Full text: Deutsche Geschichte (Bd. 5, Hälfte 2)

764 Sechzehntes Buch. Viertes Kapitel. 
im Jahre 1618 von protestantischer Seite besessen worden 
seien. Es wäre eine Feststellung auf die Zeit größter Aus— 
dehnung des protestantischen Einflusses gewesen. Die Katholiken 
und der Kaiser dagegen wollten den Termin auf 1630 gesetzt wissen, 
auf das Jahr, in dem das Restitutionsedikt von 1629 am 
stärksten gewirkt hatte. Bei dieser Lage konnte nur ein Kom— 
promiß helfen; man verglich sich schließlich auf das Jahr 1624. 
Darnach blieben alle geistlichen Fürstentümer, die am 1. Januar 
1624 protestantisch regiert worden waren, dauernd protestantisch. 
Es waren die Erzbistümer Magdeburg und Bremen, die Bis— 
tümer Lübeck, Camin, Schwerin, Ratzeburg, Brandenburg, 
Havelberg, Lebus, Meißen, Merseburg, Naumburg, Halberstadt, 
Verden und Minden; dazu die Reichsabteien Gernrode, 
Quedlinburg, Gandersheim, Walkenried, Herford und Hersfeld. 
Dem Bistum Osnabrück sollte abwechselnd ein katholischer und 
ein protestantischer Bischof vorstehen. Alle übrigen geistlichen 
Fürstentümer, vor allem also alle Bistümer des Westens und 
Südens, blieben katholisch. 
War damit ein⸗ für allemal eine dauernde territoriale 
Begrenzung der beiden Konfessionen hergestellt, soweit es sich 
um geistliche Länder handelte, so mußte um so mehr für die 
Toleranz innerhalb der einzelnen Territorien gesorgt werden. 
Insofern führte die Aufhebung des geistlichen Vorbehalts neben 
anderen Gründen mit die Beanstandung des alten Grund— 
satzes cuius regio eius religio herbei. Wo protestantische 
Unterthanen unter katholischen, katholische Unterthanen unter 
protestantischen Fursten vor dem Jahre 1624 im herkömmlichen 
Genuß ihrer Religion gesessen hatten, sollten diese Rechte 
zeschützt sein. Für die nach dem Jahre 1624 zu gewärtigenden 
Anderungen des Konfessionsstandes aber wurde bestimmt, daß 
im allgemeinen Duldung gewährt und den Andersgläubigen 
namentlich der freie Gebrauch der Hausandacht überall zuge— 
lassen werden sollte. Auch sollte der Konfessionsstand niemals 
Benachteiligungen in den bürgerlichen Rechten nach sich ziehen. 
Alle diese Bestimmungen galten für alle deutschen
	        
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