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je gerichtes ist wegen Nichtdurchführung angebotener Been
weise, Verfahrens- und Gesetzverletzungen Berufung an
das Versicherungsgericht zulässig; dieses entscheidet in
=en einem dreigliedrigen Senat, in dem ein aktiver Berufsx
61= richter den Vorsitz führt und dem je ein womöglich
3e- demselben Erwerbszweig wie der Berufungswerber enten
stammender Beisitzer von der Arbeitgeber- und Versicherien
tenseite angehört. Richter und Beisitzer geniessen in
nS- Ausübung ihres Amtes der richterlichen Selbständigkeit
er- und Unabhängigkeit.
Or- Das Verfahren zur Feststellung strittiger Leistungsen
ansprüche hat im Interesse des Anspruchswerbers und
ter Versicherungsträgers mehrfachen Anforderungen zu entat
sprechen : Es soll mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des
Anspruchswerbers ein beschleunigtes und auch dem
ler Mittellosen zugängliches sein. Die Entscheidungen haben
35- bei treuer Gesetzbefolgung den Lebensbedingungen der
m Anspruchswerber und dem Zweck der Versicherung Rech-Cr-
nung zu tragen. Nur eine beständige, einheitliche Recht-‚er
sprechung vermag bei Versicherten und Versicherungsjer
trägern Klarheit über Bestand und Umfang der LeistungszZ
ansprüche zu schaffen.
N Inwiefern werden die verschiedenen Spruchstellen
diesen Anforderungen gerecht ?
ır- Die ordentlichen Gerichte vermögen im Rahmen ihres
n, Gesamtbetriebes ein beschleunigtes Streitverfahren in
Leistungsprozessen nicht zu bewerkstelligen. Sie werden
lie mit den zahlreichen, vom Standpunkt der allgemeinen
j- Rechtspflege zum Teil weniger belangreichen Leistungser
streitigkeiten belastet ohne in allen Fällen eine der Beer
dürfnisse der Versicherten und des Zweckes der Verer
sicherung bedachte Rechtsprechung zu gewährleisten.
t- Als Bagatellstreitigkeiten können Leistungsprozesse vielas
fach nur in beschränktem Mass vor Berufungsinstanzen
gebracht werden, wodurch die Einheitlichkeit der Recht-