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Verbänden — den Gemeinden, eventuell den Religionsgesell-
schaften und Kirchen.!) Aus der schlechthin übergeordneten
Stellung des herrschenden Willens ergiebt sich aber, dass dieser
das Maass und die Art solcher Abhängigkeit der Rechtsschöpfung
lurch den beherrschten nach eigenem Befinden bestimmt. Und
dabei ist zweierlei möglich.
Es ist denkbar, dass die herrschende Rechtsquelle Normen
aufstellt, nach denen sich die Kompetenz der untergeordneten
Quelle als solche zum Theil oder überhaupt bemisst. Sie ertheilt
oder versagt ihr in bestimmtem Umfange die Fähigkeit eigener
Rechtserzeugung. Daraus folgt, dass die auf Rechtsschöpfung
gerichteten Akte der subordinirten Rechtsquelle, je nachdem sie
innerhalb des so gezogenen Rahmens oder unter Durch-
brechung der Schranke erfolgen, giltig oder nichtig sind.
Das nächstliegende Beispiel bieten uns diejenigen Vorschriften
der deutschen Reichsverfassung, die den Gliedstaaten, gegenüber
ainer dem Reiche ausschliesslich zustehenden Gesetzgebungs-
kompetenz die Fähigkeit eigener Rechtsbildung schlechthin ab-
sprechen, oder die ihnen eine auf gewissen Gebieten vorläufig
belassene Kompetenz zur Gesetzgebung für den Fall wieder ent-
ziehen, dass das Reich selbst auf jenen Gebieten seine Recht-
setzungsgewalt entfaltet. Aber ausser in bundesstaatliehen Ver-
1) Es zeigt sich an dieser Stelle, dass sich nicht immer ein objektiver
Maassstab auffinden lässt, nach dem zu beurtheilen wäre, ob ein Verhältniss
3er Ueber- und Unterordnung oder ein Verhältniss der Koordination mehrerer
Rechtsquellen vorliegt. Die verschiedenen Auffassungen der Staaten einer-
seits, der katholischen Kirche andererseits über ihr Verhältniss zu einander
veweisen das, Stellt man sich, wie ich es für nöthig halte, lediglich auf den Stand-
yunkt des Staats, so zeigt sich weiterhin, dass nicht jeder Staat seine Stellung
zur Kirche ebenso wie der andere, und nicht jeder sie immer und in allen Be-
ziehungen gleichmässig aufgefasst hat. Soweit der Staat insbesondere in der
Form des Konkordats mit der Kirche Vereinbarungen getroffen, hat er die
Kirche als ebenbürtigen Faktor, und insofern es sich hierbei um den Erlass
von Rechtsnormen handelt, zunächst wenigstens auch als koordinirte
Rechtsquelle anerkannt. Nur sind diese Konkordate, wennschon den völker-
rechtlichen Verträgen analog, doch nicht als solche aufzufassen (vergl. über
die Frage Friedberg a. a. 0, S. 130ff. und die dort Citirten), und weil es
eine dritte Rechtsquelle nicht giebt, der die beiden Rechtsquellen — immer
Jen Koordinationsstandpunkt vorausgesetzt — gleichmässig unterständen, so
{ällt insoweit ihr gegenseitiges Verhältniss aus dem Rahmen des Rechts über-
haunt heraus