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lich gewesen ist, sich aber im allgemeinen als eine Aufwärtsbe-
wegung kennzeichnet. Die Landwirtschaft hat sich am Ende doch
selbst helfen müssen, nachdem die Schutzmaßregeln sich als völlig
unbrauchbar oder schädlich erwiesen hatten.
Nur nach einer Richtung hat staatliches Eingreifen der Land-
wirtschaft wesentliche direkte Förderung gebracht; es lag auf
agrarpolitischem Gebiete, Man schritt nun endlich
an die schon lange vorbereitete, in der französischen Zeit aber nicht
zur Ausführung gelangte Aufteilung der Gemeindeländereien und
Marken. Nachdem 1833 und 1835 die Regierung auf das oben
erwähnte Gesetz von 1800!), das als rechtsgültig anerkannt war,
hingewiesen hatte, begann langsam die Aufteilung zunächst der
Marken, anfangs in Drenthe, dann in Overyssel?). Da aber die Auf-
teilung sehr schwierig und überdies kostspielig war, scheute man
sich häufig, sie vorzunehmen?). Endlich regelte ein Gesetz 1886
diese Materie eingehend. Damals waren noch 36 000 ha unver-
teiltes Markenland vorhanden; 1893 waren davon 15 000 ha ver-
teilt. Wirtschaftlich war diese Aufteilung im allgemeinen vorteil-
haft. Außerdem bestanden noch in mehreren Provinzen umfang-
reiche Ländereien in unverteiltem Gemeindebesitz; die Rechts-
grundlagen waren sehr mannigfaltig. In Nordbrabant waren Ende
des Jahrhunderts noch 68 ooo, in Limburg 26530 ha im Besitz
der Gemeinden, meist allerdings Ödland; z. T. waren diese Lände-
reien auch im Besitz der Städte*). Als Gemeindeweiden und Ge-
meindewaldungen erfüllten sie übrigens teilweise eine wirtschaft-
liche Aufgabe. Wo, wie in Drenthe, große Schafzucht bestand,
fand an dieser die Zerlegung der Heideflächen eine Schranke. Über-
haupt brachte die Markenverteilung auch Nachteile mit sich; bei
ihr ging ein erheblicher Teil des Waldes zugrunde, da die kleinen
Parzellen sich als Wald nicht bezahlt machten und daher als solche
nicht halten ließen. Für die an sich schon in den Niederlanden
von jeher recht mangelhafte Waldwirtschaft, die später unter dem
Domänenverkauf zur Zeit des Königs Ludwig und des Amor -
2) Vgl. oben /S; 405;
2?) Blink, Geschiedenis, II, 476 f.
3) Vgl. Koker, De rechtstoestand der Marken (De Economist, 1880,
SS. 4772.):
4 Blink, Geschiedenis, IT, 487.