Full text: Holländische Wirtschaftsgeschichte

„Südsee-Walfisch-Compagnie‘“* mit einem Kapital von 790 000 fl. 
zu gründen!); sie ist nie in Tätigkeit getreten. 
Für die Landwirtschaft brachte diese kurze Periode 
rechtlich und praktisch einen Zustand, bei dem die günstige 
Seite die unvermeidlichen Nachteile dieser revolutionären Zeit 
doch überwog. In der neuen Verfassung der Batavischen Re- 
publik fand die Fürsorge für den Landbau einen klaren Ausdruck, 
wenn es dort im Art. 54 heißt: Die Gesellschaft befiehlt die größte 
Beförderung des Landbaues und seiner Blüte, insbesondere mit 
Rücksicht auf die noch unbebauten und öden Ländereien, durch 
die Batavische Republik. Gegen die frühere Zeit, die amtlich der 
Landwirtschaft wenig Beachtung schenkte, war das immerhin ein 
Fortschritt. Noch wichtiger als jenes theoretische Programm war 
die in derselben Verfassung ausgesprochene Aufhebung aller 
Herrenrechte, Zehnten usw. Auch das Lehnrecht wurde 
in den Verfassungen von 1801 und 1805 beseitigt, den Grundeigen- 
tümern aber eine billige Entschädigung zugestanden?). Die geistlichen 
Zehnten freilich wurden durch jene Verfassungen: nicht aufgehoben. 
Man ging nun auch ernsthaft an die Aufteilung der im 
gemeinsamen Besitzentweder von Markgenos- 
senschaften (Marken) oder der Gemeinden befindlichen Län- 
dereien. Diese Gemeindeländereien bestanden bis Ende des 18. Jahr- 
hunderts noch fast völlig in ihrem alten, aus dem Mittelalter stam- 
menden Rechtsverhältnis und tatsächlichen Zustande. Beide waren 
in allen Provinzen verschiedenartig, die Marken teilweise Körper- 
schaften mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen?). Die Verfassung 
von 1798 hob diesen Charakter auf und sprach den Marken eine 
privatrechtliche Eigenschaft zu. Dabei hatte es vorläufig sein Be- 
wenden; die tatsächliche Regelung unterblieb. Im 19. Jahrhundert 
entstand ein unablässiger Kampf gegen die Marken; ein Gesetz 
vom 16. April 1809 regelte die Aufteilung der Gemeindeländereien 
unter die Berechtigten und nach Einholung ihrer Zustimmung. 
Wie so manche in jener Zeit gesetzlich angeordnete Maßregel, kam 
auch diese nicht zur Ausführung. 
»Beaujon, S.222f. Nach d’Ailphonse, S. 334 war der Walfisch- 
fang völlig eingegangen. 
) Blink, Geschiedenis, II, S. 207 ff. 
®) Blink, Geschiedenis, II, S. 457 ff. 
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