(Finanzamt — Izba Skarbowa — und in der Wojewod-
schaft Schlesien an die Fiananzabteilung der Wojewod-
schaft).
$ 9.. Sämtliche Nachweise und Dokumente, auf Grund
deren die Devisenbanken Aufträge zur Überweisung
von ausländischen Valuten in das Ausland ausgeführt
haben, muß der Auftraggeber der in 8 42 genannten
Finanzbehórde auf deren Verlangen zur Kontrolle ein-
reichen.
$ 10. Die Überweisung von ausländischen Valuten
in das Ausland (§ 2 Abs. 1) durch die Devisenbanken
auf eigene Rechnung oder im Auftrage und für Rech-
nung anderer Devisenbanken ist ohne die Einschrün-
kungen gestattet, die in den 88 4—8 vorgesehen sind.
II. Überweisung und Versendung von Geld und Valuten
ins Ausland durch Vermittlung der Post.
§ 1l. Bargeld sowoh] in auslündischer als auch in
polnischer Währung darf durch die Post nur mit Ge-
nehmigung der in $ 49 genannten Finanzbehórde ver-
sandt werden, und zwar nur in Wertbriefen und Wert-
paketen.
$ 12. Postsendungen von Schecks, Anweisungen,
Akkreditiven, Wechseln und sämtlichen Geldzahlungs-
verpflichtungserklärungen nach dem Auslande sowohl
in ausländischer Währung als auch in polnischer ohne
Erlaubnis der in $ 42 genannten Behörde sind verboten.
Mit Genehmigung der Finanzbehörde dürfen Sendungen
der vorstehend erwähnten Valoren dureh die Post aus-
schlieBdich in Wertbriefen oder Wertpaketen nach dem
Auslande bewirkt werden.
Den Devisenbanken ist es erlaubt, die in vorstehen-
dem Absatz dieses Paragraphen erwähnten Valoren
durch die Post ohne besondere Genehmigung und ohne
Begrenzung der Summe und der Art bzw. Form in den
in den $8 4—8 erwühnten Füllen ins Ausland zu senden,
wenn die Notwendigkeit der Versendung dieser Va-
loren ins Ausland aus den Aufträgen der Kunden her-
vorgeht, jedoch nur unter Beachtung der Vorschtiften,
die in den 88 4—8 dieser Verordnung für Überweisun-
gen angegeben sind.
Im besonderen beim Versenden von Wechseln ins
Ausland durch die Post, ganz gleiehgültig, ob mit der
Erlaubnis der Finanzbehórde gemüf Bestimmung: des
Abs. 1 dieses Paragraphen, oder durch Vermittlung