Full text: Theoretische Sozialökonomie

$ 10. Die Beschränkung der Bedürfnisse. I. 
edürfnis, sich gegen Infektionskrankheiten zu schützen, kann als Typus 
einer ganzen Reihe von Kollektivbedürfnissen dienen. Wir haben hier 
u. a. das Bedürfnis eines Volkes nach persönlicher und Rechtssicherheit 
im Innern, nach Schutz gegen äußere Feinde usw. zu nennen. Zur 
Befriedigung solcher umfassender Kollektivbedürfnisse ist eine große 
wirtschaftliche Zwangsorganisation, der Staat, erforderlich. _Selbst- 
verständlich ist mit dieser Bestimmung des Wesens des Staates dasselbe 
nicht erschöpfend charakterisiert. Vom Gesichtspunkt der Wirtschafts- 
wissenschaft aber ist der Staat eben als eine solche große Zwangs- 
organisation zur Befriedigung von allgemeinen Kollektivbedürfnissen 
ines Volkes aufzufassen und die wesentliche Funktion des Staates in 
derjenigen wirtschaftlichen Tätigkeit, die für diese Bedürfnisbefriedigung 
erforderlich ist, zu erblicken. Erst von diesem Gesichtspunkt aus tritt 
die Notwendigkeit des Staates, auf welche so viele dunkle Phrasen ver- 
schwendet werden, auf Grund rein wirtschaftlicher Erwägungen klar 
zutage. Diese in der Natur der reinen Kollektivbedürfnisse begründete 
Notwendigkeit sollte zum Ausgangspunkt der ganzen Finanzwissen- 
schaft gemacht werden. Erst dadurch bekommt diese Spezialwissen- 
schaft einen festen Kern, der wesentliche und notwendige Umfang 
derselben wird von Anfang an mit logischer Notwendigkeit bestimmt 
und sie wird, was sehr wichtig ist, in ihren organischen Zusammenhang 
mit der gesamten Wirtschaftswissenschaft gestellt. 
| Es gibt aber auch Kollektivbedürfnisse mehr lokaler Art, die ZWECK 
mäßig von kleineren lokalen Zwangsorganisationen versorgt werden. 
Is typisches Beispiel kann die Eindämmung des Bodens gegen die See 
dienen. Sobald solche Dammanlagen von hinreichender Stärke und 
mfang geschaffen sind, dienen sie zum Schutz eines gewissen Areals, 
Ile Grundbesitzer innerhalb dieses Areals ziehen Vorteil von der An- 
age, und zwar in rein passiver Weise, so daß es nicht möglich ist, die 
Zahlung eines Beitrags als Bedingung für die Teilnahme am Nutzen 
zu stellen. Wir haben also hier wiederum das reine Kollektivbedürfnis 
vor uns. Die Befriedigung desselben erfordert offenbar eine Zwangs- 
rganisation der beteiligten Grundbesitzer, also eine Organisation lokaler 
rt. Das erwähnte Bedürfnis ist in der Tat eines derjenigen Kollektiv- 
bedürfnisse, welche die Bildung der frühesten kommunalen Organisa- 
jonen veranlaßt haben. Ein anderes Beispiel solcher lokalen Kollektiv- 
bedürfnisse ist das Bedürfnis der Straßenbeleuchtung. Wenn die Straßen 
beleuchtet werden, wird dieser Vorteil von allen Benutzern der Straßen 
genossen, ohne daß dafür irgendwelche besondere aktive Tätigkeit nötig 
wäre, und es ist unmöglich, die Leute, die überhaupt das Recht der 
Straßenbenutzung haben, vom Genuß der Beleuchtung auszuschließen, 
oder ihnen gegenüber die Zahlung einer besonderen Abgabe zur Be- 
ingung dieses Genusses zu machen. Die Straßenbeleuchtung ist unter 
solchen Umständen ein reines Kollektivbedürfnis, für welches SE 
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