1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 597
„Nach Maßgabe des Inhalts der Verfassung“. Hiermit ist die gesetzgebende Gewalt
des Reichs gegenständluch beschränkt auf den Gesamtumfang der Reichskompetenz
(s. oben S. 817 ff.), wie er sich aus dem Inhalt der Verfassung ergibt. „Inhalt“ in
diesem Sinne sind nicht nur die besonderen und ausdrücklichen Kompetenzzuweisungen der
R.V., insbesondere Art. 4 das., sondern auch die allgemeinen, wiewohl in der R.V.
aicht ausgesprochenen Grundsätze über Wesen und Inhalt der Reichsgewalt. Daß
beispielsweise das Reich kompetent ist, sein Behördensystem, seinen Beamtendienst gesetz⸗
zeberisch zu ordnen, bedarf nicht der Begründung durch eine ausdrückliche Verfassungs⸗
klausel, sondern folgt aus dem Charakter der Reichsgewalt, aus der Staatlichkeit
des Reichs.
Damit, daß dem Reiche in Ansehung einer bestimmten Materie („Angelegenheit“
m Sinne des Art. 4 R.V.) das Recht zur Gesetzgebung zusteht, ist ohne weiteres noch
aicht gesagt, daß ihm dieses Recht ausschließlich zusteht. „Ausschließlich“ ist und
heißt eine Gesetzgebungskompetenz des Reichs dann und insoweit, als schon durch das
Inkrafttreten dieser Kompetenz, also vom Geltungsbeginn der Reichsverfafsung an, die
zleichin haltliche Kompetenz der Einzelstaaten aufgehoben ist. Die Ausschließlichkeit ist
demnach eine Eigenschaft nicht der Reichsgesetzgebung, d. h. der einzelnen Reichsgesetze,
sondern des Rechts des Reichs zur Gesetzgebung. Ausschließlichkeit bedeutet Inkompetenz
der Landesgesetzgebung. Solche Ausschließlichkeit bedarf besonderer Begründung. Die
Begründung kann gegeben sein entweder in der Natur der Sache oder durch ausdrück
liche Bestimmungen der Reichsverfassung.
1. Der Natur der Sache nach fallen in den ausschließlichen Vorbehalt der Reichs—
gesetzgebung alle Materien, welche, den Machtbereich des Einzelstaates überragend, einen
für jedes Landesgesetz unmöglichen Inhalt aufweisen. Hierher gehört das gefamte Ver—
fassungsrecht des Reichs im engeren und weiteren (alle Normen über die Organisation
des Reichs umfassenden) Sinne, hierher die Ordnung des Reichsdienstes, der Reichs—
anstalten (daher ausschließliches Gesetzgebungsrecht des Reichs in Sachen der Kriegs—
narine, R.V. Art. 533, sowie der Reichspoͤst und -telegraphie, Art. 48), des Reichs—
andes, der Schutzgebiete.
2. Abgesehen von diesen selbstverständlichen Fällen kann die Gesetzgebungskompetenz
»es Reichs nur durch besondere und ausdrückliche Verfassungsvorschriften zur Aus—
chließlichkeit erhoben werden. Solche Verfassungsvorschriften sind: Art. 85 und 40 R. V.
Gesetzgebung über das gesamte Zollwesen, über die Besteuerung von Salz, Tabak,
Branntwein, Bier und Zucker, über alle in den Zollvereinsverträgen geordneten Materien),
Art. 52 Abs. 2 und 8 (Rechisverhältnisse der besonderen Post- und Telegraphenanstalten
Bayerns und Württembergs), Art. 61 (Militärgesetzgebung; s. hierüber unten 8 45).
In allen anderen, nicht unter die vorstehend zu 1 und 2 bezeichneten Gesichts—
punkte fallenden Angelegenheiten wird die „Landesgesetzgebung“ als Dürfen, die
Kompetenz der Einzehstaaten zur gesetzgeberischen Taͤtigkeit nicht schon dadurch aus⸗
geschaltet, daß das Reich eine ebenmäßige Kompetenz besißt, sondern nur und erst da—
durch, daß das Reich von dieser Kompetenz Gebrauch macht, und zwar in der
zrkennbaren Absicht Gebrauch macht, die betreffende Materie erschöpfend zu ordnen.
Ob letzteres zutrifft, ob der Reichsgesetzgeber fseinen Gegenstand hat erschöpfend behandeln
— ,„kodifizieren“ — wollen, ist eine Frage des einzelnen Falles. „Kodifikationen“ in
diesem Sinne sind namentlich die Gesetzbücher des Reiches über Private, Straf⸗ und
Prozeßrecht: das B.G.B., H.G.B. Str. G.B., die Str. P. O.. 3.P. O Konk.O. sie setzen
in Betreff ihrer Materien nicht sowohl die Landesgesetze als die Kompetenz der Länder zur
Gesetzgebung außer Kraft, soweit nicht in ihrem Text oder in dem ihrer „Einführungsgesetze“
(vgl. z. B. Einf.-G. z. B.G,B., Art. 536ff., z. Str. G.B. Ärt. 2) ein anderes
bestimmt, d. h. ein ausdrücklicher Vorbehalt für die Landesgesetzgebung getroffen ist.
Soweit das Reichsgesetz nicht erschöpfend sein will, bleibt die Kompetenz der Landesgesetzgebung
bestehen, können also die reichsrechtlichen Vorschriften durch landesrechtliche
zrgänzt, freilich aber nicht abgeänderi werden.