Object: Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

V. Das Asylrecht 
Schönhoff-Oesterreich: 
In früheren Zeiten wurde die Frage, ob Asyl gewährt würde 
oder nicht, allgemein willkürlich behandelt. Erst in der Zeit der 
Iranzösischen Revolution wurde die Gewährung des Asylrechts zu 
einem Prinzip erhoben und in die Gesetzgebung aufgenommen. Die 
Iranzösische EEE von 1793 erhebt zum ersten Male den Grund- 
satz, daß politischen lüchtlingen Asyl zu gewähren ist, nicht aber 
den Tyrannen, Umgekehrt gewährten das Asylrecht den konter- 
revolutionären Emigranten in derselben Zeit die konterrevolutionä- 
ren Staaten, Die Frage des Asylrechts gewinnt daher in der Zeit 
eine ganz besondere Bedeutung, in der sich die Klassengegensätze 
auf das äußerste zuspitzen und wo bereits zwei entgegengesetzte 
herrschende politische Systeme bestehen, 
Es handelt sich aber nicht in erster Linie um das Asylrecht, 
das revolutionäre politische Flüchtlinge in der Sowjetunion genießen, 
und auch nicht in erster Linie um die Frage des Asyls, das konter- 
revolutionäre Flüchtlinge in den kapitalistischen Ländern genießen, 
sondern es handelt sich vor allen Dingen um die möglichste Unter- 
suchung der Frage, wie durch Ausnützung jenes „demokratischen“ 
Rechtes den revolutionären Flüchtlingen aus den kapitalistischen 
Ländern, insbesondere den des weißen Terrors, ein Asylrecht in den 
anderen kapitalistischen Ländern gesichert werden kann. 
Bevor die proletarische Revolution als akute Erscheinung der 
Bourgeoisie gefährlich wurde, sind die bürgerlichen Liberalen für die 
Rechtserscheinungen eingetreten, auf die man sich heute im Kampf 
um das Asylrecht berufen kann, Seitdem haben aber diese Libe- 
ralen im Einklang mit der Bourgeoisie ihren Standpunkt entschieden 
geändert und sind jetzt im Begriff, auch die letzten Rechtsbegriffe 
in dieser Frage völlig abzubauen. Es handelt sich also darum, wie 
wir diesem Abbau entgegentreten können, ja, wie wir eine Erweite- 
rung der vorhandenen kläglichen Reste erreichen können. 
Worin besteht bisher im wesentlichen das Asylrecht? Die Quellen, 
aus denen ich schöpfe, sind verschieden, Es muß beachtet werden, daß 
es ein sogenanntes Asylrecht wohl in einzelnen, aber durchaus nicht 
in allen kapitalistischen Ländern gibt. Es gibt Hunderte von Staats- 
verträgen, die die verschiedenen Staaten in dieser Frage miteinander 
verbinden. Aber auch diese Verträge sind nicht umfassend, d, h, es 
gibt viele Staaten, in denen diese Frage weder durch ein Gesetz 
noch durch einen Staatsvertrag geregelt ist, sondern in denen das 
allgemeine Gesetz des Völkerrechts die einzige Richtschnur ist, 
Der wesentliche Zug, wenngleich er absolut negativ ist, ist, daß 
Flüchtlinge wegen politischer Delikte nicht ausgeliefert werden
	        
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