Object: Wirtschaftliches Verpacken

Aus $ 5: Flüssigkeiten, schnell verderbende oder faulende 
Sachen, unförmig große Gegenstände und lebende Tiere können 
zurückgewiesen werden. 
II. Wenn Flüssigkeiten oder leicht zerbrechliche oder in 
Schachteln verpackte Sachen infolge ihrer Beschaffenheit oder 
ihrer Verpackung beschädigt werden oder verloren gehen, so 
leistet die Post keinen Ersatz. 
III. Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen für Handfeuer- 
waffen sind zulässig, wenn sie in Kisten oder Fässern fest von 
außen und innen verpackt und als solche auf der Paketkarte 
und auf der Sendung bezeichnet sind. Die Patronen müssen 
derart beschaffen sein, daß weder das Geschoß, noch das Schrot 
noch das Pulver aus den Hülsen herausfallen kann. Außer 
Zentralfeuerpatronen werden Randfeuerpatronen bis zu einem 
Manteldurchmesser von 9 mm und Lefaucheux-Revolverpatronen 
zugelassen; die Randfeuerpatronen müssen. in Packungen bis 
zu 100 Stück, die Lefaucheux-Patronen in Einzelpackungen von 
höchstens 50 Stück geschieden sein. 
IV. Rohes Zellhorn sowie Lichtspielfilme aus Zellhorn werden 
nur in festen Holzkisten zugelassen. Waren, die ganz oder zum 
Teil aus Zellhorn bestehen, müssen — auch bei Briefsendungen 
— in starke Pappe verpackt sein. Alle Sendungen, die rohes 
Zellhorn oder Zellhornwaren enthalten, müssen augenfällig als 
solche gekennzeichnet sein; auch auf der Paketkarte ist der 
Inhalt anzugeben. 
V. Radium- oder mesothorhaltige Körper mit einem Ge- 
halte von über ein Milligramm Radium-Element müssen in 
Kisten von mindestens 25 cm Kantenlänge so verpackt sein, 
daß sie sich in der Mitte der Kiste befinden. Der Inhalt ist auf 
dem Paket und der Paketkarte in die Augen fallend anzugeben. 
Aus 8 9, Absatz VII: Gegenstände aus Glas, Flüssigkeiten, 
Öle, fette Stoffe, Pulver, sowie lebende Bienen werden unter 
folgenden Bedingungen zugelassen: 
1. Glas muß in Metall, Holz, Leder oder Pappe fest ver- 
packt sein, so daß jeder Gefahr für andere Sendungen und die 
Beamten vorgebeugt wird; 
2, Flüssigkeiten, Öle, und leicht schmelzbare Stoffe müssen 
in Glasfläschehen fest verschlossen sein. Jedes Fläschchen 
muß in ein Kästchen von Holz oder starker Pappe mit Säge- 
spänen, Baumwolle oder einem schwammigem Stoffe so wer- 
packt sein, daß beim Zerbrechen die Flüssigkeit aufgesaugt wird. 
Das Kästchen selbst muß in eine Hülse von Metall, von Holz 
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