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$ 9. Die staatliche Kolonialwirtschaft.
Nach der französischen Zeit sahen die Niederlande ihre überseeischen
Besitzungen. stark zusammengeschrumpft.
Sie verloren das Kapland, Ceylon, Demerara
und die kleinen westafrikanischen Besitzungen an England. Dennoch
verblieb ihnen noch ein reicher Besitz, den wirtschaftlich auszubeuten
sich wohl lohnte. Da die alten Kompanien nicht mehr bestanden,
trat der Staat, genau genommen der König, wenigstens
für den noch vorhandenen Besitz der Ostindischen Kompanie
jetzt die Erbschaft an. Die kurze Zwischenregierung der Engländer
in Niederländisch-Ostindien hatte diesem Lande Nutzen gebracht;
sie hatte das verfahrene Münzwesen geordnet und manche
Verbesserungen der Verwaltung eingeführt. Als 1817 die niederländische
Regierung wieder eingesetzt war, wurde die Münzverwirrung
sofort von neuem zum System erhoben, indem
man den niederländıschen Gulden einführte, ihn aber zu 24 Stüvern
bewertete, während er im Mutterlande nur 20 wert war; mit der
sich hierin äußernden Anschauung, als ob in Indien das Silber einen
höheren Wert habe als in Holland, verfiel man in den alten Fehler
der Kompanie. Außerdem überschwemmte man das Land mit
Kupfergeld und hob die von den Engländern verfügten Beschränkungen
des Umlaufs von Kupfergeld auf!). So wurde das Gute,
was die kurze englische Verwaltung hier geschaffen hatte, vernichtet;
selbst hinsichtlich des Papiergeldes blieb es bei bloßen Vorsätzen;
man druckte wieder fleißig und hatte 1824 schon für 10 Mill. fl.
Papiergeld ausgegeben?).
Nicht glücklicher war man in der Neuorganisation des ostindischen
Handels. Wohl bestand zuerst in vielen höheren
Kreisen die Neigung, das alte Monopol jetzt aufzugeben; der Generalgouverneur
van der Capellen war ein Vertreter dieser Anschauung.
So erlebte in den ersten Jahren nach dem Friedensschluß
Batavia eine Blütezeit. Unter dem völlig freien Verkehr
gedieh hier der Handel außerordentlich. Allerdings waren Handel
) van den Berg, Munt-, Credietwezen etc., S. 77 ff.; Tijdeman,
S. 115 f.; namentlich van der Kemp, S. 97{ff., mit scharfer Verurteilung
der Münzverordnung vom 14. Januar 1817.
2) vanden Berg, S. 8ıff.; vander Kemp, S. 156 £f,