Full text : Holländische Wirtschaftsgeschichte

das Meierhaus daselbst zu bauen hatte. Dies Recht stammte aus
einer Zeit, da die Häuser dort in der Regel aus Holz gebaut waren,
so daß nach Endigung des Pachtkontraktes der Pächter das Haus
mitnahm oder es an den Eigentümer oder den neuen Pächter verkaufte.
 Allmählich entwickelte sich aus diesem primitiven Zustand
und mit dem Aufkommen der Steinbauten die Gewohnheit, daß
das Haus rechtlich fest an das Land gebunden wurde und daß schließlich
 sich eine unkündbare Verbindung zwischen beiden vollzog,
für die eine für alle Zeiten feste Pachtsumme entrichtet wurde.
Das entsprach den damals noch wirtschaftlich sehr rückständigen
Verhältnissen. Als die Zustände sich besserten und die Kultur
des Landes sich hob, entstand vielfach ein großer, sachlich
nicht gerechtfertigter Unterschied zwischen der Festlegungspacht
(beklemmingshuur) und dem späteren Pachtpreise. Die Eigentümer
 suchten sich dann für ihre Verluste durch die Erhöhung
der Gefälle und Geschenke, die ihnen bei gewissen Gelegenheiten
zukamen, schadlos zu halten. Die Entwicklung dieses Festlegungsrechtes
 hat, wie begreiflich, für den Bauernstand große Vorteile
gehabt; er gelangte dadurch tatsächlich in den Besitz der Ländereien.
Während in den anderen Provinzen die großen Herren in den
Städten oder die Landedelleute in den vollen Besitz der größten
Besiedlungen kamen, auf denen die Meier nur zeitlich beschränkte
Rechte hatten und ganz von den Eigentümern abhängig waren,
wurden die Groninger ‚festgelegten‘ Meier tatsächlich so gut wie
Eigentümer, denen nur gewisse, nicht sehr schwere Verpflichtungen
gegen die ursprünglichen Eigentümer oblagen. Sie hatten dadurch
den großen Vorteil, daß sie zu Lebzeiten über ihren Besitz frei
verfügten, daß er ihnen bei Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht
aufgekündigt werden konnte und daß die‘ Verbesserungen ihres
Landes ihnen selbst und ihren Nachkommen voll zugute kamen.
Auch war das Festlegungsrecht der Zersplitterung des Besitzes
hinderlich. Anderseits herrschte über dies Recht und seine Nutzung
bis in die Gegenwart eine gewisse Unsicherheit, und der Eigentümer
 genoß nur eine bescheidene, wenn auch feste Rente‘).
Gab diese moderne Entwicklung eines bis tief in das Mittelalter
 zurückreichenden Rechts dem Groninger Bauernstand eine
3 Blink, II, S. 433 £f.

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