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In der freiwilligen Krankenversicherung sind in keinem
Staat die Ausländer von vornherein unfähig, sich um die
Aufnahme in eine Hilfskasse zu bewerben, noch ist den
Hilfskassen verwehrt Ausländer aufzunehmen. Sie können
daher unter den allgemeinen Bedingungen ihr Aufnahme-
gesuch stellen, doch ist die Hilfskasse zur Aufnahme
nicht verpflichtet. Aus dieser Lage ergibt sich vielfach
eine Benachteiligung der Ausländer, zumal die Hilfs-
kassen nach eigenem Ermessen und endgültig über die
Avufnahmegesuche entscheiden. So ist trotz Rechts-
gleichheit die Stellung der Ausländer in der freiwilligen
© vankenversicherung weniger günstig als in der obli-
gatorischen. Manchmal besteht aber sogar eine Rechts-
Minderung für Ausländer, so z. B., wenn die anerkannten
Krankenkassen gehalten sind, jeden die statutarischen
Aufnahmebedingungen erfüllenden Inländer aufzunehmen,
wohingegen dem Ausländer die Aufnahme gesetzlich
nicht gewährleistet ist.
Die Frage ist schwierig und ihre Lösung keineswegs
einheitlich; es dürfte sich empfehlen, die Meinungen
der Regierungen der Mitgliedstaaten über die von ihnen
etwa gewünschten Beschränkungen des Umfanges der
Krankenversicherung in Bezug auf Ausländer einzuholen.
Altersgrenze. — Nach einigen Krankenversicherungs-
gesetzen bestehen Altersgrenzen für den KEintritt und
Bestand der Versicherungspflicht. Es wird hier eine Art
unwiderlegbarer Vermutung aufgestellt, wonach Lohnarbeit
als Quelle des Lebensunterhaltes nur von Personen aus-
geübt werden kann, die ein bestimmtes Lebensalter
erreicht ohne ein bestimmtes hohes Lebensalter überschrit-
ten zu haben. Solche Altersgrenzen bestehen z. B. in
der englischen Krankenversicherung (Mindestalter von
16 und Höchstalter von 70 Jahren), nach dem norwegischen
(Mindestalter von 15 Jahren) und portugiesischen (Mindest-
alter von 15 und Höchstalter von 75 Jahren) Gesetz.