Full text: Die Krankenversicherung

DT 
Staatsbürgerschaft. — Die Krankenversicherungs- 
pflicht erfasst grundsätzlich Inländer und Ausländer in 
gleicher Weise. Diese Gleichstellung der Ausländer mit 
/ Inländern beruht entweder auf einer besonderen Vor- 
schrift des Krankenversicherungsgesetzes wie z. B. in 
Bulgarien, Grossbritannien, im Königreich der Serben, 
Kroaten und Slovenen oder sie ergibt sich aus der allge- 
meinen Stellung der Ausländer in der betreffenden Rechts- 
ordnung. Allerdings folgt aus der Einbeziehung der 
Ausländer in dem Umfang der Krankenversicherung 
noch nicht volle Gleichberechtigung. 
Die den Ausländern gewährte Gleichstellung erfährt 
oder kann zwei Einschränkungen erfahren. Vielfach 
werden für versicherungsfrei Ausländer erklärt, die sich 
mit behördlicher Erlaubnis in Grenzbezirken für bestimmte 
Zeit zur Ausführung von Arbeiten befinden ; es handelt 
sich hier um Verwaltungserleichterungen, die insofern 
eine Begünstigung für Ausländer bedeuten, als sie andern- 
falls Beiträge zu entrichten hätten, ohne im Krankheits- 
fall Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Die 
zweite Beschränkung ist schwerwiegender und gründet 
sich auf den von zahlreichen Staaten gemachten Vorbehalt 
der Anwendung eines Vergeltungsrechts. Das Vergel- 
tungsrecht ist in der Regel gegen Angehörige eines aus- 
Jländischen Staates anwendbar, nach dessen Gesetzgebung 
den Angehörigen des Aufenthaltstaates nicht die gleiche 
Behandlung wie den eigenen Staatsangehörigen zukommt. 
Sollte es unmöglich sein, die Aufhebung des Vergeltungs- 
rechts für das Gesamtgebiet der Sozialversicherung ZU 
erzielen, so wäre doch zumindest anzustreben, dass das 
Vergeltungsrecht nicht bis zum Ausschluss der Ausländer 
; aus dem Umfang der Krankenversicherung gehen möge, 
wobei naturgemäss darauf zu achten wäre, dass die noch 
zulässig bleibenden Vergeltungsmassnahmen zumindest 
die wesentlichen Leistungsansprüche unversehrt lassen.
	        
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