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II. Zivilrecht.
in Deutschland das römische Obligationenrecht ein, das großartigste und zugleich uni—
versellste Werk des römischen Rechtsgenius. Allein wenn auch der Sieg des fremden
Rechts auf diesem Gebiet unvergleichlich vollständiger als auf anderen Gebieten
war, so mußte es sich doch eine Umschmelzung und Ergänzung durch germanische Rechts⸗
zedanken gefallen lassen, die nicht etwa bloß Einzelheiten, sondern Kernfragen betrifft.
Das deutsche Recht geht aus vom Begriffe der „Schuld“. Schuld ist rechtliches
Sollen. Dem Leistensollen des Schuldners entspricht ein Empfangensollen des Gläubigers,
das ursprünglich gleichfalls „Schuld“, später „Forderung“ (was anfangs nur Klage be—
deutete) heißt. Für das Wesen solcher Schuld hat die Beschaffenheit des Gegenstandes
der geschuldeten Leistung bestimmende Bedeutung. Darum berührt zunächst, je nachdem
persönliche Tätigkeit (Arbeit) oder Verschaffung einer Sache (zu Eigentum oder Besitz)
Jeschuldet wird, das Schuldverhältnis sich mit dem Personenrecht oder mit dem Sachen⸗
echt. Im ersien Falle kann es in dem Maße, in dem es die Persönlichkeit selbst er⸗
zreift und bindet, personenrechtliche Beziehungen in sich aufnehmen oder entfalten. Dies
ritt auch heute vor allem beim Dienstvertrage und beim Gesellschaftsvertrage zu Tage.
Im zweiten Falle kann das Schuldverhältnis als Keim oder Vorstufe des dinglichen
Rechts erscheinen. Hierauf beruhte die aus deutschrechtlichen Gedanken im kanonischen
Recht entwickelte, in der älteren gemeinrechtlichen Doktrin festgehaltene und vom Preuß.
dandr. übernommene Lehre von dem durch den schuldrechtlichen Erwerbstitel begründeten
Recht zur Sache“ (jus ad rem), das bereits ein von Dritten zu achtendes Verhältnis
zur Sache herstellt, und die im Preuß. Landr. folgerichtig durchgeführte weitere Lehre,
zach der jedes Recht zur Sache durch Eintragung oder Besitz in ein dingliches Recht
erandelt wird und somit auch Mieteé, Pacht, Leihe u. s. w. der Verdinglichung fähig
sind. Das heutige Recht hat mit dieser Auffassung gebrochen; allein im Gegensatz zum
ömischen Recht schlägt auch das B.G.B. Brücken vom Recht der Schuldverhältnisse zum
Sacheurecht, indem namentlich durch die Eintragung einer Vormerkung ein Forderungs⸗
recht auf Erwerb von Sachenrecht dingliche Wirksamkeit empfangen kann (oben 8 45),
sodann die Miete und Pacht von Grundstücken durch Besitzeinräumung ein Stück sachen⸗
rechtlicher Kraft gewinnt (unten 8 98 IID), endlich der Fahrnisbesitz jedem persönlichen
Recht in Ansehung der Sache eine gewisse dingliche Festigkeit verleiht (oben 8 43). —
Je nachdem ferner bei der Leistung die Individualität des Gläubigers oder des Schuld⸗
ers wesentlich ist oder nur nebenbei in Betracht kommt oder überhaupt keine Rolle
spielt, ist die Forderung oder Schuld an die Person gebunden oder von ihr löslich oder
Janz unpersönlich angelegt. Darum konnte das deutsche Recht eine Sondernachfolge in
Forderung und Schuid ausbilden (d 87), aber auch (besonders bei den Wertpapieren)
Schuldverhältnisse mit vorläufig unbestimmten Subjekten anerkennen. Schließlich er—
scheinen so im Umfange ihrer Vergegenständlichung Forderungen und Schulden als
nakorperliche Vermögensbestandteile und Vermögenslaften („Aktiva und Passiva“). Dies
vird besonders wichtig für die Konstruktion der Sondervermögen, deren objektive Einheit
gewisse Forderungen und Schulden einschließt. Darum kann ja auch, wie sich gezeigt
hat, im Begriff der dinglichen Schuld das Schuldverhältnis völlig in ein rein sachen—
lechtliches Verhältnis übergehen.
Durchaus verschieden vom Schuldverhältnis und keineswegs ohne weiteres mit ihm
zegeben war ursprünglich im germanischen Recht das Haftungsverhältnis. Haftung
Verstrickung, Bindung) ist eine im Falle der Nichterfüllung einer Schuld begründete
Zugriffsmacht behufs Zwangsbefriedigung. Der Schuldner kann durch Pfandsetzung eine
Soachhaftung herstellen oder durch Treugelöbnis seine Person einsetzen (ich für die eigne
Schuͤld „verbürgen“); ebenso kann jemand für fremde Schuld eine Sache verpfänden oder
als Burge seine Person verstricken. Bei Deliktsschulden liegt in der wegen Nicht⸗
erfüllung drohenden Friedlosigkeit ein mittelbarer Zwang zur Sicherung der Erfüllung
durch Pfandsetzung oder Gelöbnis. Die persönliche Haftung war ursprünglich leibliche
Verstrickung (Geiselschaft), so daß dem Gläubiger Leben oder Freiheit des Haftenden verfiel
FBurgen soll man würgen“). Mehr und mehr aber gewährte sie dem Gläubiger zu⸗
nächst nur den Zugriff in das Vermögen (anfänglich nur in die Fahrnis) durch Pfändung,