Aus $ 5: Flüssigkeiten, schnell verderbende oder faulende
Sachen, unförmig große Gegenstände und lebende Tiere können
zurückgewiesen werden.
II. Wenn Flüssigkeiten oder leicht zerbrechliche oder in
Schachteln verpackte Sachen infolge ihrer Beschaffenheit oder
ihrer Verpackung beschädigt werden oder verloren gehen, so
leistet die Post keinen Ersatz.
III. Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen für Handfeuer-
waffen sind zulässig, wenn sie in Kisten oder Fässern fest von
außen und innen verpackt und als solche auf der Paketkarte
und auf der Sendung bezeichnet sind. Die Patronen müssen
derart beschaffen sein, daß weder das Geschoß, noch das Schrot
noch das Pulver aus den Hülsen herausfallen kann. Außer
Zentralfeuerpatronen werden Randfeuerpatronen bis zu einem
Manteldurchmesser von 9 mm und Lefaucheux-Revolverpatronen
zugelassen; die Randfeuerpatronen müssen. in Packungen bis
zu 100 Stück, die Lefaucheux-Patronen in Einzelpackungen von
höchstens 50 Stück geschieden sein.
IV. Rohes Zellhorn sowie Lichtspielfilme aus Zellhorn werden
nur in festen Holzkisten zugelassen. Waren, die ganz oder zum
Teil aus Zellhorn bestehen, müssen — auch bei Briefsendungen
— in starke Pappe verpackt sein. Alle Sendungen, die rohes
Zellhorn oder Zellhornwaren enthalten, müssen augenfällig als
solche gekennzeichnet sein; auch auf der Paketkarte ist der
Inhalt anzugeben.
V. Radium- oder mesothorhaltige Körper mit einem Ge-
halte von über ein Milligramm Radium-Element müssen in
Kisten von mindestens 25 cm Kantenlänge so verpackt sein,
daß sie sich in der Mitte der Kiste befinden. Der Inhalt ist auf
dem Paket und der Paketkarte in die Augen fallend anzugeben.
Aus 8 9, Absatz VII: Gegenstände aus Glas, Flüssigkeiten,
Öle, fette Stoffe, Pulver, sowie lebende Bienen werden unter
folgenden Bedingungen zugelassen:
1. Glas muß in Metall, Holz, Leder oder Pappe fest ver-
packt sein, so daß jeder Gefahr für andere Sendungen und die
Beamten vorgebeugt wird;
2, Flüssigkeiten, Öle, und leicht schmelzbare Stoffe müssen
in Glasfläschehen fest verschlossen sein. Jedes Fläschchen
muß in ein Kästchen von Holz oder starker Pappe mit Säge-
spänen, Baumwolle oder einem schwammigem Stoffe so wer-
packt sein, daß beim Zerbrechen die Flüssigkeit aufgesaugt wird.
Das Kästchen selbst muß in eine Hülse von Metall, von Holz
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