Full text : Völkerrecht und Landesrecht

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Funktion zu beobachten und von verwandten Erscheinungen abzugrenzen.

Unentbehrlich im eigentlichsten Sinne des Worts ist die Erzeugung
 dieses Rechts, wenn es die Befriedigung eines vorhandenen,
 gegen den rechtsetzenden Staat sofort exequirbaren völkerrechtlichen
 Anspruchs ermöglichen muss. Die Regierung hat
sich z. B. gültig verpflichtet, Amnestie zu erlassen; sie muss sich zu
diesem Behufe die verfassungsrechtlich erforderte Ermächtigung
durch ein Gesetz beschaffen. Allein jener Fundamentalsatz des
Völkerrechts, nach dem kein Staat die Erfüllung einer Pflicht
wegen einer Lücke in seinem Gesetzesbestande verweigern darf,
der zwingt den Gesetzgeber meist zur Thätigkeit, noch ehe der konkrete
 Anspruch entstanden ist. Die Ausfüllung der Lücke würde
nicht nur häufig zu spät kommen, weil die Leistung nicht hinausgeschoben
 werden kann; sie würde sogar in vielen Fällen geradezu
anmöglich sein, wenn sich nicht der Staat des ihm zwar virtuell
zu Gebote stehenden, aber doch im höchsten Grade bedenklichen,
meist verwerflichen Mittels bedienen wollte, seine Gesetze mit rückwirkender
 Kraft auszustatten, — man denke daran, dass etwa die
Leistung in der Bestrafung der Missethat eines Unterthanen zu
bestehen hat.!) So kommt es, dass das „mittelbar gebotene“
Landesrecht gewöhnlich schon geraume Zeit existirt, ehe es sich
als völkerrechtlich unentbehrlich erweist, und dass man ihm seine
völkerrechtliche Bedeutsamkeit vielfach nicht ohne weiteres oder
überhaupt nicht ansieht, namentlich, wenn es sich um sehr weitgegriffene
 Ermächtigungen für die Exekutive, z. B. polizeilicher
Natur handelt. Vielleicht war sich der Gesetzgeber gar nicht von
Anfang an bewusst, dass er mit dem Gesetz auch für die Befriedigung
künftiger internationaler Bedürfnisse Sorge trug. Man sieht gerade hier
recht deutlich, wie unberechtigt die Auffassung ist, dass der
Staat durch die Setzung jenes Rechts einer völkerrechtlichen
Pflicht Genüge leiste. In der Erzeugung des international unentbehrlichen
 Rechts zeigt sich nicht so sehr der völkerrechtlich
pflichtgetreue, wie der international vorsichtige Staat, der
„diligens pater familias“ im Kreise der Staatengesellschaft. Nur
anter diesem Gesichtspunkte lassen sich die einzelnen Fälle betrachten,
 in denen die Rechtsetzung der fraglichen Art als „geboten“
 zu bezeichnen ist.
1) S. aber unten & 16 unter II.
            
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