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Staatsbürgerschaft. — Die Krankenversicherungs-
pflicht erfasst grundsätzlich Inländer und Ausländer in
gleicher Weise. Diese Gleichstellung der Ausländer mit
/ Inländern beruht entweder auf einer besonderen Vor-
schrift des Krankenversicherungsgesetzes wie z. B. in
Bulgarien, Grossbritannien, im Königreich der Serben,
Kroaten und Slovenen oder sie ergibt sich aus der allge-
meinen Stellung der Ausländer in der betreffenden Rechts-
ordnung. Allerdings folgt aus der Einbeziehung der
Ausländer in dem Umfang der Krankenversicherung
noch nicht volle Gleichberechtigung.
Die den Ausländern gewährte Gleichstellung erfährt
oder kann zwei Einschränkungen erfahren. Vielfach
werden für versicherungsfrei Ausländer erklärt, die sich
mit behördlicher Erlaubnis in Grenzbezirken für bestimmte
Zeit zur Ausführung von Arbeiten befinden ; es handelt
sich hier um Verwaltungserleichterungen, die insofern
eine Begünstigung für Ausländer bedeuten, als sie andern-
falls Beiträge zu entrichten hätten, ohne im Krankheits-
fall Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Die
zweite Beschränkung ist schwerwiegender und gründet
sich auf den von zahlreichen Staaten gemachten Vorbehalt
der Anwendung eines Vergeltungsrechts. Das Vergel-
tungsrecht ist in der Regel gegen Angehörige eines aus-
Jländischen Staates anwendbar, nach dessen Gesetzgebung
den Angehörigen des Aufenthaltstaates nicht die gleiche
Behandlung wie den eigenen Staatsangehörigen zukommt.
Sollte es unmöglich sein, die Aufhebung des Vergeltungs-
rechts für das Gesamtgebiet der Sozialversicherung ZU
erzielen, so wäre doch zumindest anzustreben, dass das
Vergeltungsrecht nicht bis zum Ausschluss der Ausländer
; aus dem Umfang der Krankenversicherung gehen möge,
wobei naturgemäss darauf zu achten wäre, dass die noch
zulässig bleibenden Vergeltungsmassnahmen zumindest
die wesentlichen Leistungsansprüche unversehrt lassen.