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Erstes Kapitel.
Oberste Staatsorgane.
Als oberste Staatsorgane sind in der vorliegenden Arbeit die letztlich verantwortlichen verfassungsrecht-
lichen Instanzen!) verstanden. Vor allem handelt es sich um das Staatsoberhaupt und seine Räte
sowie um die Parlamente; im Zusammenhange mit den Parlamenten wurden auch die Ausgaben für die
Wahlen hier verarbeitet. Ebenfalls hierher gerechnet wurden — soweit sie auszugliedern waren — die Aus-
gaben für das Amt des Ministerpräsidenten, obwohl dieser, streng genommen, nicht als »Oberstes Staats-
organ« in dem angegebenen Sinne angesprochen werden kann. Da sich jedoch seine Funktionen über
verschiedene Verwaltungszweige erstrecken, und er als für die Gesamtpolitik des Staates verantwortlicher
Beamter nicht einem Einzelressort zugeordnet werden kann, erscheint es gerechtfertigt, ihn für diese Unter-
suchung den »Obersten Staatsorganen« zuzurechnen. Die Unterschiede im Verfassungsrechte der einzelnen
Staaten müssen hier als bekannt vorausgesetzt werden. "Trotz dieser Unterschiede sind die Ausgaben der
behandelten Staaten auf diesem Gebiet ohne eingehende Erläuterungen vergleichbar. >
Die Ausgaben für die obersten Staatsorgane.
Großbritannien | Frankreich Belgien Italien
Vor- Nach- | Vor- Nach- Vor- Nach- Vor- Nach-
kriegs- | kriegs- | kriegs- | kriegs- | kriegs- | Kkriegs- kriegs- | kriegs
etat etat | etat | etat etat etat etat | etat
in 1 000 Mark Vorkriegskaufkraft
1. Staatsoberhaupt ........... 9 602 | 5639 729 234 1 ne73 505 11543 | 1823
2, Gebäude, Schlösser und Parks 4454 | 4678 243 126 > Es a
3. Parlamente re 8 907 | 6558 | 15114 7506 . 125 3703 | A104
4. Wahlen 1... era 511 7 784 1.094 63 ‘ 89 [2) .
5. Ministerpräsident........... 123 Wa 18 1 St A 164
6. SOoNSHPCS erh re en | 4 658 2962 66 en 40 1472 | 297
Insgesamt .... | 28255 | 27723 | 17246 | 8 008 | 4610 | 2291 | 16 785 | 6388
Die Aufwendungen für das Staatsoberhaupt (vgl. Ziffer 1 der vorstehenden Übersicht), in Groß-
britannien, Italien und Belgien für den König, in Frankreich für den Staatspräsidenten, bestehen aus
der Zivilliste bzw. der Dotation, aus Repräsentationsgeldern und ähnlichem. In Großbritannien sind
dem Staate die Krondomänen gegen die Zivilliste verpfändet.
In Vorkriegskaufkraft gemessen sind in allen behandelten Ländern die Mittel, die dem Staatsober-
haupte zur Verfügung stehen, bedeutend eingeschränkt worden. Die Angleichung der Nominalbeträge
an den gesunkenen Geldwert ist in keinem Lande erfolgt. Die Aufwendungen für das Staatsoberhaupt?)
betrugen sowohl vor wie nach dem Kriege in Großbritannien 470 000 £, in Frankreich 600 000 fr. und in
Belgien 3 300 000 fr. S In Italien ist sogar nominal eine Minderung zu verzeichnen, Die Zivilliste des Königs
betrug vor dem Kriege 14250 000 Lire, nach dem Kriege 11 250 000 Lire.
Zu den Aufwendungen für die obersten Staatsorgane ist auch die Unterhaltung von Gebäuden, Schlössern,
Parkanlagen und Gärten (vgl. Ziffer 2 der vorstehenden Übersicht) zu rechnen, deren Kosten nicht aus
der Zivilliste, sondern aus besonderen Etatmitteln gedeckt werden. Die Verschiedenheit dieser Aufwendun-
gen in den einzelnen Staaten hängt mit der historischen Entwicklung zusammen. Während in Großbritan-
nien im Laufe der letzten 200 Jahre die Stellung des Königs und die mit derselben verbundene Nutzung
von derartigem Besitz nennenswerte Änderungen nicht erfahren hat, sind in den von der französischen
Revolution beeinflußten bzw. umgeformten Staaten Belgien und Frankreich die früheren Besitzungen des
Königshauses an den Staat übergegangen und, besonders in Frankreich, nur zu einem ganz geringen Teil
mit der Stellung des Staatsoberhauptes in Verbindung gebracht worden.
Die Parlamente (vgl. Ziffer 3 der vorstehenden Übersicht) setzen sich in allen hier behandelten
Ländern aus zwei Kammern zusammen. Die Aufwendungen richten sich nach der Zahl der Abgeordneten
und dem Umfang der Diäten. In Großbritannien erhalten nur die Abgeordneten des Unterhauses eine
Vergütung.
?) Die unmittelbaren Organer im Sinne Jellineks, Allgemeine Staatslehre, 3. Auflage (4. Neudruck), Berlin 1922 8. 544
?) Nicht besonders ausgewiesen. a
N Zivilliste bzw. Dotation.
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