Metadata: Das kommunale Wahlrecht

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Es ist bedauerlich, daß trotz der vortrefflichen Begründung des 
Prinzips der Ginwohnergemeinde die badische Regierung noch im 
Jahre 1874 seine Gültigkeit auf die sieben größten Städte des 
Landes beschränkte, die übrigen Gemeinden aber davon ausnahm. 
Die Städteordnung schuf ein besonderes Stadtbürgerrecht, das 
nach der letzten Fassung der Städteordnung vom 26. September 
1910 nunmehr die folgende Gestalt hat. Stadtbürger sind alle im 
Vollbesitze der Rechtsfähigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte be— 
findlichen männlichen, nicht im aktiven Militärdienst stehenden An— 
gehörigen des Deutschen Reiches, die mindestens 25 Jahre alt und 
seit zwei Jahren a) Einwohner des Stadtbegirkes sind, b) eine 
selbständige Lebensstellung haben, c) in der Gemeinde Gemeinde— 
umlagen zu zahlen, und d) die ihnen obliegenden Abgaben an die 
Gemeinde entrichtet haben. Als selbstündig im Sinne des Gesetzes 
gelten die Personen, die entweder einen eigenen Hausstand haben, 
oder ein Gewerbe auf eigene Rechnung betreiben, oder an direkten, 
ordentlichen, jährlichen Staatssteuern mindestens 17 Mt. bezahlen. 
Die Stadtbürger sind zur Teilnahme an den Gemeindewahlen be— 
rechtigt und zur Uebernahme von unbesoldeten Aemtern und Funk— 
tionen der Gemeindeverwaltung und Gemeindevertretung befähigt, 
sofern ihr Bürgerrecht nicht ruht. Das Stadtbürgerrecht ruht bei 
den Entmündigten, infolge der Aberkennung der bürgerlichen 
Ehrenrechte während der Dauer dieses Verlustes, während der 
Dauer des Konkursverfahrens, infolge des Eintritts in den aktiven 
Militärdienst und während des Bezuges einer Armenunterstützung 
aus öffentlicher Mitteln und während eines Jahres nach ihrem 
Aufhören, falls sie nicht vor Ablauf der Einspruchsfrist gegen die 
Wählerliste zurückerstattet ist. Verloren geht es durch den Verlust 
der deutschen Reichsangehörigkeit, Aufgabe des Wohnsitzes im Stadt⸗— 
bezirke, durch Verlust der Selbständigkeit der Lebensstellung, durch 
Nichtentrichtung der Gemeindeabgaben, durch Wegfall der Verpflich— 
tung zur Entrichtung einer Umlage in der Gemeinde. Das Wahl— 
recht der Stadtbürger ist kein gleiches. Für die Wahl der Stadt- 
verordneten werden nämlich die Wahlberechtigten nach der Höhe 
der von ihnen zu entrichtenden Gemeindeumlagen in drei Klafsen 
eingeteilt. Nach dem Gesetz von 18674 bestand die erste Klasse aus 
den Höchstbesteuerten und umfaßte das erste Zwölftel, die zweite 
Klasse umfaßte die beiden folgenden Zwölftel, die dritte Klasse die 
übrigen 9 Zwölftel der Bürgerschaft. Das Gesetz von 1810 brachte 
eine wesentliche Verbesserung. Die erste Klasse umfaßt nunmehr 
— 
die dritte Klasse die übrigen 8 Sechstel der Bürgerschaft. Jede der 
drei Klassen wählt für sich den dritten Teil der Mitglieder der 
Stadiverordnetenbersammlung nach den Grundsätzen der Ver⸗ 
hältniswahl mittels gebundener Listen. 
Das passive Wahlrecht für den Stadtrat wie für die Stadt⸗ 
oerordnetenversammlung besitzt jeder Stadtbürger, dessen Bürger⸗ 
recht nicht ruhf.
	        
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