Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 
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ferner die Anwendbarkeit eines älteren oder jüngeren Strafgesetzes (2 St. G.B.). Sache 
der Rechtsbelehrung (siehe IV) ist es, die Geschworenen auf die in der Frage nicht aus— 
gedrückten subintelligenda hinzuweisen. 
IV. An die Fragestellung schließen sich die Plaidoyers der Parteien, aber lediglich 
mit Bezug auf die an die Geschworenen gestellten Fragen, an (8 299 St. P. O.).Es 
'olgt hierauf die sog. Rechtsbelehrung, die der Vorsitzende den Geschworenen erteilt. Diese 
Rechtsbelehrung ist nicht identisch mit dem sog. Résumé des früheren französischen Rechts 
Code d'instruct. crimin. art. 386: Le préôsidont réêsumera l'affaire; il fera remarquer 
aux jurôs les prinecipales preuves pour ou contre l'accuste). Vielmehr besteht die Rechts- 
belehrung lediglich in einem die tatfächliche Seite des Falles nicht mit würdigenden 
Mxposé“: einer Belehrung über die einschlaͤgigen rechtlichen Gesichtspunkte (F 800 Abs. 1 
St. P. O.). Gebunden sind die Geschworenen an die Rechtsbelehrung nicht (anders nach 
englischem Recht), d. h. sie haben sich über den Inhalt und die Tragweite der anzuwendenden 
Rechtssätze selber ihre Meinung zu bilden, sie können den Rechtssatz anders auslegen als 
es der Vorsitzende tut; selbstverständlich ist dagegen, daß sie, wie jeder Richter, an die 
anzuwendenden Rechtssätze und Rechtsbegriffe selbst durchaus gebunden sind. 
Eine gutgemeinte, aber nicht unbedenkliche Bestimmung des Gesetzes verwehrt allen 
Beteiligten jede Erörterung über die erfolgte Rechtsbelehrung (F 800 Abs. 2 St. P. O.). 
V. Sodann fällen die Geschworenen ihren Spruch (Wahrspruch, Verdikt), indem 
iie die an sie gestellten Fragen beantworten und den Spruch durch den Mund des Ob— 
manns „kundgeben“. Bei der Abstimmung entscheidet die im 8 262 St. P.O. geforderte 
/ss Majorität in Ansehung der Schuldfrage, in Ansehung der Frage nach mildernden 
Umständen einfache Majorität; dem Muster des englifch-amerikanischen Rechts, welches 
Sinstimmigkeit des Verdikts verlangt, ist das deutsche Recht nicht gefolgt. Bei der Ver— 
neinung mildernder Umstände ist daher anzugeben, daß diese Entscheidung mit mehr als 
echs Stimmen, bei jeder anderen dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung, daß sie mit 
nehr als sieben Stimmen gefaßt ist (88 301 808 St. P.O.). 
Erscheint dem Gerichtshof der kundgegebene Spruch formell inkorrekt oder sachlich 
d. h. in Ansehung seiner Vollständigkeit, seiner Deutlichkeit oder seiner inneren Harmonie) 
nangelhaft, so ordnet er ein Berichtigungsverfahren an, d. h. die Geschworenen haben 
dem Mangel abzuhelfen; sie sind dabei, wenn der Mangel ein sachlicher war, an keinen 
Teil ihres früheren Spruches gebunden (FßF 800 —312 St. P.O.). 
VI. Ist ein mängelloser Spruch erzielt, so wird er dem Angeklagten — der in 
dem Zeitpunkt, in dem sich die Geschworenen zur Beratung zurückziehen, aus dem Sitzungs- 
zimmer entfernt, jetzt aber wieder vorgelassen wird, — „verkündet“. Lautet er auf „Nicht 
schuldig“, so spricht der Gerichtshof den Angeklagten sofort ohne weiteres frei. Lautet 
er auf „Schuldig“, so erhalten nach der Verkündung des Spruches zunächst die Parteien 
»as Wort, und erfolgt dann erst das Urteil des Gerichtshofs (g8 814 ff.). Regelmäßig 
kann sich der Gerichtshof dem Geschworenenspruch nicht entziehen, sondern hat auf ihm 
aufzubauen. Eine Ausnahme gilt für den Fall, daß das Gericht einstimmig dafür hält, 
daß sich die Geschworenen in der Hauptsache zum Nachteil des Angeklagten geirrt haben; 
alsdann erfolgt Verweisung der Sache vor das Schwurgericht der nächsien Periode zwecks 
erneuter Verhandlung (8 317; sog. Kassation des Geschworenenspruchs). 
VII. Die abzufassende Urteilsurkunde enthält wie das im nicht-schwurgerichtlichen 
Verfahren ergangene Urteil Kopf, Tenor, Gründe und Unterschrift. Die Gründe können 
aatürlich nur die des Gerichtshofs sein, d. h. sich nur auf die Straffrage (und zwar 
nit Ausschluß der Frage nach mildernden Umständen) beziehen, sie erhalten aber einige 
Vollständigkeit durch die Bezugnahme auf den Geschworenenspruch, der also gewissermaßen 
dem Urteil einverleibt wird (F 816 St. P.O.). Auch so freilich bleibt ein großes Manko: 
die Gründe, die zu dem Geschworenenspruch geführt haben, bleiben ewig verschleiert, — 
auch dies ein Umstand, der zur Beseitigung der Schwurgerichte drängt.
	        
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