$ 10. Die Beschränkung der Bedürfnisse. I.
edürfnis, sich gegen Infektionskrankheiten zu schützen, kann als Typus
einer ganzen Reihe von Kollektivbedürfnissen dienen. Wir haben hier
u. a. das Bedürfnis eines Volkes nach persönlicher und Rechtssicherheit
im Innern, nach Schutz gegen äußere Feinde usw. zu nennen. Zur
Befriedigung solcher umfassender Kollektivbedürfnisse ist eine große
wirtschaftliche Zwangsorganisation, der Staat, erforderlich. _Selbst-
verständlich ist mit dieser Bestimmung des Wesens des Staates dasselbe
nicht erschöpfend charakterisiert. Vom Gesichtspunkt der Wirtschafts-
wissenschaft aber ist der Staat eben als eine solche große Zwangs-
organisation zur Befriedigung von allgemeinen Kollektivbedürfnissen
ines Volkes aufzufassen und die wesentliche Funktion des Staates in
derjenigen wirtschaftlichen Tätigkeit, die für diese Bedürfnisbefriedigung
erforderlich ist, zu erblicken. Erst von diesem Gesichtspunkt aus tritt
die Notwendigkeit des Staates, auf welche so viele dunkle Phrasen ver-
schwendet werden, auf Grund rein wirtschaftlicher Erwägungen klar
zutage. Diese in der Natur der reinen Kollektivbedürfnisse begründete
Notwendigkeit sollte zum Ausgangspunkt der ganzen Finanzwissen-
schaft gemacht werden. Erst dadurch bekommt diese Spezialwissen-
schaft einen festen Kern, der wesentliche und notwendige Umfang
derselben wird von Anfang an mit logischer Notwendigkeit bestimmt
und sie wird, was sehr wichtig ist, in ihren organischen Zusammenhang
mit der gesamten Wirtschaftswissenschaft gestellt.
| Es gibt aber auch Kollektivbedürfnisse mehr lokaler Art, die ZWECK
mäßig von kleineren lokalen Zwangsorganisationen versorgt werden.
Is typisches Beispiel kann die Eindämmung des Bodens gegen die See
dienen. Sobald solche Dammanlagen von hinreichender Stärke und
mfang geschaffen sind, dienen sie zum Schutz eines gewissen Areals,
Ile Grundbesitzer innerhalb dieses Areals ziehen Vorteil von der An-
age, und zwar in rein passiver Weise, so daß es nicht möglich ist, die
Zahlung eines Beitrags als Bedingung für die Teilnahme am Nutzen
zu stellen. Wir haben also hier wiederum das reine Kollektivbedürfnis
vor uns. Die Befriedigung desselben erfordert offenbar eine Zwangs-
rganisation der beteiligten Grundbesitzer, also eine Organisation lokaler
rt. Das erwähnte Bedürfnis ist in der Tat eines derjenigen Kollektiv-
bedürfnisse, welche die Bildung der frühesten kommunalen Organisa-
jonen veranlaßt haben. Ein anderes Beispiel solcher lokalen Kollektiv-
bedürfnisse ist das Bedürfnis der Straßenbeleuchtung. Wenn die Straßen
beleuchtet werden, wird dieser Vorteil von allen Benutzern der Straßen
genossen, ohne daß dafür irgendwelche besondere aktive Tätigkeit nötig
wäre, und es ist unmöglich, die Leute, die überhaupt das Recht der
Straßenbenutzung haben, vom Genuß der Beleuchtung auszuschließen,
oder ihnen gegenüber die Zahlung einer besonderen Abgabe zur Be-
ingung dieses Genusses zu machen. Die Straßenbeleuchtung ist unter
solchen Umständen ein reines Kollektivbedürfnis, für welches SE
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