polistische Charakter der Beurtfahrten. Alle diese Fahrten, die es
im 19. Jahrhundert gab — und ihre Zahl war nicht gering —, es
seien nur von den Fernfahrten genannt die zwischen Groningen
einer-, Zaandam, Nijmegen, Amsterdam, Schiedam andererseits,
zwischen Rotterdam und Leeuwarden, alle waren sie an die reglementarische
Bestimmung gebunden, daß das Anlaufen von Zwischenhäfen
und das dortige Löschen und Laden verboten war;
die Beurt zwischen Zaandam und Groningen passierte Sneek und
Leeuwarden, durfte aber nach dem Reglement von 1855 Güter
in diesen beiden Orten nicht aufnehmen!). Diese Beschränkung
wurde seit der Mitte des Jahrhunderts als dem Handel nachteilig
scharf bekämpft. Man entschloß sich aber nur sehr schwer, von
einem Zustande abzugehen, der auf gewissen Rechts- und Verkehrsgewohnheiten
beruhte?). Der einzige Wandel, den das Königreich
der Niederlande in diesen Beurtbetrieb einführte, bestand in der
Konzessionspflicht für die Beurtveeren.
Die Eisenbahn hat auf die Beurtbetriebe nur sehr langsam
eine Einwirkung gewonnen. Wie alle inneren Verkehrseinrichtungen
in Holland entwickelte auch die Eisenbahn sich nur
sehr bedächtig. Die Liebe zur Trekschuite stand diesem neuen Verkehrsmittel
ebenso im Wege wie die dem Holländer angeborene
Abneigung gegen Neuerungen. Erst als nach der Trennung Belgiens
hier Pläne laut wurden, die eine Eisenbahnverbindung auf
belgischem Gebiet mit dem Rhein bezweckten, erkannte man,
daß einer Eisenbahn Antwerpen—Cöln nur durch eine Eisenbahn
Amsterdam—Cöln entgegengewirkt werden könne®). Damit hatte
es aber noch weite Wege, und zunächst kam man über eine Anzahl
von Entwürfen nicht hinaus. Die erste wirklich gebaute
Bahn ging auch nach der entgegengesetzten Richtung, nämlich
von Amsterdam nach Haarlem; sie wurde von ‘der
1837 errichteten Hollandschen Ijzeren-Spoorweg Maatschappij erbaut
und 1839 in Betrieb genommen*). Es war zunächst nur eine
3 deSitter,. S.ı7f,76ff.01 Buijs, 5. 504€.
2) Für die entschädigungslose Aufhebung der Beurtveeren Busman in
De Economist, 1869, S. 281 ff.
3 Jonckers Nieboer,:S.ı2.
*) Das Dekret über die Errichtung dieser Gesellschaft bei Posthumus,
Recueil, S. 281 f.
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