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Versicherungsträgern ; selbst dort, wo die Versicherungs-
träger nicht durch staatliches Einschreiten entstehen und
wo schon vorhandene Einrichtungen zu Trägern der obliga-
torischen Versicherung erklärt werden, hat der Staat das
Netz von Versicherungsträgern so zu vervollständigen,
dass jeder Versicherungspflichtige Aufnahme findet.
Kann angenommen werden, dass die vorbezeichnete
Verpflichtung ohne erhebliche Schwierigkeiten von Staaten
eingegangenen werden könnte, die bisher weder dem Grund-
satz der Pflichtversicherung beigetreten sind noch die
freiwillige Krankenversicherung zur Entfaltung gebracht
haben ? So sehr man die Übernahme einer solchen Ver-
pflichtung durch alle Mitgliedstaaten wünschen mag,
sollen mit Rücksicht auf die unleugbargen Schwierig-
keiten auch andere Lösungsmöglichkeiten geprüft werden.
Zweite Lösung. — Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten
könnt: darauf beschränkt sein, bestimmten oder allen
Arbeitnehmergruppen — ohne sie der Versicherungspflicht
zu unterstellen — unter gewissen Bedingungen die Ver-
sicherungsberechtigung einzuräumen. Die eine solche
Verpflichtung - eingehenden Mitgliedstaaten hätten für
eine Arbeitnehmern zugängliche Versicherungsorganisation
Sorge zu tragen. Die Verpflichtung wäre erfüllt, wenn
ein auf das ganze Staatsgebiet sich erstreckendes Netz
von Versicherungsträgern geschaffen oder ein bestehendes
Netz ergänzt und den Versicherungsträgern zur Pflicht
gemacht werden würde, alle hierum ansuchenden Arbeit-
nehmer als Bezugsberechtigte zuzulassen.
Mitgliedstaaten, die eine entwickelte obligatorische
oder freiwillige Krankenversicherung besitzen, könnten
die Verpflichtung ohne weiteres übernehmen. Selbst
Mitgliedstaaten, die über ein entfaltetes Hilfskassenwesen
nicht verfügen, würde eine derartige Verpflichtung nicht
allzu schwer fallen. Allerdings liegen die Schwierigkeiten,
nicht so sehr in der Schaffung als in der Erhaltung der