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reiche Klagen darüber laut, daß die Preise für Gemüse allent
halben sprungweise stiegen und die Märkte ungenügend beschickt
seien. Auch auf schriftlichem Wege gingen der Reichsstelle
derartige Klagen zu. Als ein Hauptgrund hierfür stellte sich sehr
bald heraus, daß Händler aller Art in übermäßiger Weise G e -
müse aufkauften, um es den perarbeitenden
I n d u st r i e n, vorwiegend den Dörrgemüse- und Sauerkraut
fabriken, zu liefern. Hierbei wurde keinerlei Rücksicht auf die
augenblicklichen Bedürfnisse der Bevölkerung genommen, und die
Preise waren derart, daß das kaufende Publikum nur geringe
Mengen erwerben konnte, während Dörrfabriken und Sauerkr-aut»
Einlegereien in Erwartung später eintretender Knappheit und da
mit vorteilhafter Absatzmöglichkeit für ihre Fabrikate jeden Preis
anzulegen gewillt waren. Aus dem Rheinlande kamen zuver
lässige Nachrichten, daß ganze Weißkohlfelder in unreifem Zu
stande in Bausch und Bogen zu hohen Preisen von Dörrfabriken
erworben und daß dafür Preise gezahlt würden, nach denen der
Zentner Weißkohl mit etwa 14 M. gegen einen Friedenspreis von
etwa 1 M. vergütet wurde.
Hier mußte schleunigst eingegriffen werden. Da es sich zu
nächst lediglich um Sommergemüse handelte, das gerade zur Ernte
kam und im Frieden stets vorwiegend dem Frischverbrauche zu
geführt worden war, während zur Haltbarmachung erst die
späteren Sorten verwendet zu werden pflegten, wurde mit der
Verordnung über vorläufige Maßnahmen zur Regelung des Ver
kehrs mit Gemüse und Obst vom 16. Juli 1916 (RGBl. S. 744)
das Dörren von G e m ü s e u n d d i e H e r st e l l u n g von
Sauerkraut bis zum 1. A u g u st bei hoher Strafe gänz
lich verboten. Nur wurde den Landeszentralbehörden die
Befugnis -der Ausnahmebewilligung erteilt, .hie einerseits für
Fälle vorgesehen werden mußte, in denen Gemüse nur durch Ver
arbeitung vor dem Verderb bewahrt werden konnte, ander
seits aber auch zugunsten dringlicher Heereslieferungen zu er
teilen war.
Da fernerhin beobachtet wurde, daß in übermäßiger Weise
seitens des Handels und der verarbeitenden Industrie, aber auch
von Kommunalverbänden, langfristige Verträge über den Erwerb
von Gemüse abgeschlossen wurden, wobei sich die abschließenden
Stellen gegenseitig in rücksichtsloser Weise überboten, so wurde bis
auf weiteres der Abschluß von Kaufverträgen und an
deren Verträgen, die den Erwerb von Gemüse, einschließlich
Zwiebeln, zum Gegenstand hatten und ganz oder teilweise erst