Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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Verbänden — den Gemeinden, eventuell den Religionsgesell- 
schaften und Kirchen.!) Aus der schlechthin übergeordneten 
Stellung des herrschenden Willens ergiebt sich aber, dass dieser 
das Maass und die Art solcher Abhängigkeit der Rechtsschöpfung 
lurch den beherrschten nach eigenem Befinden bestimmt. Und 
dabei ist zweierlei möglich. 
Es ist denkbar, dass die herrschende Rechtsquelle Normen 
aufstellt, nach denen sich die Kompetenz der untergeordneten 
Quelle als solche zum Theil oder überhaupt bemisst. Sie ertheilt 
oder versagt ihr in bestimmtem Umfange die Fähigkeit eigener 
Rechtserzeugung. Daraus folgt, dass die auf Rechtsschöpfung 
gerichteten Akte der subordinirten Rechtsquelle, je nachdem sie 
innerhalb des so gezogenen Rahmens oder unter Durch- 
brechung der Schranke erfolgen, giltig oder nichtig sind. 
Das nächstliegende Beispiel bieten uns diejenigen Vorschriften 
der deutschen Reichsverfassung, die den Gliedstaaten, gegenüber 
ainer dem Reiche ausschliesslich zustehenden Gesetzgebungs- 
kompetenz die Fähigkeit eigener Rechtsbildung schlechthin ab- 
sprechen, oder die ihnen eine auf gewissen Gebieten vorläufig 
belassene Kompetenz zur Gesetzgebung für den Fall wieder ent- 
ziehen, dass das Reich selbst auf jenen Gebieten seine Recht- 
setzungsgewalt entfaltet. Aber ausser in bundesstaatliehen Ver- 
1) Es zeigt sich an dieser Stelle, dass sich nicht immer ein objektiver 
Maassstab auffinden lässt, nach dem zu beurtheilen wäre, ob ein Verhältniss 
3er Ueber- und Unterordnung oder ein Verhältniss der Koordination mehrerer 
Rechtsquellen vorliegt. Die verschiedenen Auffassungen der Staaten einer- 
seits, der katholischen Kirche andererseits über ihr Verhältniss zu einander 
veweisen das, Stellt man sich, wie ich es für nöthig halte, lediglich auf den Stand- 
yunkt des Staats, so zeigt sich weiterhin, dass nicht jeder Staat seine Stellung 
zur Kirche ebenso wie der andere, und nicht jeder sie immer und in allen Be- 
ziehungen gleichmässig aufgefasst hat. Soweit der Staat insbesondere in der 
Form des Konkordats mit der Kirche Vereinbarungen getroffen, hat er die 
Kirche als ebenbürtigen Faktor, und insofern es sich hierbei um den Erlass 
von Rechtsnormen handelt, zunächst wenigstens auch als koordinirte 
Rechtsquelle anerkannt. Nur sind diese Konkordate, wennschon den völker- 
rechtlichen Verträgen analog, doch nicht als solche aufzufassen (vergl. über 
die Frage Friedberg a. a. 0, S. 130ff. und die dort Citirten), und weil es 
eine dritte Rechtsquelle nicht giebt, der die beiden Rechtsquellen — immer 
Jen Koordinationsstandpunkt vorausgesetzt — gleichmässig unterständen, so 
{ällt insoweit ihr gegenseitiges Verhältniss aus dem Rahmen des Rechts über- 
haunt heraus
	        
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