Die Kosten hierfür betragen
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für Großbritannien... ....4.. + 2570
» Frankreich 2.0.0044 u 1.933
»- Belgien re 441
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Die Beiträge für das Internationale Arbeitsamt ließen sich nach den Etats nur für Großbritannien
und Belgien ausgliedern und sind für diese Staaten in der Aufarbeitung unter die Ausgaben für soziale
Zwecke gerechnet worden.
Ferner ist der Beitrag für den Internationalen Schiedsgerichtshof im Haag anzuführen, dessen Kosten
sich nach den Nachkriegsetats für Großbritannien auf 5 400, für Frankreich auf 4500, für Belgien auf
3 900 Mark Vorkriegskaufkraft stellen. Dazu kommen bei Frankreich als Kosten für schiedsgerichtliche
Tätigkeit 59 400 Mark Vorkriegskaufkraft. Vor dem Kriege betrugen die Aufwendungen für den Inter-
nationalen Schiedsgerichtshof bei Großbritannien 4000 und bei Belgien 3200 Mark Vorkriegskaufkraft. Der
Beitrag Frankreichs läßt sich nach dem Vorkriegsetat nicht von den Kosten für schiedsgerichtliche Tätigkeit
trennen; insgesamt belaufen sich die Ausgaben hierfür auf 44 000 Mark Vorkriegskaufkraft. Für Italien
ist der Posten nicht besonders ausgewiesen. An sonstigen Ausgaben für die Zwecke der Außenpolitik
sind im französischen Nachkriegsetat bemerkenswert (umgerechnet auf Vorkriegskaufkraft): 1489000 fr.
[ür Informations- und Pressedienst, 1 822 000 fr. für das Kommissariat in Syrien und 6 144 000 fr. für
Propagandatätigkeit. Der letztere Posten weist eine besonders große Steigerung gegenüber dem Vor-
kriegsstande (2 074 000 fr.) auf. Die Steigerung in Vorkriegskaufkraft entfällt zum größten Teile auf die
Propagandatätigkeit in Syrien mit 1950000 fr., in den europäischen Staaten mit 1652 000 fr., im
Fernen Osten mit 523 000 fr. und in Amerika mit 305 000 fr. Diese Gelder werden überwiegend zur
Kulturpropaganda verwandt, und zwar in Syrien 1944 000 fr., in Europa 1311 000 fr., im Fernen
Osten 678 000 fr., in Amerika 300 000 fr. Vorkriegskaufkraft. Ähnliche Posten finden sich auch im
italienischen Etat. Sie betragen 1913/14 2543 000 Lire und 1925/26 2 477 000 Lire Vorkriegskaufkraft.
Genauere Angaben über ihre Verwendung werden nicht gemacht. In Großbritannien sind derartige
Ausgaben bis auf einen Posten von 11000 £ Vorkriegskaufkraft für Nachrichtendienst im Nachkriegs-
etat nicht ausgewiesen.
Fünftes Kapitel.
Kolonialwesen.
Il. Vorbemerkung.
Die in diesem Kapitel als Kolonien behandelten Herrschaftsgebiete der einzelnen Staaten stehen zum
Mutterlande in den verschiedensten staatsrechtlichen Beziehungen. So macht Großbritannien eine scharfe
Trennung zwischen der staats- und verwaltungsrechtlichen Stellung von Indien, den Dominions, den
Kolonien und anderen Besitzungen. Algier nimmt im Verbande des französischen Kolonialreiches eine
ganz andere Stellung ein als etwa Französisch-Kongo und Indochina oder Tunis und Marokko. Diese
unterschiedliche staatsrechtliche Stellung der einzelnen Herrschaftsgebiete zum Mutterlande äußert sich
schon in der verschiedenen Einordnung der Kolonialverwaltung in den staatlichen Verwaltungsapparat
des Mutterlandes. Das britische Foreign Office bearbeitet die ägyptischen und die den Sudan betreffenden
Angelegenheiten, während der Verkehr mit sämtlichen anderen Außengebieten des Reiches neuerdings
durch das Dominion Office und Colonial Office bewerkstelligt wird. In Frankreich haben drei Ministerien
mit der Abwicklung des Verkehrs zwischen Mutterland und Kolonialgebieten zu tun: Dem Innenministerium
untersteht Algier, dem Außenministerium Tunis und Marokko, dem Kolonialministerium sämtliche anderen
Kolonien. In Belgien und Italien bestehen keine derartigen Unterscheidungen.
1!) Nach dem Etat des Völkerbunds für 1926 (Soci&t@& des Nations, Situation Financiere au 31 Aoüt 1926, Publications de la Socitte des
Nations. X. Administration Financiere de la Socitte, 1926, X, 15); die Ziffern sind etwas höher als diejenigen der Etatbearbeitung, da letztere
sich auf das Finanzjahr 1925 bzw. 1925/26 beziehen.
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