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1913 1925
Original- Vorkriegs-
ziffern kaufkraft
Förderung des Außenhandels und Aufwendungen für Reisen im 1000 fr.
von diplomatischen Handelsvertretern im Auslande!) ... 316 375 7
Staatsintervention bei Exportverlusten (Eventualsubven-
tionen, Ges. v. 7. August 1921)... ....... 200
Weltausstellung in Gent .............. A 1.100 .
Insgesamt.... 1416 575 109
Ähnlich wie in Großbritannien ist in Belgien auf Grund eines Gesetzes vom 7. August 19212) eine
Eventualsubvention zugunsten des Exports bis zur Gesamthöhe von 250 Millionen fr., und zwar
zunächst für 5 Jahre, vorgesehen. Mindestens 10 vH des Fakturenwertes muß der ausländische Ab-
nehmer in bar zahlen. Für den kreditierten Rest übernimmt die Regierung eine Versicherungs-
garantie bis zur Höhe von 55 vH; 25 vH des Risikos trägt der Exporteur und 20 vH das vermittelnde
Bankhaus. Die Durchführung des Gesetzes liegt in den Händen der Commission du Dueroire. Im
Voranschlag für 1925 wurden für diesen Zweck 200 000 fr. (38 000 fr. Vorkriegskaufkraft) vorgesehen.
Eine Novelle vom 9. August 19263) verlängerte die Exportkreditversicherung bis zum 20. August 1931
aus der Erwägung heraus, daß diese gerade in der bevorstehenden Stabilisierungsperiode bei der zu
erwartenden Kreditverknappung von Nutzen für den belgischen Export sein wird. Die Laufzeit der
garantierten Kredite, die ursprünglich auf drei Jahre beschränkt war, kann nach dieser Novelle aus-
nahmsweise auf sechs Jahre verlängert werden, wenn es sich um Lieferungen handelt, die an fremde
Regierungen gehen oder unter deren Schutz stehen. In den Kreis der Länder, die in diese Regelung
einbezogen sind, fällt im Gegensatz zu der britischen Praxis auch Rußland. Zu Verlusten aus den
übernommenen Kreditgarantien ist es für die belgische Regierung bisher nach den vorliegenden Nach-
richten kaum gekommen. Die damit bewirkte Förderung des Exports dürfte jedoch bedeutender sein,
als es nach dem verhältnismäßig geringen, Jährlich in dem Voranschlage vorgesehenen Betrage scheinen
könnte.
Im Zusammenhang mit der Förderung des Außenhandels sind auch die beträchtlichen Ausgaben zu
nennen, die der belgischen Regierung 1913 aus der Weltausstellung in Gent entstanden sind.
d. Italien,
1. Allgemeine Verwaltung.
Die Interessen von Handel und Industrie werden in Italien zugleich mit denen der Landwirtschaft von
einem gemeinsamen Ministerium vertreten (vgl. die hierzu unter dem Abschnitt »Landwirtschaft«,
S. 349, gemachten Ausführungen). Die Ausgaben für die Verwaltung dieses Ministeriums können an dieser
Stelle der Bearbeitung nicht aufgeführt werden, weil eine exakte Aufteilung zwischen den Aufwendungen
für Landwirtschaft, Industrie und Handel nach den vorliegenden Unterlagen nicht möglich ist. Insofern
leidet auf dem Gebiete von Landwirtschaft einerseits und Industrie und Handel andererseits die inter-
nationale Vergleichbarkeit der Ergebnisse.
2. Industrie und Handel im allgemeinen.
Von den speziellen Aufwendungen zur Förderung von Industrie und Handel sind zunächst die Subven-
tionen zu erwähnen, die im Vergleich zu dem bearbeiteten Vorkriegsetat im Jahre 1925/26 eine ganz erheb-
liche Steigerung aufzuweisen haben. Der italienische Etat ist sehr summarisch aufgemacht, so daß sich eine
eingehende Gliederung der an die Industrie geleisteten Staatsunterstützungen, etwa nach den verschiedenen
Geschäftszweigen, nicht durchführen läßt. Die Subventionen an die Seidenindustrie haben im Vergleich
zu der Vorkriegszeit einen Rückgang erfahren. Eine Neuerscheinung im italienischen Etat stellen nach
dem Kriege die Prämien dar, die seitens des Staates zur Förderung der Petroleumforschung verausgabt
werden. Der hierfür im Etat für 1925/26 vorgesehene Posten von 8 250 000 Lire beeinflußt das Gesamt-
bild, das sich für Industrie und Handel nach der Aufarbeitung ergibt, ganz erheblich.
In diesem Zusammenhangeist darauf hinzuweisen, daß am 21. Mai 1926 der notarielle Gründungsakt einer
nahezu völlig staatlichen Petroleumgesellschaft Azienda Generale Italiana dei Petroli (4.6. J. P.) vollzogen
wurde, Diese Gesellschaft hat ihren Sitz in Rom und kann ihre Geschäfte in Italien, in den italienischen
*) Die Ausgaben für den eigentlichen diplomatischen Handelsdienst lassen sich nach den Angaben des belgischen Etats von den Ausgaben
für den allgemeinen auswärtigen Dienst nicht trennen, so daß sie in dom Kapitel »Auswärtige Angelegenheiten« erscheinen.
?) Der Titel des Gesetzes lautet: Lot Auforisant le Gouwvernement & garantir jusqwa Concurrence de 250 000 000 de franes, 1a Bonne Fin
de 1a Vente de Marchandises & V Etranger (vgl. Moniteur Belge vom 28, August 1921). Ferner wurde am 18, Oktober 1921 (Moniteur Belge
vom 27. Oktober 1921) eine königliche Verordnung über die staatliche KExportversicherungsgarantie erlassen.
3) Monmiteur Belge vom 14. August 1926.