Full text: Theoretische Sozialökonomie

” Kap. X. Die Bankzahlungsmittel. 
über das normale Deckungsverhältnis hinaus. Wenn aber die Gesetz- 
gebung das Deckungsverhältnis festlegt, so hört das Deckungsver- 
hältnis hiermit auf, eine anwendbare Regel für die Begrenzung der 
Notenausgabe zu sein. Sucht nämlich der Staat das normale Verhältnis 
zwischen Notenausgabe und Reserve festzulegen, so wird die Bank von 
der Verfügung über diese Reserve abgeschnitten eben in dem Augen- 
blicke, wo die Reserve einmal zur praktischen Verwendung kommen 
sollte. Wählt aber die Gesetzgebung eine niedrigere Quotendeckung 
als diejenige, die als normal erachtet werden kann, so schafft sie offenbar 
keine Garantie für genügende Deckungen in normalen Zeiten, errichtet 
aber doch vielleicht ein gewisses Hindernis gegen eine zweckmäßige 
Ausnutzung der Reserve in Zeiten der Not. Die Regel der Dritteldeckung 
ist jedenfalls unter normalen Verhältnissen für die Reichsbank keine 
Richtschnur für ihre Notenausgabe gewesen, da die Notendeckung der 
Bank sich vor dem Kriege gewöhnlich in der Höhe von etwa zwei 
Dritteln bewegte. 
Wir finden also, daß die unmittelbare Begrenzung der Notenausgabe 
in keinem Falle in den gesetzlichen Vorschriften über die Größe der 
Bardeckung liegt. Die Bank wird immer einem anderen und besseren 
Deckungsverhältnis nachstreben und wird dabei wohl auf die Notwen- 
digkeit, die gesetzlichen Bestimmungen unter allen Umständen zu er- 
füllen imstande zu sein, Rücksicht nehmen, ohne sich jedoch ausschließ- 
lich von diesem Gesichtspunkte leiten zu lassen. Aber auch in diesen 
Bestrebungen der Bank liegt kein direkt wirksames Mittel zur'Regulierung 
des Notenumlaufs, . Keine Bank wird Noten bis zu einem gewissen Be- 
trage ausgeben, um dann jede weitere Nachfrage abzuweisen. Die wirk- 
liche Begrenzung der Notenzirkulation liegt also immer in den kon- 
kreten Bedingungen, unter denen die Noten dem Verkehr zur Verfügung 
gestellt werden. 
In dieser Beziehung sind also die Noten den Depositen gleichgestellt. 
Das einseitige Interesse der Gesetzgebung für die Aufrechterhal- 
tung der Reserve hat allmählich dazu geführt, daß die Reserve als 
Hauptsache betrachtet wurde, während die Einlösbarkeit der Noten, 
die die Reserve verbürgen sollte, und die Begrenzung der Notenausgabe, 
die die Einlösungspflicht notwendig machen sollte, in zweiter Linie 
gestellt werden. Die Auffassung machte sich geltend, daß eine Mindest- 
reserve gehalten werden müßte, die also überhaupt niemals zur An- 
wendung kommen könnte... Um die Reserven der Zentralbanken zu 
schützen hat man sogar nach dem Kriegsausbruch ganz allgemein die 
Einlösungspflicht aufgehoben oder andere Maßnahmen mit derselben 
Wirkung getroffen. Damit hat man aber die Tür geöffnet für eine 
unbegrenzte Vermehrung der Notenausgabe.. Trotzdem ‚die Haltung 
einer Reserve also ihre wesentliche Aufgabe verfehlt hatte, suchte man 
dennoch die Reserve zu behalten und auch nach Möglichkeit zu ver- 
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