Metadata : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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holungsheim, Gewährung von Zuschüssen zu Zahngebissen,
künstlichen Gliedmaßen u. a. Zur Einweisung eines Versicherten
 in ein Krankenhaus bedarf es dessen Zustimmung,
 wenn er Mitglied eines Familienhaushalts ist. Das
Heilverfahren kann Plat; greifen vor Eintritt der Berufsunfähigkeit,
 um die Berufsfähigkeit zu erhalten, nach Eintritt
 der Berufsunfähigkeit, um sie wieder herzustellen.
Hat der Erkrankte Angehörige, deren Unterhalt er ganz
oder überwiegend aus seinem Arbeitsverdiensst bestritten
hat, so erhalten diese während des Heilverfahrens ein
Hausgeld in Höhe von täglich mindestens drei Zwanzigstel
des zuletzt gezahlten Monatsbeitrages; dagegen kann die
Zahlung des Ruhegeldes für die Dauer des Heilverfahrens
 ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich
ein Erkrankter ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund
dem Heilverfahren und wäre die Berufsunfähigkeit durch
das Heilverfahren voraussichtlich verhütet oder beseitigt
worden, so kann das Ruhegeld auf Zeit ganz oder teilweise
 versagt werden, wenn der Erkrankte auf die Folgen
hingewiesen ist. Ueber das Heilverfahren entscheidet die
Reichsversicherungsanstalt.
Die Reichsversicherungsanstalt kann mit Genehmigung g 494
des Reichsarbeitsministers Mittel aufwenden, um allgemeine
 Maßnahmen zur Verhütung des Eintritts vorzeitiger
 Berufsunfähigkeit oder zur Hebung der gesundheitlichen
 Verhältnisse der versicherten Bevölkerung zu
fördern oder durchzuführen.
Die Reichsregierung kann nach Anhörung der Ver- Geseg vom
ssicherungsträger und der Aerzte oder ihrer Spitzenverbände 28.Juli1925
mit Zustimmung des Reichsrats und eines 28gliedrigen C-Ausschusses
 des Reichstags Richtlinien erlassen betr. das
Heilverfahren in der Reichsversicherung und die allgemeinen
 Maßnahmen der Versicherungsträger zur Verhütung
 des Eintritts vorzeitiger Berufsunfähigkeit oder
Invalidität oder zur Hebung der gesundheitlichen Verhältnisse
 der versicherten Bevölkerung.
§ 28. Aufsicht, Streitverfahren, Feststellungsverfahren.
1. Aufsicht.
Die Aufsicht über die Reichsverssicherungsanstalt übt ss 94 ff.
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