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zumal nach Umrechnung in Vorkriegskaufkraft, wesentlich zurückgegangen. Diesem Rückgange der ge-
währten Prämien entspricht ein, wenn auch nicht in gleichem Maße erfolgter Rückgang in der Rohseiden-
produktion, die von 44 230 dz im Jahre 1913 auf 33 219 dz im Jahre 1923 gefallen ist.
Nach dem Kriege haben die Ausgaben der französischen Regierung zur Förderung der Elektrizitäts-
versorgung eine größere Bedeutung gewonnen. Die aus dem Etat ersichtlichen Aufwendungen für die
Förderung von Handel und Industrie im allgemeinen ergeben folgendes Bild:
1914 1925
Original- Vorkriegs-
ziffern kaufkraft
in 1000 fr.
Prämien an die Seidenspinnereien .... 3 600 1 500 333
Verwaltungskosten zur Durchführung dieser Prämienzahlung 25 19 4
Ausgaben zur Förderung der Elektrizitätsversorgung ...... 341 13 200 2.934
Beratender Ausschuß für das Kunstgewerbe (Comite Consul-
tatıf des Arts et Manufactures) .......... En 26 23 5
Insgesamt.... 3.992 14 742 3.276
Damit sind die Ausgaben für Industrie und Handel nur insoweit erfaßt, als es sich nicht um die Finanzie-
rung von Wiederaufbauarbeiten handelt. Zur Vervollständigung des Bildes sind also auch die »Ausgaben
auf Grund des Krieges« (S. 410 ff.) zu berücksichtigen.
Die französische Stahl- und Eisenindustrie steht, soweit sie für den Export produziert, im Genuß einer
indirekten Subvention, die im Etat naturgemäß nicht erscheint, und zwar dadurch, daß sie von Deutsch-
land auf Reparationskonto gelieferten Koks zu einem Vorzugspreise erhält. Der Kokspreis, den sie ent-
richten mußte, stellte sich 1924 auf 212 fr. per Tonne. Im Vergleich mit dem normalen Kokspreis ergab
sich für diesen Zeitpunkt eine indirekte Prämie von 58 fr. per Tonne?).
3. Außenhandel.
Während die in obiger Übersicht zusammengestellten Aufwendungen für Handel und Industrie im all-
gemeinen nach Umrechnung auf Vorkriegskaufkraft einen Rückgang ergeben, zeigen die Ausgaben
Frankreichs für die spezielle Förderung des Außenhandels eine ganz erhebliche Steigerung. Die Gründe
dafür sind einmal in den schwieriger gewordenen Absatzverhältnissen auf dem Weltmarkt zu suchen,
dann aber vor allem in der Steigerung der Produktionsmöglichkeiten der französischen Industrie, welcher
keine gesteigerten Absatzmöglichkeiten im Inlande entsprechen. Bereits im Jahre 1919 erfuhr das fran-
zösische Ministerium für Handel und Gewerbe eine Reorganisation, für die in erster Linie das Bestreben
maßgebend war, Frankreich in stärkerem Maße als bisher in die Weltwirtschaft einzugliedern. Aus dieser Re-
organisation und der Erweiterung des Aufgabenkreises des französischen Ministeriums für Handel und Ge-
werbe ergab sich die Notwendigkeit gesteigerter Staatsaufwendungen. Durch ein Gesetz vom 25. August 1919
wurde zur Deckung dieser Ausgaben eine Sondersteuer zur Förderung des auswärtigen Handels ge-
schaffen, durch welche jede der Zollberechnung zugrunde gelegte Einheit mit 0,05 fr. belastet wurde.
Die fortschreitende Geldentwertung und die steigenden Ausgaben im Zusammenhange mit der Export-
förderung führten dazu, daß dieser Abgabesatz im Jahre 1923 auf 0,15 fr. erhöht werden mußte.
Ein beträchtlicher Teil der Ausgaben für die Außenhandelsförderung entfällt auf das Nationale Außen-
handelsamt (Office Nationale du Commerce Exterieur), dessen Hauptaufgabe es ist, die französischen Ex-
porteure über die Lage auf den fremden Märkten zu unterrichten. In der Etatbegründung von 1925 wird
darauf hingewiesen, daß dieses Amt bisher noch in keiner Weise ausreichte, um Anfragen aus dem Auslande
über den Stand der französischen Produktion beantworten zu können. Durch eine Mehrbewilligung von
200 000 fr. gegenüber dem Jahre 1924 soll das Amt in die Lage versetzt werden, auch in dieser Hinsicht
Vollkommenes zu leisten. Es ist geplant, auf Grund einer Enquete ein Verzeichnis zu schaffen, das sowohl
über die einzelnen Firmen der Exportindustrie als auch über die von ihnen hergestellten Produkte
erschöpfend unterrichtet. Über die Finanzierung des Amtes orientiert am besten folgende Gegenüber-
stellung der Einnahmen und Ausgaben für das Rechnungsjahr 1923, aus der unter anderem hervorgeht,
daß neben dem Staatszuschuß und den außerordentlichen Einnahmen, die nicht näher spezialisiert sind,
dem Amt auch noch Auskunftsgebühren zufließen,
1) Dietionary of Tariff Information, a. 3.0.
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