thumbs: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

322 
II. Zivilrecht. 
in Deutschland das römische Obligationenrecht ein, das großartigste und zugleich uni— 
versellste Werk des römischen Rechtsgenius. Allein wenn auch der Sieg des fremden 
Rechts auf diesem Gebiet unvergleichlich vollständiger als auf anderen Gebieten 
war, so mußte es sich doch eine Umschmelzung und Ergänzung durch germanische Rechts⸗ 
zedanken gefallen lassen, die nicht etwa bloß Einzelheiten, sondern Kernfragen betrifft. 
Das deutsche Recht geht aus vom Begriffe der „Schuld“. Schuld ist rechtliches 
Sollen. Dem Leistensollen des Schuldners entspricht ein Empfangensollen des Gläubigers, 
das ursprünglich gleichfalls „Schuld“, später „Forderung“ (was anfangs nur Klage be— 
deutete) heißt. Für das Wesen solcher Schuld hat die Beschaffenheit des Gegenstandes 
der geschuldeten Leistung bestimmende Bedeutung. Darum berührt zunächst, je nachdem 
persönliche Tätigkeit (Arbeit) oder Verschaffung einer Sache (zu Eigentum oder Besitz) 
Jeschuldet wird, das Schuldverhältnis sich mit dem Personenrecht oder mit dem Sachen⸗ 
echt. Im ersien Falle kann es in dem Maße, in dem es die Persönlichkeit selbst er⸗ 
zreift und bindet, personenrechtliche Beziehungen in sich aufnehmen oder entfalten. Dies 
ritt auch heute vor allem beim Dienstvertrage und beim Gesellschaftsvertrage zu Tage. 
Im zweiten Falle kann das Schuldverhältnis als Keim oder Vorstufe des dinglichen 
Rechts erscheinen. Hierauf beruhte die aus deutschrechtlichen Gedanken im kanonischen 
Recht entwickelte, in der älteren gemeinrechtlichen Doktrin festgehaltene und vom Preuß. 
dandr. übernommene Lehre von dem durch den schuldrechtlichen Erwerbstitel begründeten 
Recht zur Sache“ (jus ad rem), das bereits ein von Dritten zu achtendes Verhältnis 
zur Sache herstellt, und die im Preuß. Landr. folgerichtig durchgeführte weitere Lehre, 
zach der jedes Recht zur Sache durch Eintragung oder Besitz in ein dingliches Recht 
erandelt wird und somit auch Mieteé, Pacht, Leihe u. s. w. der Verdinglichung fähig 
sind. Das heutige Recht hat mit dieser Auffassung gebrochen; allein im Gegensatz zum 
ömischen Recht schlägt auch das B.G.B. Brücken vom Recht der Schuldverhältnisse zum 
Sacheurecht, indem namentlich durch die Eintragung einer Vormerkung ein Forderungs⸗ 
recht auf Erwerb von Sachenrecht dingliche Wirksamkeit empfangen kann (oben 8 45), 
sodann die Miete und Pacht von Grundstücken durch Besitzeinräumung ein Stück sachen⸗ 
rechtlicher Kraft gewinnt (unten 8 98 IID), endlich der Fahrnisbesitz jedem persönlichen 
Recht in Ansehung der Sache eine gewisse dingliche Festigkeit verleiht (oben 8 43). — 
Je nachdem ferner bei der Leistung die Individualität des Gläubigers oder des Schuld⸗ 
ers wesentlich ist oder nur nebenbei in Betracht kommt oder überhaupt keine Rolle 
spielt, ist die Forderung oder Schuld an die Person gebunden oder von ihr löslich oder 
Janz unpersönlich angelegt. Darum konnte das deutsche Recht eine Sondernachfolge in 
Forderung und Schuid ausbilden (d 87), aber auch (besonders bei den Wertpapieren) 
Schuldverhältnisse mit vorläufig unbestimmten Subjekten anerkennen. Schließlich er— 
scheinen so im Umfange ihrer Vergegenständlichung Forderungen und Schulden als 
nakorperliche Vermögensbestandteile und Vermögenslaften („Aktiva und Passiva“). Dies 
vird besonders wichtig für die Konstruktion der Sondervermögen, deren objektive Einheit 
gewisse Forderungen und Schulden einschließt. Darum kann ja auch, wie sich gezeigt 
hat, im Begriff der dinglichen Schuld das Schuldverhältnis völlig in ein rein sachen— 
lechtliches Verhältnis übergehen. 
Durchaus verschieden vom Schuldverhältnis und keineswegs ohne weiteres mit ihm 
zegeben war ursprünglich im germanischen Recht das Haftungsverhältnis. Haftung 
Verstrickung, Bindung) ist eine im Falle der Nichterfüllung einer Schuld begründete 
Zugriffsmacht behufs Zwangsbefriedigung. Der Schuldner kann durch Pfandsetzung eine 
Soachhaftung herstellen oder durch Treugelöbnis seine Person einsetzen (ich für die eigne 
Schuͤld „verbürgen“); ebenso kann jemand für fremde Schuld eine Sache verpfänden oder 
als Burge seine Person verstricken. Bei Deliktsschulden liegt in der wegen Nicht⸗ 
erfüllung drohenden Friedlosigkeit ein mittelbarer Zwang zur Sicherung der Erfüllung 
durch Pfandsetzung oder Gelöbnis. Die persönliche Haftung war ursprünglich leibliche 
Verstrickung (Geiselschaft), so daß dem Gläubiger Leben oder Freiheit des Haftenden verfiel 
FBurgen soll man würgen“). Mehr und mehr aber gewährte sie dem Gläubiger zu⸗ 
nächst nur den Zugriff in das Vermögen (anfänglich nur in die Fahrnis) durch Pfändung,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.