Full text : Die Krankenversicherung

Se UT
je gerichtes ist wegen Nichtdurchführung angebotener Been
 weise, Verfahrens- und Gesetzverletzungen Berufung an
das Versicherungsgericht zulässig; dieses entscheidet in
 =en einem dreigliedrigen Senat, in dem ein aktiver Berufsx
 61= richter den Vorsitz führt und dem je ein womöglich
3e- demselben Erwerbszweig wie der Berufungswerber enten
 stammender Beisitzer von der Arbeitgeber- und Versicherien
 tenseite angehört. Richter und Beisitzer geniessen in
nS- Ausübung ihres Amtes der richterlichen Selbständigkeit
er- und Unabhängigkeit.
Or- Das Verfahren zur Feststellung strittiger Leistungsen
 ansprüche hat im Interesse des Anspruchswerbers und
ter Versicherungsträgers mehrfachen Anforderungen zu entat
 sprechen : Es soll mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des
Anspruchswerbers ein beschleunigtes und auch dem
ler Mittellosen zugängliches sein. Die Entscheidungen haben
35- bei treuer Gesetzbefolgung den Lebensbedingungen der
m Anspruchswerber und dem Zweck der Versicherung Rech-Cr-
 nung zu tragen. Nur eine beständige, einheitliche Recht-‚er
 sprechung vermag bei Versicherten und Versicherungsjer
 trägern Klarheit über Bestand und Umfang der LeistungszZ
 ansprüche zu schaffen.
N Inwiefern werden die verschiedenen Spruchstellen
diesen Anforderungen gerecht ?
ır- Die ordentlichen Gerichte vermögen im Rahmen ihres
n, Gesamtbetriebes ein beschleunigtes Streitverfahren in
Leistungsprozessen nicht zu bewerkstelligen. Sie werden
lie mit den zahlreichen, vom Standpunkt der allgemeinen
j- Rechtspflege zum Teil weniger belangreichen Leistungser
 streitigkeiten belastet ohne in allen Fällen eine der Beer
 dürfnisse der Versicherten und des Zweckes der Verer
 sicherung bedachte Rechtsprechung zu gewährleisten.
t- Als Bagatellstreitigkeiten können Leistungsprozesse vielas
 fach nur in beschränktem Mass vor Berufungsinstanzen
gebracht werden, wodurch die Einheitlichkeit der Recht-
            
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