Regierung geliefert werden. In allen übrigen Fällen hatten Be-
steller und Lieferant einen vollkommen fertigen Vertrag abzu-
schließen. Die Zahlung sollte durch ein gemischtes Bureau ver-
mittelt werden, dessen alliierter Teil die Abrechnung zwischen
dem Besteller und der alliierten Regierung veranlaßte, während
der deutsche Teil die Zahlung bei der deutschen Regierung an-
wies, Die deutsche Zahlstelle war ein für allemal zur Vornahme
der Zahlung zu ermächtigen. Der Gegenwert sollte alsdann auf
Reparationskonto gutgeschrieben werden,
Seydoux dachte daran, das Verfahren auf Lieferungen aus-
zudehnen, welche nicht für den Wiederaufbau bestimmt waren,
und dabei sollte ein Teil des Preises von dem Besteller an. den
deutschen Lieferanten in bar gezahlt werden, Das System war
auch für den Fall der deutschen Mitarbeit beim Wiederaufbau zu
benutzen. Außerdem schwebte Seydoux vor, die Ausfuhr Deutsch-
lands in der Weise für die Reparation heranzuziehen, daß der
Verkauf der Waren ins Ausland vollkommen in deutscher Hand
blieb, aber ein Teil des Erlöses für die Reparation gezahlt werden
sollte, Nur einige bestimmte Massenwaren sollten dafür in Be-
tracht kommen, wie Kohle, Kali, Stickstoff, Holz, Farben, Zucker,
elektrisches Material, Stahl- und Eisenwaren, Papier, Die deutsche
Regierung sollte die Lieferanten für diese Abgabe entschädigen.
Aus dieser in vernünftigen Grenzen wohl durchführbaren Idee
ist in den Händen der Politiker jener brutale Zugriff auf die
deutsche Ausfuhr geworden, durch den in den Pariser Beschlüssen
12 Prozent und im Londoner Ultimatum sogar 26 Prozent der
gesamten deutschen Ausfuhr für die Reparation ergriffen wurden,
ganz gleichgültig, um welche Ware es sich handelte, und ob mit
der Ausfuhr etwas verdient wurde oder nicht,
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