312 .
8. auch Revue XX p. 220.) Dieser Vorwurf erklärt sich aus ungenügender
Kenntniss der auch von Anderen falsch erzählten prozessualen Vorgänge. Dem
gegenüber bin ich jetzt in der Lage, auf Grund der Akten der Reichsanwaltschaft,
die mir, soweit sie hier in Frage kommen, in sehr freundlicher Weise zur
Einsicht verstattet wurden, den Sachverhalt genau darzustellen. Wegen
der prinzipiellen Bedeutung der Frage wird der kleine Exkurs erlaubt sein.
Gegen Klein u. Genossen schwebte ein Verfahren wegen Landesverraths.
Der Präsident des Reichsgerichts hatte ein Mitglied des Landgerichts in
Strassburg i. E. zum Untersuchungsrichter bestellt. Bei der Vernehmung
Klein’s stellt sich die Mitschuld des französischen Kommissars Schnäbele
heraus. Am 8. März 1887 ordnet deshalb der Untersuchungsrichter
an, es solle auf Schn. gefahndet und dieser im Betretungsfalle verhaftet werden.
Zu dieser Anordnung ist er nach StPO. $ 189 Abs. 1 befugt. Er erbittet
ausserdem, der Vorschrift in Abs. 2 desselben Paragraphen entsprechend, die
Genehmigung des Oberreichsanwalts. Dieser hat gegen eine etwaige Ver-
baftung des Schn. nichts zu erinnern (Antwort vom 10. März 1887), ebenso-
wenig das vorgesetzte Reichsjustizamt (Verfügung vom 12. März 1887). Am
20. April 1887 nun wird Schn., der vom Polizeikommissar Gautsch zu einer
Besprechung an der Grenze eingeladen worden, durch den Polizeikommissar
7. Tausch auf deutschem Gebiete verhaftet und in das Untersuchungsgefängniss
zu Metz eingeliefert. Am folgenden Tage erlässt der Untersuchungsrichter
'es handelt sich, wie wohl zu beachten, immer um den Untersuchungsrichter
im Prozesse gegen Klein u. Gen.!) einen förmlichen Haftbefehl gegen
Schn., d. d. Metz, den 21. April 1887; diesen Haftbefehl verlängert er auf
Antrag des Oberreichsanwalts am 28. April um eine Woche. (Hier wären
formelle Bedenken gerechtfertigt. Zum Erlass des Haftbefehls mag der Un-
tersuchungsrichter allenfalls nach $ 189 der StPO. befugt gewesen sein;
vergl. John, Strafprozessordnung f. d. Deutsche Reich. II Erlang. 1888.
5. 496. ‚Die weiteren Anordnungen aber hinsichtlich der Haft gebührten sicher-
lich, da bisher die Voruntersuchung auf Schn. — nebenbei bemerkt, mit
vollem Bedacht — noch nicht ausgedehnt, also noch keine öffentliche
Klage gegen ihn erhoben war, nach StPO. $ 125 dem zuständigen Amts-
richter. Allein dieser Punkt ist für unsere Frage belanglos.)
Am 29, April 1887 nun depeschirt der Staatssekretär des Reichs-
justizamts an den Oberreichsanwalt: „Ersuche die alsbaldige Frei-
iassung des Schnäbele zu veranlassen, weil die der Verhaftung vorher-
gegangene dienstliche Verabredung als Zusage freien Geleits aufzufassen ist“
u. 8. w. Am selben Tage telegraphirt der Oberreichsanwalt an den Unter-
suchungsrichter: „Ersuche um sofortige Freilassung des Schnäbele“;
er motivirt das Gesuch ebenso wie der Staatssekretär seine Anweisung.
Wiederum noch am gleichen Tage verfügt der Untersuchungsrichter
die beantragte Freilassung. Die Ausdehnung der Voruntersuchung
auf Schn. wird erst am 2. Mai 1887, also mehrere Tage nach der
Haftentlassung, vom ÖOberreichsanwalt beantragt und am
5. Mai 1887 vom Untersuchungsrichter beschlossen.
Es ergiebt sich aus alledem mit vollster Deutlichkeit, dass ein unzu-
lässiger Eingriff des Kaisers in den Ganr der Rechtspflege nicht statt-