Full text: Die polnische Devisenordnung vom 15. August 1926

(Finanzamt — Izba Skarbowa — und in der Wojewod- 
schaft Schlesien an die Fiananzabteilung der Wojewod- 
schaft). 
$ 9.. Sämtliche Nachweise und Dokumente, auf Grund 
deren die Devisenbanken Aufträge zur Überweisung 
von ausländischen Valuten in das Ausland ausgeführt 
haben, muß der Auftraggeber der in 8 42 genannten 
Finanzbehórde auf deren Verlangen zur Kontrolle ein- 
reichen. 
$ 10. Die Überweisung von ausländischen Valuten 
in das Ausland (§ 2 Abs. 1) durch die Devisenbanken 
auf eigene Rechnung oder im Auftrage und für Rech- 
nung anderer Devisenbanken ist ohne die Einschrün- 
kungen gestattet, die in den 88 4—8 vorgesehen sind. 
II. Überweisung und Versendung von Geld und Valuten 
ins Ausland durch Vermittlung der Post. 
§ 1l. Bargeld sowoh] in auslündischer als auch in 
polnischer Währung darf durch die Post nur mit Ge- 
nehmigung der in $ 49 genannten Finanzbehórde ver- 
sandt werden, und zwar nur in Wertbriefen und Wert- 
paketen. 
$ 12. Postsendungen von Schecks, Anweisungen, 
Akkreditiven, Wechseln und sämtlichen Geldzahlungs- 
verpflichtungserklärungen nach dem Auslande sowohl 
in ausländischer Währung als auch in polnischer ohne 
Erlaubnis der in $ 42 genannten Behörde sind verboten. 
Mit Genehmigung der Finanzbehörde dürfen Sendungen 
der vorstehend erwähnten Valoren dureh die Post aus- 
schlieBdich in Wertbriefen oder Wertpaketen nach dem 
Auslande bewirkt werden. 
Den Devisenbanken ist es erlaubt, die in vorstehen- 
dem Absatz dieses Paragraphen erwähnten Valoren 
durch die Post ohne besondere Genehmigung und ohne 
Begrenzung der Summe und der Art bzw. Form in den 
in den $8 4—8 erwühnten Füllen ins Ausland zu senden, 
wenn die Notwendigkeit der Versendung dieser Va- 
loren ins Ausland aus den Aufträgen der Kunden her- 
vorgeht, jedoch nur unter Beachtung der Vorschtiften, 
die in den 88 4—8 dieser Verordnung für Überweisun- 
gen angegeben sind. 
Im besonderen beim Versenden von Wechseln ins 
Ausland durch die Post, ganz gleiehgültig, ob mit der 
Erlaubnis der Finanzbehórde gemüf Bestimmung: des 
Abs. 1 dieses Paragraphen, oder durch Vermittlung
	        
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