für den Hering; am nächsten kam ihm wohl in dieser Hinsicht die
Textilindustrie; diese alle Einzelheiten umfassende, dem holländischen
Hering und seinem Ruf gewidmete Fürsorge ist ihm solange gut
bekommen, als das Ausland noch nicht selbst dieser Industrie weit-
gehende Aufmerksamkeit zuwandte und sich von dem Zwang der
holländischen Gesetzgebung noch nicht befreit hatte. Als das ge-
schehen war, hörte auch die Vorherrschaft des holländischen Herings
auf. Anzuerkennen ist aber, daß durch die Fürsorge für diesen
Fischereibetrieb der holländischen Wirtschaft für lange Zeit ein
großer Gewinn zugeflossen ist; von einem Feinde der Republik
wurde in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts der Gewinn
der Fischerei Hollands und Seelands für den
Staat auf nahezu 5 Mill. fl. geschätzt‘).
Als wichtigste, grundlegende, meist schon Ende des 16. Jahrhunderts {fest-
stehende Bestimmungen, die den Heringsfang, die Heringsbereitung und den Herings-
handel betrafen, sind folgende zu nennen?). Verboten war der Verkauf des Herings
auf der See oder im Auslande; vor dem ı. Juni durfte man den Hering nicht in
Tonnen salzen; für den ‚„‚Brand“‘, der als Schutzmarke für den Ursprung des Herings
dienen und fremde Konkurrenz ausschalten sollte, und für die Tonnen bestanden
scharfe Vorschriften; ebenso für die Güte des Salzes und die Behandlung des Herings
nach dem Fang. Der Beginn des Fanges war seit 1593 auf den Johannistag (24. Juni)
festgesetzt. Das Packen der Heringe in die Tonnen hatte in voller Öffentlichkeit
zu geschehen, damit sich jedermann von der Güte und der Ordnung überzeugen
konnte. Diese Vorschriften und andere, die in zahllosen Plakaten niedergelegt
und deren Beobachtung unter strenge Strafen gestellt waren, bezweckten in erster
Linie, dem Lande den Stapel und das Monopol dieses Artikels zu erhalten; daher
die eifrige Fürsorge für den guten Ruf des Herings, daher aber auch die ängstliche
Sorge, den Betrieb des Fanges und des Handels möglichst den Einheimischen zu
sichern und das Ausland nicht in Versuchung zu führen, Nachahmungen und Fäl-
schungen vorzunehmen, wie das geschehen konnte durch die Benutzung der Tonnen
für in der Fremde gepackte Heringe oder durch mißbräuchliche Anbringung des
„Brandes“ oder durch ähnliche, aber nicht genau nach der Regel vorgenommene
Packungen. Um die Fischerei möglichst zu erleichtern, wurde schon 1586 von den
Generalstaaten die Freiheit von dem Impost für das zum Einsalzen nötige Salz
bewilligt, und zwar für die Fische der ganzen Republik; die holländischen Fischer
bezahlten die Akzise weiter, und die Provinz entrichtete dafür jährlich 6000 fl.
an die Behörde, die ‚„„Gedeputeerden der Groote Visschery“‘3).
1) Blok, Een merkw. aanvalsplan, S. 12. Guicciardini schätzte
den jährlichen Ertrag der Heringfischerei auf % Mill. Pfund fläm., also auf 3 Mill. £l.
(Fruin;, Tien jaren, S. 117)
2 Beaujon, S.34 ff.
3) Beaujon, S.46; vgl. auch Japikse, Resolutien, V., S. 333, 378.
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