Full text: Die Krankenversicherung

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Versicherungsträgern ; selbst dort, wo die Versicherungs- 
träger nicht durch staatliches Einschreiten entstehen und 
wo schon vorhandene Einrichtungen zu Trägern der obliga- 
torischen Versicherung erklärt werden, hat der Staat das 
Netz von Versicherungsträgern so zu vervollständigen, 
dass jeder Versicherungspflichtige Aufnahme findet. 
Kann angenommen werden, dass die vorbezeichnete 
Verpflichtung ohne erhebliche Schwierigkeiten von Staaten 
eingegangenen werden könnte, die bisher weder dem Grund- 
satz der Pflichtversicherung beigetreten sind noch die 
freiwillige Krankenversicherung zur Entfaltung gebracht 
haben ? So sehr man die Übernahme einer solchen Ver- 
pflichtung durch alle Mitgliedstaaten wünschen mag, 
sollen mit Rücksicht auf die unleugbargen Schwierig- 
keiten auch andere Lösungsmöglichkeiten geprüft werden. 
Zweite Lösung. — Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten 
könnt: darauf beschränkt sein, bestimmten oder allen 
Arbeitnehmergruppen — ohne sie der Versicherungspflicht 
zu unterstellen — unter gewissen Bedingungen die Ver- 
sicherungsberechtigung einzuräumen. Die eine solche 
Verpflichtung - eingehenden Mitgliedstaaten hätten für 
eine Arbeitnehmern zugängliche Versicherungsorganisation 
Sorge zu tragen. Die Verpflichtung wäre erfüllt, wenn 
ein auf das ganze Staatsgebiet sich erstreckendes Netz 
von Versicherungsträgern geschaffen oder ein bestehendes 
Netz ergänzt und den Versicherungsträgern zur Pflicht 
gemacht werden würde, alle hierum ansuchenden Arbeit- 
nehmer als Bezugsberechtigte zuzulassen. 
Mitgliedstaaten, die eine entwickelte obligatorische 
oder freiwillige Krankenversicherung besitzen, könnten 
die Verpflichtung ohne weiteres übernehmen. Selbst 
Mitgliedstaaten, die über ein entfaltetes Hilfskassenwesen 
nicht verfügen, würde eine derartige Verpflichtung nicht 
allzu schwer fallen. Allerdings liegen die Schwierigkeiten, 
nicht so sehr in der Schaffung als in der Erhaltung der
	        
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