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Sämtliche Aktien erhält der Staat. Die Stammaktien. sind nicht übertragbare Namensaktien,
die Vorzugsaktien dagegen Inhaberpapiere. Sie werden nach dem Gesetze unverzüglich an den Fonds
d’ Amortissement de la Dette Publique abgeführt, welcher sie den Inhabern der konsolidierten oder kurz-
fristigen belgischen Staatsschuld anbietet. 10 vH des sich hieraus ergebenden Ertrages fließen der
Eisenbahngesellschaft zu und dienen zur Auffüllung ihres Betriebskapitals. Die restlichen 90 vH ver-
wendet der Staat zur Tilgung der öffentlichen Schuld,
Die Organe der neuen Gesellschaft sind die Generalversammlung der Aktionäre und der Verwaltungsrat.
Die Stammaktien, die sämtlich im Besitze des Staates verbleiben, haben je eine Stimme, während
das Stimmrecht der Vorzugsaktien auf ein Zehntel beschränkt ist, so daß erst zehn Vorzugsaktien zur
Abgabe einer Stimme berechtigt sind. Durch diese Regelung wird bewirkt, daß der Staat selbst dann,
wenn sämtliche Vorzugsaktien sich im Privatbesitze befinden, fünf Sechstel der gesamten Stimmen in
sich vereinigt.
Die 21 Mitglieder des Verwaltungsrates setzen sich wie folgt zusammen:
10 werden nach ihrer besonderen Eignung und Fachkenntnis von der Regierung ernannt, wodurch
sich diese einen weitgehenden Einfluß im Verwaltungsrate sichert,
5 werden von der Verwaltung des Fonds d’Amortissement de la Dette Publique vorgeschlagen,
1 durch den obersten Rat für Industrie und Handel bzw. den obersten Rat für Handwerk und
Kleingewerbe,
1 durch den obersten Arbeitsrat,
1 durch den obersten Landwirtschaftsrat,
3 als Vertreter des Personals der Eisenbahngesellschaft.
Der Eisenbahnminister kann den Sitzungen des Verwaltungsrates beiwohnen. Falls er von diesem
Recht Gebrauch macht, führt er den Vorsitz mit vollem Stimmrecht.
Von dem Reinertrag der Gesellschaft fließen nach Vornahme der in den Satzungen besonders {est-
gelegten Rückstellungen für verschiedene Erneuerungs- und Reservefonds 5 vH der Verwaltung sowie
dem Personal zu, während der Rest je zur Hälfte den Inhabern der Vorzugsaktien, bzw. nach deren
Rückkauf der Genußscheine, sowie den Inhabern der ordentlichen Aktien zukommt. Diese Neuregelung
ist am 1. September 1926 in Kraft getreten.
In ganz ähnlicher Weise ist die Loslösung des Telegraphen- und Telephonwesens aus dem Staatshaus-
halte geplant. Der belgische Ministerrat beschäftigte sich im Oktober 1926 mit einem entsprechenden
Gesetzentwurf, der sich zum großen Teile wörtlich an das Gesetz zur Begründung der Soci&e6 Nationale
des Chemins de Fer Belges vom 23. Juli 1926 anlehnt. Das Kapital der zu gründenden Soci&te Nationale
des Telephones et TElegraphes soll 800 Millionen fr. betragen, und zwar soll die Gesellschaft 3 Millionen
Vorzugsaktien zu je 500 fr. ausgeben. Die Stammaktien sollen ebenso wie im Falle der Eisenbahn-
gesellschaft im Besitze des Staates verbleiben. 30 vH des Emissionserlöses der Vorzugsaktien soll die
neue Gesellschaft zur Durchführung des Telephonnetz-Erweiterungsprogrammes erhalten).
Die staatliche Marine umfaßt zwei staatliche Schiffahrtslinien (Ostende-Dover, Antwerpen-Tete de
Flandre)?). In ihrem Sonderbudget werden eine Reihe von Ausgaben aufgeführt, die mit dem Betriebe
dieser beiden Schiffahrtslinien nichts zu tun haben, sondern streng genommen Ausgaben zur Förderung
der privaten Schiffahrt darstellen. So ist beispielsweise der gesamte Küstendienst (Lotsen-, Leuchtturm-
wesen, Küstenbefestigung usw.) in dem Budget des staatlichen Erwerbsbetriebes Marine enthalten.
Anhaltspunkte für eine Trennung der reinen Betriebsausgaben für die beiden Schiffahrtslinien von den
übrigen allgemeinen Ausgaben waren nicht vorhanden. Dies muß vor allem bei der Beurteilung des
etatmäßigen Betriebsergebnisses der Marine in Betracht gezogen werden.
Die Zentralverwaltung, das Elektrizitätsamt und die Staatsdruckerei werden in dem Etat für 1925
ebenfalls gesondert aufgeführt. Diese drei kleinen Sonderetats haben nur die Bedeutung von Zwischen-
konten. Die Posten, die auf der Einnahmeseite erscheinen, werden an anderen Stellen des Budgets als
Ausgaben aufgeführt, und zwar vorwiegend in den Sonderetats‘ der Betriebsverwaltungen, zum Teil aber
auch in den Ausgaben verschiedener Ministerien®). Die Finanzierung der Zentralverwaltung, Elektrizitäts-
verwaltung und Staatsdruckerei geht aus den folgenden drei Übersichten hervor, in denen die Einnahme-
seite der Sonderbudgets dieser drei Verwaltungen dargestellt wird,
1) L’Industrialisation des T&l6phones Belges, a. a. 0.
2) Außerdem wird durch den Staat auf der Schelde und auf dem Rhein Schleppschiffahrt betrieben (vgl. S. 374).
*) Vgl. die Hauptübersicht S. 397.
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