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kapital von 1536 112 £ bei. einem Zinssatze von 4 bis 5 vH. Die auf Grund dieser Garantieübernahme
an die Grafschaftsräte gestellten Zinsansprüche beliefen sich für 1912/13 auf 43 000 £, wovon die Regierung
den Grafschaftsräten nach den getroffenen Vereinbarungen bis zu 2 vH vom Anlagekapital erstattete.
3. Frankreich.
Das französische Kisenbahnwesen ist zu etwa zwei Dritteln in privater und zu einem Drittel in staatlicher
Hand. Die französische Regierung hat den privaten Eisenbahngesellschaften von jeher beträchtliche
Subventionen gewähren müssen. Infolgedessen besteht auch ein verhältnismäßig umfangreicher Kontroll-
apparat für die Privateisenbahngesellschaften, der dem Ministerium für öffentliche Arbeiten unterstellt
ist. Der Krieg brachte in Frankreich, ähnlich wie in Großbritannien, eine einheitliche staatliche Ver-
waltung des gesamten Kisenbahnwesens. Durch die Besetzung der wichtigen Eisenbahnlinien Nord-
frankreichs durch deutsches Militär erlitten die betroffenen Eisenbahngesellschaften erhebliche Ausfälle,
wozu noch die Beschädigung bzw. Vernachlässigung der technischen Ausrüstung zu rechnen ist. Nach dem
Kriege kam es auf Grund eines zwischen der Regierung und den fünf großen Eisenbahngesellschaften am
28. Juni 1921 geschlossenen Vertrages zu dem Gesetz vom 29. Oktober 1921, durch welches das Eisenbahn-
wesen mit Rückwirkung vom 1. Januar 1921 neu geregelt wurde. Die großen Privatlinien und die Staats-
bahnen wurden nach diesem Gesetz zu einer Gemeinschaft vereinigt; ihre oberste Leitung liegt in der Hand
zweier Körperschaften, dem aus 60 Mitgliedern bestehenden obersten Eisenbahnrate (Conseil Superieur
les Chemins de Fer) und dem Direktionsausschusse (Comie de Direction), der sich aus 42 Mitgliedern zu-
sammensetzt. Das Kisenbahnnetz der verschiedenen Gesellschaften wird weiterhin von diesen selbständig
verwaltet. Sie unterliegen jedoch der Oberaufsicht des obersten Eisenbahnrates, der für die Einheitlichkeit
der technischen Einrichtungen, der Verwaltungsorganisation und des Betriebes sorgen soll. Der Staat er-
stattet den Gesellschaften als Entschädigung für die im Kriege erlittenen Verluste insgesamt 2 Milliarden fr.
Ferner übernimmt der Staat die Anleihen, die die Eisenbahngesellschaften in den Jahren 1914 bis 1920
zur Deckung ihrer steigenden Fehlbeträge (insgesamt etwa 7 Milliarden fr.) aufgenommen hatten. Die
Verzinsung der vom Staate geleisteten Vorschüsse wurde bis zum Ablauf der Konzessionen (um 1950)
ausgesetzt. Die Einnahmen der verschiedenen Eisenbahngesellschaften fließen in einen gemeinsamen Fonds
(Fonds Commun), aus dem auch eventuelle Verluste der Gesellschaften gedeckt werden. Die Überschüsse
dieses gemeinsamen Fonds werden zur Zahlung von Dividende mit der Maßgabe verwandt, daß die Ein-
nahmen der schlecht rentierenden Eisenbahnunternehmungen, worunter sich auch die Staatsbahnen be-
finden, durch die der gut rentierenden aufgebessert werden. Zur Deckung eventueller Fehlbeträge des
vemeinsamen Fonds werden diesem entweder unmittelbar vom Schatzamt oder von den Privatgesellschaften
Vorschüsse gewährt, deren Verzinsung bis zum Jahre 1927 vom Staate und von 1927 ab von dem Fonds
selbst bestritten werden muß. Die französischen Eisenbahnen haben bisher mit einem beträchtlichen
Defizit gearbeitet, so daß dem Staatshaushalt aus der Neuregelung des französischen Eisenbahnwesens
erhebliche Lasten erwachsen:
Betriebsausgaben
Jahr Betriebs- einschl. Fehlbetrag
»nnahmen Kapitallasten
in Millionen fr.
Or 2020 2099 79
On 1 733 2045 312
5 ER 1815 2087 272
N 2233 2450 217
U 2434 2721 287
OS U ei 2937 3416 479
(0 A AAN and 3 851 5 063 1212
1920, TA ne B 5 381 8.175 2794
U A 5918 7.945 2.027
LE a 6 428 7.575 1147
(08 A ln 6 844 7959 1.115
(Der ik ea a FE ale Wa a 8 089 8 547 458
Im Jahre 1925 ist das Defizit wieder gestiegen. Da auch für das Jahr 1926 mit einem weiteren An-
wachsen des Defizits zu rechnen war, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1926 die Eisenbahntarife er-
höht, um eine noch größere Belastung der Staatsfinanzen zu vermeiden. Außerdem werden in dem er-
wähnten Gesetz Leistungsprämien an das Personal vorgesehen. Die Freiheit in der Tarifgestaltung wird
nach dem Abkommen für die einzelnen Gesellschaften stark eingeschränkt.
Über die Verhältnisse der französischen Staatsbahnen vgl. Kapitel »Staatliche Erwerbsbetriebe« S. 400ff.
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