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zugleichende Mißverhältnis zwischen Produktion und Bedarf ergeben mußte, zu vermeiden, kaufte der
Staat das Getreide zu einem Preise auf, der genügend hoch war, um die Landleute zur Beibehaltung oder
Ausdehnung des bisherigen Umfanges der Bodenkultur zu veranlassen und verkaufte es andererseits zu
Preisen, die es ermöglichten, Mehl- und Brotpreise auf einer mäßigen Höhe zu halten. Den aus dieser Diffe-
renz entstehenden Verlust trug die Staatskasse; die Verrechnung geschah in dem oben genannten Compte
Special, der in zwei Sektionen zerfiel: die erste ausschließlich für die Getreide- und Mehlversorgung, die
zweite für die Rationierung von anderen Waren, bei denen die Verhältnisse ähnlich lagen. In das Debet
jeder dieser Sektionen wurden Einkaufspreise und Nebenkosten, in das Kredit die Verkaufspreise und Budget-
kredite verbucht. Durch Gesetz vom 18. August 1924 wurde die Rechnung vorbehaltlich einer Übergangs-
regelung abgeschlossen. Der Stand der Rechnung am 30. Juli 1924 ergab einen staatlichen Zuschußbedarf
von 3 334 Millionen fr., wie aus folgenden Zahlen ersichtlich:
Ausgaben (Einkauf).................. 27969 Millionen {r.
Einnahmen (Verkauf) ................ 24 635 » »
Fehlbetrag .... 3334 Millionen fr.2)
c, Die Entwicklung der Einnahmen.
Wie oben gezeigt worden ist, beliefen sich die Staatsausgaben in den Jahren 1914 bis 1918 auf insgesamt
170,5 Milliarden fr., von denen 109,8 Milliarden fr. Ausgaben des Kriegs- und Marineministeriums waren.
Die Deckung dieser Ausgaben durch Erhöhung der Steuererträge gestaltete sich außerordentlich
schwierig. "Tausende der Steuerpflichtigen waren mobilisiert, die Besetzung der östlichen und
nördlichen Departements, welche die reichsten Gebiete Frankreichs waren, entzog dem Staate ungefähr
'/; der Besteuerungsobjekte. Die allgemeine Moratoriumspolitik, die Verlängerung der Fälligkeitsfristen
aller Wechsel, Zahlungsanweisungen, Schecks, Mandate und Warrants, die Beschränkung der Baraus-
zahlungen von Bankdepots und Kreditsalden aus Kontokorrenten bei den Banken, das Mietenmoratorium,
die Befreiung der Departements, Städte und Kommunen von der Pflicht, ihren Obligationstilgungsdienst
aufrechtzuerhalten, und als letztes notwendiges Glied in der Moratoriumskette die Kinstellung der Zahlung
von Zinsen, Dividenden und Versicherungssummen, alles dies ließ das Wirtschaftsleben ins Stocken ge-
raten und verringerte die Ergiebigkeit der normalen Kinkommensquellen. Dazu kam, daß das Steuer-
system an sich, wie oben dargelegt, von nur geringer Beweglichkeit war, und daß die 1914 beschlossene all-
gemeine Einkommensteuer in der Kriegszeit nicht wirksam durchgeführt werden konnte. Die erste steuer-
politische Maßnahme während des Krieges wurde sehr spät, nämlich erst durch das Gesetz vom 30. Juni
1916, getroffen. Die Steuervorlage zeugt von der völligen Unzulänglichkeit des alten Steuersystems. An
eine Erhöhung der alten Ertragsteuern war nicht zu denken; statt dessen wurde die Aufwandbesteuerung
aufs schärfste angespannt, sowohl durch Erhöhung der bestehenden Verbrauchsteuern, vor allem der
Getränkesteuern, als durch die systemlose Einführung zahlreicher kleiner Aufwandsteuern. Auch die
vielen größeren und kleineren Enregistrement- und Stempelabgaben erfuhren teils eine Erhöhung, teils
eine Ausdehnung ihres Anwendungsbereiches. Alle diese zusammenhanglosen Maßnahmen konnten jedoch
naturgemäß nur eine geringe Ertragsteigerung des Steuersystems erbringen. Zwar wurde mit dem Gesetz
vom 1. Juli 1916 eine Kriegsgewinnsteuer eingeführt, in den Jahren 1916 bis 1918 die Einkommen- und
Ertragsteuern grundlegend umgestaltet: Die Personal-Mobiliarsteuer, Tür- und Fenstersteuer und die
Gewerbesteuer wurden aufgehoben; die 1914 reformierte Grund- und Gebäudesteuer und die Kapital-
rentensteuer wurden mit den neu eingeführten, überwiegend subjektiven Schedulensteuern (Steuer auf
das landwirtschaftliche Arbeitseinkommen, Steuer auf die Gewinne aus Handel und Industrie, Steuer
auf Löhne, Gehälter, Pensionen, Renten usw., Steuer auf das Einkommen der nicht kaufmännischen Berufe,
Steuer auf die Einkommen aus Schuldforderungen, Depots und Kautionen) zu der sogenannten Impöt
General sur les Diverses Categories de Revenues zusammengefaßt; dazu kam die laut Gesetz vom 30. De-
zember 1916 durch Einführung der obligatorischen Deklaration, durch Erhöhung der Steuersätze und
Herabsetzung des Existenzminimums ertragreicher gestaltete Impöt General. sur Ensemble du Revenu
des Gesetzes v. 15. Juli 1914 als Ergänzungssteuer auf das Gesamteinkommen. Das finanzielle Ergebnis
dieser Reformen war zunächst völlig unbefriedigend. Zahlreiche qualifizierte Beamte waren eingezogen und
mußten durch ungeschulte Kräfte ersetzt werden, die der Fülle der neu an sie gestellten Aufgaben nicht
gewachsen waren. Die Folge war, daß vor 1919 keine Erhebung von Steuerbeträgen unter dem Titel der
Schedulensteuern durchgeführt wurde, und daß die Kingänge aus der Kriegsgewinnsteuer bis 1919 nicht
mehr als insgesamt 714 Millionen fr. betrugen. '
Alle diese Umstände erklären, daß die ordentlichen Einnahmen, die überwiegend aus den Steuern her-
rührten, sich während der Kriegsjahre in sehr schwacher Progression, d. h. von 4,2 Milliarden fr. auf 6,8 Mil-
1) Invenlaire a. a. 0., S. 183.