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den folgenden Jahren wurde dieser Apparat zunächst noch erweitert, mit fortschreitender Erledigung
der Anträge aber später wieder abgebaut. Es gab:
Tribunaux de Dommages
de Guerre Kammern (Commissaires
am 31. Dezember 1920 ....... 20 113 186
» 81, » 1921... 21 124 376
» 3% » 922 22 126 465
» 31. » 923 23 108 480
». 81. ü N 24 73 376
Dazu kommen noch drei Cowrs d’ Appel mit 9 Kammern.
Die Entschädigungskammern verhandelten jedoch nur einen Teil der Ansprüche. Da ihr Verwaltungs-
apparat den Gesamtanforderungen nicht gewachsen war, wurde durch das Gesetz vom 24. Februar 1919
für die kleineren!) Schadensansprüche eine Regelung im Wege der »Vereinbarung« vorgesehen. Diese
Regelung unterstand dem Office des Regions Devastöes, Seit dem Jahre 1922 kam daneben der Federation
des Cooperatives des Dommages de Guerre steigende Bedeutung zu, indem diese die Vergleichsverträge
der einzelnen Berechtigten mit dem Staate vorbereiteten, und die staatlichen Beauftragten des Office des
Regions Devastees nur den Abschluß zu vollziehen hatten. Auf diese Art war es möglich, die Ansprüche
eines relativ großen Teiles der Entschädigungsberechtigten zu befriedigen. Der Fortschritt der Arbeiten
ist aus folgender Übersicht zu entnehmen:
Ende 1920 Ende 1921 Ende 1922 Ende 1923 Ende 1924
Erledigte Ansprüche:
Durch endgültige Entscheidung. ..... 28 445 93 985 170 493 241 909 295 084
Dazu vorläußgei 11.847 23 293 -1989 25 429 25 611
Durch Vereinbarung‘ ++ 44044 10 738 28 751 981 187 210 314 134
Davon:
Durch Office des Regions Devastees .. 14727 20080 °- 26 124891 222 590
Durch Vermittlung der Föderation des
Cooperalives rn ee Kar ee 5* 19938 62319 91544
Demnach waren bis zum 31. Dezember 1924 insgesamt 609218 Ansprüche auf Entschädigung endgültig
geregelt, und so von 1311072 angemeldeten Schadensfällen 935 725 erledigt (71 vH). Zur endgültigen
Regelung dieser Arbeiten ist,also noch eine gewisse Zeit notwendig, so daß die Ausgaben für den dazu
erforderlichen Verwaltungsapparat sich zunächst kaum wesentlich vermindern dürften.
Die Finanzierung des Wiederaufbaues war in Belgien noch schwerer durchzuführen als in Frank-
reich. Die belgische Wirtschaft war durch die Kriegsfolgen in viel höherem Maße desorganisiert als die
französische, so daß bis zur Herbeiführung normaler wirtschaftlicher Verhältnisse nicht daran gedacht
werden konnte, ihr wesentliche Mittel für den Wiederaufbau der zerstörten Gebiete zu entziehen. Auch
in Belgien wurde der Wiederaufbau durch Anleihen finanziert, die zum Teil in Belgien, zum Teil im
Auslande aufgelegt wurden. Der belgische Staat bediente sich dabei ebenso wie der französische besonderer
Instrumente. Zwar wurde nicht wie in Frankreich im Cr6dit National eine besondere Abteilung des
Schatzamtes gebildet, doch entstand entsprechend den Groupements des Sinistres schon im Jahre 1919
die Federation des Cooperatives des Dommages de Querre. Daneben kamen der Societe Nationale de Credit &
l’Industrie und als deren Fortführung nach dem Jahre 1923 der Association Nationale des Industriels et
Commercants gewisse Funktionen zu,
Die Finanzierung des privaten Wiederaufbaues.
Das Problem der Finanzierung bestand nicht nur in der Beschaffung der notwendigen Mittel für die
zugebilligten Entschädigungen, sondern auch in der Vorschußgewährung an alle diejenigen Entschädi-
gungsberechtigten, deren Ansprüche noch nicht definitiv entschieden waren.
Der belgische Staat verpflichtete sich zur Barleistung für alle Ansprüche unter 15 000 fr., sowie für
Ansprüche über dieser Summe, soweit es sich nicht um Forderungen von Gewerbe- oder Handeltreibenden
handelte, deren Geschäft im Jahre 1914 mehr als 100 000 fr. Wert gehabt hatte. Alle anderen Forderungen
wurden durch Ausstellung von Schuldverschreibungen (7üres Representatifs d’Indemnites powr Dommages
de Guerre) befriedigt. Diese konnten von Nicht-Gewerbe- oder -Handeltreibenden durch die Federation
des Cooneratives des Dommages de Guerre, von den Gewerbe- und Handeltreibenden durch die Soci&6 Nationale
1) Bis zum 20. April 1920 bis 2 000 fr., bis zum 23, Oktober 1922 bis 30 000 fr.
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