fullscreen: Neuere Zeit (Abt. 2)

726 Einundzwanzigstes Buch. Viertes Kapitel. 
einen Berliner Vertrag, vom 23. Dezember 1728, ersetzt, in 
welchem der Kaiser dem Könige versprach, ihn in seinen Ab⸗ 
sichten, sowohl Berg als auch Jülich zu erwerben, zu unter⸗ 
stützen — wogegen Friedrich Wilhelm J. dem Kaiser die Förde— 
rung seiner Reichspolitik in Regensburg, die Garantie der 
Pragmatischen Sanktion und die Wahl des künftigen Gemahls 
der Prinzessin Maria Theresia zum Kaiser, falls dies ein 
deutscher Prinz sein werde, zusagte. 
Es war die engste Verbindung der Häuser Habsburg und 
Hohenzollern, die denkbar war, wenn man nicht so weit gehen 
wollte, die künftige Vermählung des Kronprinzen Friedrich, 
des späteren Königs Friedrich des Großen, mit Maria Theresia 
in Aussicht zu nehmen: ein Plan, der um diese Zeit von 
einer Partei des Wiener Hofes ganz ernstlich betrieben wurde. 
War nun aber bei den großen sachlichen Gegensätzen an— 
zunehmen, daß ein so intimes Verhältnis von Dauer sein werde? 
König Friedrich Wilhelm J. war, wie noch mancher seiner 
Nachfahren, im ganzen voll alten Reichsrespektes und darum 
sehr geneigt, dem Kaiser zu geben, was des Kaisers war; der 
Kaiser dagegen mußte das Verhältnis zu Brandenburg-Preußen 
seinem ganzen Wesen nach kühler ansehen, und tatsächlich hatte 
er sich für die Erwerbung Jülichs und Bergs keineswegs in 
dem Grade klar gebunden, wie das der Anschauung, fast 
möchte man sagen dem Glauben Friedrich Wilhelms entsprach. 
Aus dieser zunächst anscheinend geringfügigen Abweichung 
der Ansichten und Neigungen entwickelte sich nun im Laufe 
der dreißiger Jahre ein Zustand, der schließlich auf beiden 
Seiten in bitterer Enttäuschung und schwerem Zwiste endete. 
Im Anfange des vierten Jahrzehntes hatte sich Friedrich 
Wilhelm ganz auf die habsburgische Seite gestellt: mit welchem 
Eifer hat er nicht die Bestätigung der Pragmatischen Sanktion 
durch das Reich betrieben! Man glaubt ihn selbst sprechen 
zu hören, wenn es in der brandenburgischen Denkschrift, die 
für den Regensburger Beschluß mit entscheidend war, heißt: 
„daß ein jeder Deutschpatriotisch gesinnter Fürst, welcher es 
mit sich selbst, wie auch mit des Deutschen Reiches Wohlfart,
	        
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