Full text : Die polnische Devisenordnung vom 15. August 1926

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Die auf Grund des § 27, Abs. 1, der Bank Polski zugeführten
 Summen, die aber im Sinne des § 27, Abs. 3
bis 4, und 8 28, Abs. 1, nicht dem Verkauf an dip Bank
Polski unterliegen, werden durch die Bank Posi dem
fraglichen Unternehmen zur Verfügung gestellt. Dispositionen
 über diese Summen für Rechnung physischer
oder juristischer Personen, welche ihre Wohnung bzw.
thren Sitz im Inlande haben, sind ausschließlich in
Zloty zum Kurse des Tages der Ausführung der betreffenden
 Dispositionen zu erledigen. Dagegen unterliegen
 Dispositionen mit diesen Summen für Rechnung
physischer oder juristischer Personen, die ihre Wohnung
 bzw. ihren Sitz im Auslande haben, den in den
88 4—8 enthaltenen Bestimmungen.
|: $39. Unternehmungen, welche unter die Bestimmungen
 des 8 26 fallen, sind verpflichtet, die ihnen zustehenden
 ausländischen Forderungen für ausgeführte
Waren in einem Zeitraum von höchstens 3 Monaten, vom
Datum der Ausstellung der Valutabescheinigung gerechnet,
 (8 27, Abs. 2) einzukassieren. Obiger Termin
kann durch die im $ 42 genannte Finanzbehóürde verlàngert
 werden.
VI. Rechnungen in auslündischer Wührung, Erteilung
von Krediten. in ausländischer Währung und Auszahlung
 von Überweisungen in dieser Währung.
$ 30. Die Führung von Rechnungen, die Annahme
jeglicher Art von Einlagen in ausländischen Valuten,
deren Verzinsung, sowie die Ausführung von Zahlungen
zu Lasten dieser Rechnungen bzw. Rückzahlungen der
Einlagen in effektiver ausländischer Währung, sind
ohne Begrenzung denjenigen Unternehmungen erlaubt,
die zur Ausübung bankgewerblicher Tätigkeit, sei
es auf Grund ihrer Statuten, oder kraft besonderer Konzessionen,
 welche auf Grund der Verordnung des Prüsidenten
 der Republik vom 27. Dezember 1994 erteilt
wurden, dazu berechtigt sind.
$ 81, Alle Dispositionen über Summen auf Konten in
ausländischer Währung für Rechnung physischer oder
Juristischer Personen, welche ihre Wohnung bzw. ihren
Sitz im Inlande haben, unterliegen keinerlei Beschränkung.
 Diese Vorschrift betrifft jedoch nicht Summen in
ausländischer Währung, die auf diese Rechnungen aus
dem: Inkasso des Gegenwerts für nach dem Auslande
ausgeführte Waren gelangt sind (88 20— 939), Dagegen

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