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je gerichtes ist wegen Nichtdurchführung angebotener Be-
en weise, Verfahrens- und Gesetzverletzungen Berufung an
das Versicherungsgericht zulässig; dieses entscheidet in
=en einem dreigliedrigen Senat, in dem ein aktiver Berufs-
x 61= richter den Vorsitz führt und dem je ein womöglich
3e- demselben Erwerbszweig wie der Berufungswerber ent-
en stammender Beisitzer von der Arbeitgeber- und Versicher-
ien tenseite angehört. Richter und Beisitzer geniessen in
nS- Ausübung ihres Amtes der richterlichen Selbständigkeit
er- und Unabhängigkeit.
Or- Das Verfahren zur Feststellung strittiger Leistungs-
en ansprüche hat im Interesse des Anspruchswerbers und
ter Versicherungsträgers mehrfachen Anforderungen zu ent-
at sprechen : Es soll mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des
Anspruchswerbers ein beschleunigtes und auch dem
ler Mittellosen zugängliches sein. Die Entscheidungen haben
35- bei treuer Gesetzbefolgung den Lebensbedingungen der
m Anspruchswerber und dem Zweck der Versicherung Rech-
Cr- nung zu tragen. Nur eine beständige, einheitliche Recht-
‚er sprechung vermag bei Versicherten und Versicherungs-
jer trägern Klarheit über Bestand und Umfang der Leistungs-
zZ ansprüche zu schaffen.
N Inwiefern werden die verschiedenen Spruchstellen
diesen Anforderungen gerecht ?
ır- Die ordentlichen Gerichte vermögen im Rahmen ihres
n, Gesamtbetriebes ein beschleunigtes Streitverfahren in
Leistungsprozessen nicht zu bewerkstelligen. Sie werden
lie mit den zahlreichen, vom Standpunkt der allgemeinen
j- Rechtspflege zum Teil weniger belangreichen Leistungs-
er streitigkeiten belastet ohne in allen Fällen eine der Be-
er dürfnisse der Versicherten und des Zweckes der Ver-
er sicherung bedachte Rechtsprechung zu gewährleisten.
t- Als Bagatellstreitigkeiten können Leistungsprozesse viel-
as fach nur in beschränktem Mass vor Berufungsinstanzen
gebracht werden, wodurch die Einheitlichkeit der Recht-