1. Bruns-⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 118
sammen. Wie es keinen eigentlichen Juristenstand gab, so gab es auch keine geordnete
Einführung in die Wissenschaft, etwa durch Lehrvorträge. Vielmehr schlossen sich die Lern—
begierigen als Schüler (auditores) einem Rechtsgelehrten an und waren bei der Erteilung
von Rat und Gutachten zu Hause und auf dem Markte anwesend (Oie. or. 142). Die
responsa werden mündlich abgegeben (D. 1, 2. 2, 49), doch wohl nach vorheriger Ver—
handlung des Rechtspunktes. Die Kenntnis der XII Tafeln brachten die jungen Leute
aus der Schule mit (8 16). Den Inhalt des Edikts werden sie sich selbständig an—
geeignet haben, um den Erörterungen folgen zu können. Dabei mag denn auch münd—
liche Lehre und Anweisung fuͤr besonders vertraute Anhänger vorgekommen sein, Schulung
und Prüfung des Verftändnisses durch Unterredungen. Das nannte man wohl instituere
oder docere (Cic. or. 141 84q., Brut. 306) 3.
g31. Die Schriften. Die Bearbeitung des Sakralrechtes verblieb im wesent⸗
lichen den priesterlichen Sachverständigen (ius pontißeium, ius augurium). Die Kenntnis
des Staatsrechts ist in republikanischer Zeit eng mit der politischen Tätigkeit verflochten,
also nicht eine selbständige Wissenschaft. Die Anfänge einer eigenen Schriftstellerei sind
wohl die Anweisungen zur Verwaltung der einzelnen Amter. Auf beiden Gebieten ist
eine starke Neigung zu antiquarischer Forschung vorhanden; die daraus hervorgegangenen
Schriften können nicht mehr als juristische gelten. Dagegen knüpft die Schriftstellerei
auf dem Gebiete des Privatrechts an die praktische Tätigkeit der Juristen an. Wir sind
durch Pomponius (88 85 899.) über die hauptsächlichen Männer und ihre Werke wenigstens
notdürftig unterrichtet. Einmal werden die Rechtsgutachten aufgezeichnet (chon von
Loruncanius waren solche bekannt) und bilden einen wichtigen Bestandteil der juristischen
Schriften, wie wir von M. Brutus und Cato wissen (Oicero, de or. 2, 32. 142).
Dann wurden auch Formulare fur Rechtsgeschäfte veröffentlicht. Dahin gehören die
enalium vendendorum leges des M'. Manilius (eos. 605/149), den Pomponius als
Mitbegründer des ius eivils bezeichnet (Varro, de R. R. 2, 5. 11). Diese „Kautelar—
urisprudenz“ bestand auch noch weiter, als die Wissenschaft schon zu anderen Formen
übergegangen war. C. Aquilius Gallus (Prätor 688/66), der Hauptschller des Q. Mucius,
zehört hierher mit seinen Ersindungen: stipulatio Aquiliana, Erbeinsetzung der postumi,
formulae de dolo malo. — Das älteste Werk der Privatrechtswissenschaft, cunabula 1uxis,
ist nach Pomponius (g 88) des S. Aelrus Paetus (gen. Catus, cos. 556/198) tripertita
eommentatio ). Er steht anscheinend noch völlig auf dem Boden des Zivilrechts und
der disputatio fori: voran gingen die XII Tafeln (Text oder System ist ungewiß); es
folgen die interpretatio (grammatische Erklärungen, aber sicher auch Erläuterungen aus
der Prarxis: Cic ep. 7, 22; D. 18 1. 88, 1) enblich die legis actio, also die Prozeß—
sormulare?. Das Verhältnis dieses Buches zu dem von Pomponius an anderer Stelle
7) erwähnten ius Aeclianum ist streitig?: dies umfaßte nur Legisaktionen im An—
schlusse an das ius Flavianum (vielleicht nur Ergänzungen). Eine Gleichsetzung mit dem
dritten Teile der tripertita ließe sich nur dann denken, wenn dieser „liber“ aus drei
?olumina“* bestanden hätte. Aber bald macht sich der Einfluß der griechischen Bildung
bemerkbar: man fängt an, das ius eivils darzustellen; das setzt eine gewisse systematische
Anordnung und ein Zurückgehen auf allgemeine Gesichtspunkte voraus. Davon berührt
varen sicher schon die beiden Juristen, von denen Pomponius sagt, daß sie mit Manilius
pndavors jus civile“, d. Jd. doch wohl, daß sie erst Rechtsfragen abstrakt schrift-
tellerisch behandelten. “M. Brutuß, der es nur dis zum Prätor brachte, schrieb
m drei Büchern de cipiti ure die Schrift hat vie Form eines Gespräches mit
Was Pomponius D. 1, 2. 2, 48 von Servius Sulpicius erzählt institutus 3 Balbo
peiue, pe mazimo Galio eli sceine doch fut die lebten Jahrzehnte der
epublik schon auf einen eigentuchen Rechtsunterricht hinzuweisen.) den Text d
— Wahrscheinlicher ir, daß Ser Netns vei jeder einzelnen Bestimmung den Tert der
afeln voranfhigte darn b deretet dseeut endlich die legis actio nebst Er⸗
ãuterung folgen ließ, — das gleithe Verfahren das spalerhin die Edittiskommentatoren beobachten.)
Huschke, Zeitschre s desche K