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Es ist bedauerlich, daß trotz der vortrefflichen Begründung des
Prinzips der Ginwohnergemeinde die badische Regierung noch im
Jahre 1874 seine Gültigkeit auf die sieben größten Städte des
Landes beschränkte, die übrigen Gemeinden aber davon ausnahm.
Die Städteordnung schuf ein besonderes Stadtbürgerrecht, das
nach der letzten Fassung der Städteordnung vom 26. September
1910 nunmehr die folgende Gestalt hat. Stadtbürger sind alle im
Vollbesitze der Rechtsfähigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte be—
findlichen männlichen, nicht im aktiven Militärdienst stehenden An—
gehörigen des Deutschen Reiches, die mindestens 25 Jahre alt und
seit zwei Jahren a) Einwohner des Stadtbegirkes sind, b) eine
selbständige Lebensstellung haben, c) in der Gemeinde Gemeinde—
umlagen zu zahlen, und d) die ihnen obliegenden Abgaben an die
Gemeinde entrichtet haben. Als selbstündig im Sinne des Gesetzes
gelten die Personen, die entweder einen eigenen Hausstand haben,
oder ein Gewerbe auf eigene Rechnung betreiben, oder an direkten,
ordentlichen, jährlichen Staatssteuern mindestens 17 Mt. bezahlen.
Die Stadtbürger sind zur Teilnahme an den Gemeindewahlen be—
rechtigt und zur Uebernahme von unbesoldeten Aemtern und Funk—
tionen der Gemeindeverwaltung und Gemeindevertretung befähigt,
sofern ihr Bürgerrecht nicht ruht. Das Stadtbürgerrecht ruht bei
den Entmündigten, infolge der Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte während der Dauer dieses Verlustes, während der
Dauer des Konkursverfahrens, infolge des Eintritts in den aktiven
Militärdienst und während des Bezuges einer Armenunterstützung
aus öffentlicher Mitteln und während eines Jahres nach ihrem
Aufhören, falls sie nicht vor Ablauf der Einspruchsfrist gegen die
Wählerliste zurückerstattet ist. Verloren geht es durch den Verlust
der deutschen Reichsangehörigkeit, Aufgabe des Wohnsitzes im Stadt⸗—
bezirke, durch Verlust der Selbständigkeit der Lebensstellung, durch
Nichtentrichtung der Gemeindeabgaben, durch Wegfall der Verpflich—
tung zur Entrichtung einer Umlage in der Gemeinde. Das Wahl—
recht der Stadtbürger ist kein gleiches. Für die Wahl der Stadt-
verordneten werden nämlich die Wahlberechtigten nach der Höhe
der von ihnen zu entrichtenden Gemeindeumlagen in drei Klafsen
eingeteilt. Nach dem Gesetz von 18674 bestand die erste Klasse aus
den Höchstbesteuerten und umfaßte das erste Zwölftel, die zweite
Klasse umfaßte die beiden folgenden Zwölftel, die dritte Klasse die
übrigen 9 Zwölftel der Bürgerschaft. Das Gesetz von 1810 brachte
eine wesentliche Verbesserung. Die erste Klasse umfaßt nunmehr
—
die dritte Klasse die übrigen 8 Sechstel der Bürgerschaft. Jede der
drei Klassen wählt für sich den dritten Teil der Mitglieder der
Stadiverordnetenbersammlung nach den Grundsätzen der Ver⸗
hältniswahl mittels gebundener Listen.
Das passive Wahlrecht für den Stadtrat wie für die Stadt⸗
oerordnetenversammlung besitzt jeder Stadtbürger, dessen Bürger⸗
recht nicht ruhf.