219
IK
Die Anleiheaufnahme Frankreichs, Belgiens und Italiens nach dem Kriege ist im Gegensatz zu derjenigen
Großbritanniens, die, wie dargelegt, vorwiegend Konversionszwecken diente, vor allem der Wieder-
aufbauarbeit gewidmet. An erster Stelle ist hierzu die Tätigkeit des Credit National!) in Frankreich
zu nennen. Um den Tresor bei der Finanzierung der Wiederaufbauarbeiten zu entlasten, wurde das Institut
als Mittler zwischen der Regierung und den Entschädigungsberechtigten auf Grund des Gesetzes vom
10. Oktober 1919 geschaffen und mit der Zahlung der Entschädigungen beauftragt. Der Credit National sollte
sich die notwendigen Mittel durch Emission von Anleihen beschaffen, deren Verzinsung und Amortisation
durch eine Budgetannuität gesichert ist. Es sind vom Credü National 5 und 6prozentige langfristige
Lotterieanleihen mit teils gleichbleibenden, teils steigenden jährlichen Tilgungsquoten ausgegeben worden,
Wie in Frankreich, so wurden auch in Belgien besondere Vermittlungsinstitute geschaffen, welche die
Regelung der Kriegsschäden zu übernehmen hatten. In erster Linie handelt es sich hier um die Federation
des Cooperatives pour. Dommages de Guerre, deren Anleihen auf Grund verschiedener Gesetze?) insofern
zu Lasten des Staates gehen, als ihre Verzinsung und Amortisation in das Budget zu übernehmen ist. Der
Typ der drei emittierten Losanleihen, die von allen Staats-, Provinzial- und Kommunalsteuern befreit
sind, ist der gleiche. Die Obligationen sind innerhalb von 90 Jahren durch jährliche Auslosung tilgbar;
die ausgelosten Stücke werden entweder in dem Betrage der Losgewinne, die einem Teil der Obligationen
zugewiesen sind oder im Betrage ihres nominellen Wertes zuzüglich einer Prämie, die bei den einzelnen
Anleihen verschieden hoch ist, zurückgezahlt. Die Federation behält sich das Recht vor, vom 1. Juni 1932
ab die noch nicht ausgelosten Obligationen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vor-
zeitig zurückzuzahlen. Tritt letzterer Fall ein, so hören die Ziehungen auf, und die Obligationen werden
zu einem Betrage zurückgezahlt, der dem Nominalwerte — vermehrt um den mitileren Wert der zu einem
Diskontsatz von 5 vH auf den vorzeitigen Rückzahlungstermin reduzierten Prämien — entspricht. In
diesem Zusammenhang ist ferner die Anleihe der Association Nationale des Industriels et Commercants
powr la Reparation des Dommages de Guerre zu erwähnen, deren Statut durch Gesetz vom 27. März 1924 vom
Staate gebilligt wurde, und die sich mit dem Ankauf der den Entschädigungsberechtigten an Stelle von
Barzahlungen ausgehändigten Staatsschuldtitel befaßte (vgl. Kapitel »Ausgaben auf Grund des Krieges«
S. 406). Auf Grund des gleichen Gesetzes wurde die Regierung ermächtigt, die Verzinsung und Amorti-
sation der Anleihe, die zu diesem Zwecke in Höhe von 2 Milliarden emittiert wurde, zu Lasten des Staates
zu übernehmen. Der Zinssatz dieser Anleihe beträgt 6 vH; die Amortisation hat innerhalb von 30 Jahren
zu erfolgen. Coupons, Rückzahlungsprämien und Anleihetitel sind steuerfrei.
Ohne Zwischenschaltung von Vermittlungsstellen wurden in Belgien zur Deckung der in den Rechnungs-
jahren 1919, 1920 und 1921 bestehenden Etatdefizits auf Grund der Gesetze vom 16. März 1919,
27. Januar 1920 und 30. Juli 1921 emittiert die 5prozentige Anleihe des nationalen Wiederaufbaus 1919,
die 5 prozentige Prämienanleihe 1920 und die 6prozentige Konsolidierungsanleihe 1921. Die Anleihen
1919 und 1921 entsprechen im wesentlichen dem alten Rententyp. Die Anleihe 1920 begründet dagegen
eine für Belgien neue Schuldengattung. Die Anleihestücke bestehen in 5prozentigen steuerfreien Obli-
gationen, von denen eine jede auf 500 fr. lautet und auf dem Wege der öffentlichen Subskription zu pari
dem Publikum angeboten wurde. Die Obligationen sind in 75 Jahren mit einer Prämie in Höhe von je
250 fr. mittels jährlicher Ziehungen rückzahlbar. Vorzeitige Rückzahlung der noch nicht getilgten
Obligationen kann vom 15. Mai 1940 ab stattfinden. In diesem Falle werden die Obligationen zu einem
Betrage zurückgezahlt, der dem Nominalwert — vermehrt um den mittleren Wert der zu einem Diskont-
satz von 5 vH auf den vorzeitigen Rückzahlungstermin reduzierten Prämien — entspricht.
Italien hat nur während der Zeit des Waffenstillstandes eine große Anleihe aufgenommen, die auf Grund
des Gesetzes von 1919 zum Zwecke der allgemeinen Staatsfinanzierung emittierte 6. Kriegsanleihe. Die
übrigen ihrer Höhe nach weniger bedeutsamen Anleihen sind wie in Frankreich und Belgien zum Zwecke
der Kriegsentschädigungen ausgegeben worden.
Auch die langfristige Schatzanweisungsschuld der einzelnen Staaten weist gegenüber der Vor-
kriegszeit neue Typen auf. In Großbritannien wurden die schon oben (S. 218) erwähnten Treasury Bonds
sowie National Saving Certificates ausgegeben. Die Emission letzterer Zertifikate kann nach Ermessen des
Treasury seit dem 1. Oktober 1920 jederzeit durch das Post Office erfolgen. Ihre Fälligkeitsfrist darf jeweils
10 Jahre nicht überschreiten. Der Zinssatz ist je nach der Lage des Kapitalmarktes vom Schatzamte
festzusetzen. Die eine Hälfte des Emissionsertrages ist vom Schatzamte an die National Debt Commäis-
sioners zu zahlen und von diesen laufend im Einvernehmen mit dem Schatzamte zur Anlage in Kommunal-
anleihen zu verwenden. Die für diese Beträge von den Gemeinden an die National Debt Commissioners
zu zahlenden Zinsen sind von diesen an das Schatzamt abzuführen. Die andere Hälfte des Emissions-
1) Vgl. Übersicht 2b, 8. 223.
2) Gesetz vom 2. Janusr 1921, Gesetz vom 8. April 1922, Gesetz vom 11. Mai 1923.