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die Gewinne der Gesellschaft wenig, da die Menge der Produkte
dauernd wuchs. Als endlich 1839 sich die Regierung dem Druck,
den die Maatschappij auf sie durch die hohen Vorschüsse ausübte,
entziehen wollte und von den Kammern einen Betrag von 56 Mill. fl.
für die Rückzahlung forderte, wurde das abgelehnt, zumal da die
Regierung bei ihrer Geheimtuerei verharrte und nicht die volle
Wahrheit enthüllte. Nun schloß 1840 die Regierung mit der Maat-
schappij einen Vertrag, in dem die Schuld mit 39 Mill. fl. anerkannt
und ihre Verzinsung mit 5% festgestellt wurde; für Zinsen und
Amortisation sollte die Gesellschaft jährlich von dem Reinertrag
der in den Niederlanden vorgenommenen Verkäufe von Regierungs-
produkten 5 Mill. fl. einbehalten. Auf jeden Fall behielt sie die
Konsignation der Regierungsprodukte bis zur Ernte von 1848.
Bis zur vollen Tilgung der Schuld blieben der Maatschappij die
gesamte Zinnerzeugung und Produkte jeder Art, die an die Ver-
waltung überliefert wurden, vorbehalten; auch sonst wurden die
alten Bestimmungen über die Beförderung usw. aufrecht erhalten.
Nachdem diese Abmachung, deren einseitiger Abschluß durch die
Regierung stark angefochten wurde, 1841 noch eine Modifikation
insoweit erfahren hatte, als die Verzinsung der Vorschüsse herab-
gesetzt wurde, bestätigte 1842 ein Gesetz die Kontrakte zwischen
der Regierung und der Maatschappij. Doch fand das ganze bisherige
Gebahren der letzteren, die aus einer Handelsgesellschaft eine Geld-
quelle für die in Finanznöten befindliche Regierung geworden war,
scharfe Kritik; die Regierung verfiel in völlige Abhängigkeit von
der Gesellschaft. Man griff aber auch das „Kultursystem“‘‘ heftig
an, nachdem es schon bei seiner Einführung viele Gegner gefunden
hatte!); man verhehlte sich nicht, daß der Kredit der Niederlande
größtenteils auf den Kolonien beruhte und daß ohne diese der Staat
verloren sei. Bei einer neuen Auseinandersetzung mit der Maat-
schappij 1849 wurde das Verhältnis zwischen dem Staat und ihr
ausdrücklich als das eines Prinzipals gegen seinen Agenten be-
zeichnet und der Gesellschaft vorgeschrieben, keine anderen Vor-
teile aus dem Vertragsverhältnis zu ziehen als solche, die ausdrück-
lich angegeben waren; auch wurden die Kommissionssätze genau
*) Vgl. Jets over de fin. aangelegenheden v. h. Rijk (1840); ferner Kruse-
man, Wederlegging van Jets etc.; gegen Kruseman wendete sich „Onpar-
tijdige beoordeeling etc.‘ (1841).
Baasch, Holländische Wirtschaftsgeschichte.
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