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Die Abgrenzung der Zentralverwaltung ist in den vier Ländern so verschiedenartig, daß aus
dem internationalen Vergleiche dieser Positionen keine Schlüsse zu ziehen sind. In Großbritannien
sind Kosten einer Zentralverwaltung im eigentlichen Sinne überhaupt nicht festzustellen, da die dafür
in Frage kommenden Behörden ein nicht auszusondernder Teil der Gerichtsorganisation sind. In oben-
stehender Übersicht sind für Großbritannien als Kosten der Zentralverwaltung solche Ausgaben aus-
gesondert worden, die dem ganzen Justizwesen gemeinsam sind. Es erscheinen darunter z. B. die Zahlung
der Gemeindesteuer auf staatlichen Grundbesitz (1912/13 = 43050 £, 1925/26 = 116905 £) und die
Kosten der Gebäudeverwaltung (1912/13 = 143 000 £, 1925/26 = 117000 £). Die Aufwendungen für
die Zentralverwaltung sind auch in den drei anderen Staaten verschieden zusammengesetzt. In Frankreich
wird der Service Judiciaire vom Service Pemitentiaire streng getrennt, auch was die Kosten gewisser
zentraler Verwaltungsstellen betrifft, die in Belgien und Italien gemeinsam aufgeführt sind.. Es erscheinen
also für Frankreich Zentralverwaltungskosten für das Gefängniswesen unter Strafvollzug, die in Belgien
und Italien in den Kosten der Zentralverwaltung enthalten sind. Der Aufwand Frankreichs für das
Gefängniswesen stellt sich verhältnismäßig geringer als in Belgien und Frankreich, was zum Teile seine
Erklärung im Bestehen der französischen Verbrecherkolonie in Guayana findet, deren Kosten bei der
Kolonialverwaltung aufgeführt sind.
Eine Gliederung der Aufwendungen für die Rechtspflege nach Strafgerichtsbarkeit und. Zivilgerichts-
barkeit und ihren einzelnen Instanzen läßt sich nach den der Aufarbeitung zugrunde gelegten Etats
nicht durchführen. Nur in Belgien und Frankreich konnten die Personalkosten (Gehälter der Präsidenten,
Richter, Staatsanwaltschaftsbeamten und des gerichtlichen Büropersonals) für die verschiedenen Einheiten
des Gerichtswesens ausgesondert werden. Die folgende Übersicht ermöglicht den Vergleich in dieser Richtung
zwischen Frankreich und Belgien.
Personalkosten der Institutionen der Zivil- und Strafrechtspfiege.
Frankreich Belgien
1914 1925 1913 1925
in 1000 Mark Vorkriegskaufkraft
Kassationshöf +. 0 re ne 981 336 240 118
Appellationshöfe‘.,..... 00000 hr rer 5 208 2113 1241 682
Gerichtshöfe 1. Instanz „......0.000r kr 10 170 5770 2 639 1 658
Friedens- und. Polizeigerichte ‚.............. 8 593 3 246 2 003 1218
Handelsgerichte . 1... 00000 hr er KR aa 154 84 568 660
Insgesamt.... 25186 11.499 6691 4 336
Drittes Kapitel.
Innere Verwaltung.
I. Vorbemerkung.
Staatsausgaben für innere Verwaltung.
Großbritannien: : Frankreich 1 Belgien Italien
1912/13 | 1925/26 | 1914 |. 1925 1913 | 1925 | 1913/14 | 1925/26
in 1000 Mark Vorkriegskaufkraft
|
138 801 / 160 804 111.712 | 134 574 15.394 | 13 461 | 84991 | 136493
Der Begriff der inneren Verwaltung ist in der Verwaltungspraxis der einzelnen Staaten verschieden
weit gefaßt, so daß die Arbeitsgebiete der Innenministerien nicht miteinander übereinstimmen. Während
z. B. das italienische und belgische Innenministerium für die Verwaltung des gesamten staatlichen Hygiene-
dienstes zuständig ist. hat Frankreich seit 1924 dieses Arbeitsgebiet dem Ministerium für soziale Fürsorge
un
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