Full text: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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2. Fundierte Schuld. 
Was zunächst die fundierte Schuld betrifft, so sind für Großbritannien als Kriegsanleihen!) zu 
nennen: 
a) die im November 1914 zu einem Zeichnungspreis von 95 vH emittierte 3'/,prozentige War Loan, 
die in den Jahren 1925—1928 rückzahlbar ist, 
b) die im August 1915 zu einem Zeichnungspreis von 100 vH emittierte 4'/,prozentige War Loan, die 
in den Jahren 1925—1945 fällig wird, 
=) die im Januar 1917 zu einem Zeichnungspreis von 95 vH emittierte 5prozentige War Loan mit 
Fälligkeitstermin in den Jahren 1929—1947, 
1) die gleichfalls 1917 zu einem Zeichnungspreis von 100 vH emittierte 4prozentige, im Gegensatz zu 
den übrigen Kriegsanleihen einkommensteuerfreie War Loan, die in den Jahren 1929—1942 rück- 
zahlbar ist. 
In Frankreich?) sind die beiden ersten Kriegsanleihen aus den Jahren 1915 und 1916 ewige Renten 
ohne Rückzahlungsfrist. Für beide Anleihen beträgt der nominelle Zinssatz 5 vH. Der Zeichnungspreis 
für die Anleihe 1915 betrug 87,25 vH, für die Anleihe 1916 87,50 vH. Die dritte Kriegsanleihe wurde 1917 
in Gestalt einer 4prozentigen ewigen Rente mit einem Zeichnungspreise von 68,5 vH emittiert. Die Anleihe 
ist bis zum 1. Januar 1945 unkündbar. Die im Jahre 1918 emittierte vierte Kriegsanleihe hat einen 
nominellen Zinssatz von 4 vH und wurde zu 70,8 vH ausgegeben. Sie kann frühestens von 1944 ab getilgt 
werden. Sämtliche Kriegsanleihen sind ebenso wie die Vorkriegsrenten steuerfrei. 
Italien emittierte zunächst im Januar 1915 eine 4'/,prozentige »Rüstungsanleihe« zu einem Ausgäbe- 
kurs von 97 vH und gleich nach Eintritt in den Weltkrieg im Mai 1915 eine weitere 4'/,prozentige Anleihe 
zu einem Ausgabekurs von 95 vH. Beide Anleihen waren wie in Großbritannien befristet (1925), jedoch 
im Gegensatz zu den britischen War Loans steuerfrei. Ein weiterer Unterschied gegenüber Großbritannien 
und auch Frankreich besteht darin, daß bei der Emission der genannten italienischen Anleihen die 
Konversion alter Anleihen nicht vorgesehen war. Erst bei den gleichfalls befristeten 5prozentigen An- 
leihen vom Januar 1916, Februar 1917 und Januar 1918 folgte Italien dem Beispiele Großbritanniens 
und Frankreichs und genehmigte bei der Zeichnung der Anleihen die Konversion älterer Kriegspapiere. 
An der Steuerfreiheit der Kriegsanleihen hielt Italien fest; der Ausgabekurs mußte von 97,5 vH bei der 
dritten, auf 90 und 86,5 vH bei der vierten bzw. fünften Anleihe ermäßigt werden. 
Die Nachkriegsanleihen®) Großbritanniens dienten zur Konvertierung der schwebenden und mittel- 
fristigen Schuld. Der War Loan Act von 1919 ermächtigte das Schatzamt, unter ihm zweckmäßig erschei- 
denden Bedingungen zur Emission von Staatspapieren im Umtausch von 4'/,prozentiger War Loan 
1925—1945, 5prozentigen Exchequer Bonds 1919, 1920, 1921, prozentigen Exchequer Bonds 1920, 
4prozentigen National War Bonds und 5prozentigen National War Bonds. Auf Grund dieses Gesetzes 
wurden folgende Konversions- und Fundierungsanleihen ausgegeben: 
1. Die Vietory Bonds, die im Juni 1919 zu 85 vH begeben wurden und mit 4 vH verzinst werden: sie 
sind in halbjährigen Ziehungen zu pari rückzahlbar. 
2. Der gleichzeitig mit den Vietory Bonds zu einem Zeichnungspreis von 80 vH herausgebrachte 
4prozentige Funding Loan, der in den Jahren 1960—1990 rückzahlbar ist. Sowohl in die Victory 
Bonds als auch in den Funding Loan waren alle Formen der Kriegsanleihe (War Loans und War 
Bonds) mit Ausnahme der vierten Kategorie der National War Bonds (vgl. 8. 220) konvertierbar. 
3. Der 3*/,prozentige Conversion Loan, in den 5prozentige National War Bonds, Exchequer Bonds 
und Treasury Bonds konvertiert wurden, und der im Jahre 1961 rückzahlbar ist. 
4. Der 4'/,prozentige Conversion Loan mit Fälligkeitsterminen in den Jahren 1940—1944. 
5 Die Treasury Bonds, die eine Laufzeit von höchstens 15 Jahren haben und mit einjähriger Kündi- 
gung schon nach 5 Jahren zurückgezahlt werden können. Der Zinssatz schwankt zwischen 5 und 
7 vH entsprechend dem Diskont der Bank von England. Der Zweck des beweglichen Zinssatzes 
ist die Ausschaltung des Kursverlustrisikos (vgl. S. 219f.). 
Auch in Frankreich haben zwei Fundierungsversuche stattgefunden. Im Jahre 1920 gelangten zwei 
Anleihen zur Ausgabe, eine zu pari aufgelegte und zu 6 vH verzinsliche steuerfreie Anleihe, die unbefristet, 
aber vom 1. Januar 1931 ab kündbar ist, sowie eine 5prozentige steuerfreie Prämienanleihe, die innerhalb 
von 60 Jahren durch Auslosung Tückzahlbar ist, und deren Prämie 50 vH des Nennwertes beträgt. 
Italien hat bisher von einer Umwandlung seiner kurz- und mittelfristigen Kredite in langfristige An- 
leihen Abstand genommen, aber in gewissem Umfange eine Umwandlung in neunjährige Schatzanwei- 
sungen durchgeführt (vgl. S. 220). 
1) Vgl. Übersicht 9, S. 228. 
?) Vgl. Übersicht 2a, S. 222 
3) Vol. Übersicht 10. S. 229 
A
	        
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