man aber die Tür geöffnet für eine
unbegrenzte Vermehrung der Notenausgabe.. Trotzdem ‚die Haltung
einer Reserve also ihre wesentliche Aufgabe verfehlt hatte, suchte man
dennoch die Reserve zu behalten und auch nach Möglichkeit zu ver-
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