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für autonom erklärt wurde und sich am 19. April 1923 eine Verfassung mit erblicher Monarchie und parla-
mentarischer Repräsentativverfassung gab.
9. Eine besondere staatsrechtliche Stellung innerhalb des britischen Imperiums nehmen die Neuen
Hebriden ein, die gemäß dem britisch-französischen Abkommen vom Jahre 1906 von den genannten Län-
dern gemeinsam verwaltet werden, und
10. die Völkerbundsmandate, zu denen die ehemals türkischen Gebiete Palästina und Irak gehören,
ferner ein Teil von ehemals Deutsch-Ostafrika. Ferner sind noch als britische Mandate zu nennen:
Südwestafrika für die südafrikanische Union, Neu-Guinea für Australien, Samoa für Neu-Seeland, Nauru
für Großbritannien, Australien und Neu-Seeland zusammen. Die verwaltungs- und staatsrechtliche
Struktur der Mandatsgebiete ist sehr verschieden,
b. Die Kolonialausgaben der Zentralverwaltung.
Die Zentralverwaltungsstelle für die Dominions und südafrikanischen Gebiete liegt seit dem Jahre
1926 bei dem neu errichteten Dominion Öffice und für die Kolonien, Protektorate und Mandatsländer
bei dem Colonial Office. Von diesen beiden Stellen geht für sämtliche Dominions und Kolonien (nicht
aber für Indien) die Exekutivgewalt aus. Für Indien besteht das Indian Office, dessen Leiter ebenso wie
der Kolonialminister Mitglied des Kabinetts ist.
Die Kosten der kolonialen Zentralverwaltung haben sich von der Vorkriegs- zur Nachkriegszeit erheblich
erhöht, da das britische Kolonialreich durch die Angliederung deutschen und türkischen Besitzes an Aus-
dehnung wesentlich gewonnen hat. Infolge der größeren Anzahl der im Kolonialamte beschäftigten Beamten
— vor dem Kriege 179, nach dem Kriege 350 — sind die Personalausgaben für die Zentralverwaltung
um rund 22 600 £ Vorkriegskaufkraft gestiegen. Der Gesamtaufwand für die koloniale Zentralverwaltung
in London stellt sich 1912/13 und 1925/26 wie folgt dar:
1912/13 1925/26
Originalziffern Vorkriegskaufkraft
Colomal Office ...... 58 075 £ 151191 £ 88 936 £
Indian Office - 6500 » 3824 »
c. Die Ausgaben für die koloniale Verwaltung.
Die Ausgaben des Mutterlandes für die Verwaltung der Kolonien “selbst sind verhältnismäßig gering
im Verhältnis zum Umfange des britischen Kolonialbesitzes überhaupt. Die Kolonien finanzieren ihre
Verwaltung zum großen Teil aus eigenen Mitteln. Dabei ist die Abhängigkeit der einzelnen Kolonial-
regierungen von der Staatsregierung in der Gestaltung ihrer Finanzwirtschaft sehr verschieden. Am stärksten
ist sie da, wo regelmäßig oder vorübergehend Zuschüsse des Mutterlandes notwendig sind. Die’ Voran-
schläge der einzelnen Kolonialverwaltungen werden im Colonial Office geprüft, bei‘ Kolonien, die einen
Zuschuß erfordern, unterliegen die Voranschläge auch einer Prüfung durch das britische Schatzamt.
Im britischen Etat sind als Verwaltungsaufwand für einzelne Kolonien in der Hauptsache die Gehälter
für die Gouverneure und einige andere Kolonialbeamte aufgeführt. Dazu kommen noch einige besondere
Ausgaben, die zum Teile nicht näher umschrieben sind, die aber in erster Linie politischen Zwecken dienen.
Die folgende Übersicht zeigt, daß es sich nur um verhältnismäßig kleine Aufwendungen handelt.
1912/13 1925/26
Originalziffern Vorkriegskaufkraft
in£
Bermuda. rer rer nr 2 200 2 200 1294
Kr ES 1.000 1.000 588
Borneo (Brunei, Sarawak) ........... 675 600 353
Windward Islands... 700 — _—
Leeward Islands KA — >
Westindien ee 3 481
Neu-Hebriden ner ir Kanne 2477 10 190 5.994
A 11 100 8 091 4.760
a ES 3520 z
ak errreeereree ern ereH kennen nee 22 081 12 989
Tasmanien und Westaustralien........ 1.000 —
Westindien (für Ackerbauzwecke) ..... 1.955 —
Der Western Pacific High Commission
unterstellte Länder ................ 13 671 9 281 5 459
Hongkong (für die Universität) ....... = 300 177
Arabien (für »verschiedene politische
Zwecke4) 2...0.000000000 rer 21 000 12 353
Insgesamt.... 45029 14748 177 ar
12
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