Full text: Die Krankenversicherung

——. DB 
In der freiwilligen Krankenversicherung sind in keinem 
Staat die Ausländer von vornherein unfähig, sich um die 
Aufnahme in eine Hilfskasse zu bewerben, noch ist den 
Hilfskassen verwehrt Ausländer aufzunehmen. Sie können 
daher unter den allgemeinen Bedingungen ihr Aufnahme- 
gesuch stellen, doch ist die Hilfskasse zur Aufnahme 
nicht verpflichtet. Aus dieser Lage ergibt sich vielfach 
eine Benachteiligung der Ausländer, zumal die Hilfs- 
kassen nach eigenem Ermessen und endgültig über die 
Avufnahmegesuche entscheiden. So ist trotz Rechts- 
gleichheit die Stellung der Ausländer in der freiwilligen 
© vankenversicherung weniger günstig als in der obli- 
gatorischen. Manchmal besteht aber sogar eine Rechts- 
Minderung für Ausländer, so z. B., wenn die anerkannten 
Krankenkassen gehalten sind, jeden die statutarischen 
Aufnahmebedingungen erfüllenden Inländer aufzunehmen, 
wohingegen dem Ausländer die Aufnahme gesetzlich 
nicht gewährleistet ist. 
Die Frage ist schwierig und ihre Lösung keineswegs 
einheitlich; es dürfte sich empfehlen, die Meinungen 
der Regierungen der Mitgliedstaaten über die von ihnen 
etwa gewünschten Beschränkungen des Umfanges der 
Krankenversicherung in Bezug auf Ausländer einzuholen. 
Altersgrenze. — Nach einigen Krankenversicherungs- 
gesetzen bestehen Altersgrenzen für den KEintritt und 
Bestand der Versicherungspflicht. Es wird hier eine Art 
unwiderlegbarer Vermutung aufgestellt, wonach Lohnarbeit 
als Quelle des Lebensunterhaltes nur von Personen aus- 
geübt werden kann, die ein bestimmtes Lebensalter 
erreicht ohne ein bestimmtes hohes Lebensalter überschrit- 
ten zu haben. Solche Altersgrenzen bestehen z. B. in 
der englischen Krankenversicherung (Mindestalter von 
16 und Höchstalter von 70 Jahren), nach dem norwegischen 
(Mindestalter von 15 Jahren) und portugiesischen (Mindest- 
alter von 15 und Höchstalter von 75 Jahren) Gesetz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.