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Antrag 4 c Nr 1:
Ist das Vorkaufsrecht nach Artikel 119 E.G. B.G.B.
zulässig ?
In der Antwort auf die Frage des Antrags 4 b Nr 1
ist dargelegt, daß der Artikel 119 Nr 1 dann anwendbar ist,
wenn die Veräußerung des Grundstücks in irgendeiner
Weise beschränkt ist, ohne daß es darauf ankäme, ob die
Rechtsstellung des Veräußerers oder die des Erwerbers
beeinträchtigt würde. Eine Beschränkung dieser Art liegt
in dem Vorkaufsrechte, weil es das Recht des Eigentümers
beseitiqgt, das Grundstück an eine beliebige Person zu ver-
äußern. Dieser Auffassung steht nicht entgegen, daß das
Einführungsgesetz; von Erwerbsbeschränkungen an anderer
Stelle handell. Denn die Erwerbsbeschränkungen der
Artikel 86 bis 88 beruhen auf einem ganz anderen Gesichts-
punkte. Sie begründen die Unfähigkeit einer Person zum
Erwerb aus einem in der Person selbst liegenden
Grunde, während die Vorschriften des Entwurfs die Ver-
äußerung eines Grundstücks mit Rücksicht auf seine Be-
schaffenheit beschränken. Denn das Vorkaufsrecht wird den
von ihm betroffenen Grundstücken mit Rücksicht darauf auf-
erlegt, daß sie sich zur inneren Kolonisation eignen.
Antrag 3 Nr 1:
Verstößt der vorgelegte Gesetßentwurf nicht gegen § 1
Abs. 2 des Freizügigkeitsgeseßes mit Rücksicht auf das in
der Begründung zu §§ 4 und 16 offenbarte Ziel der Ver-
hinderung der polnischen Bevölkerung am Bodenerwerb,
welches Ziel in der Rede des Herrn Landwirtschaftsministers
vom 19. März 1914 (Sp. 4397) bestätigt worden ist?
Antrag 4 c Nr 2:
Verstößt das Vorkaufsrecht gegen das Freizügigkeits-
geseß ? — unter Berücksichtigung der Begründung für §§ 4
und 16 des Entwurfs und der Rede des Herrn Landwirt-
schaftsministers ?
Diese Frage ist zu verneinen. Nach § 1 Abs. 1 Nr 2
des Freizügigkeitsgeseßes vom 1. November 1867 hat jeder
Deutsche das Recht, innerhalb des Deutschen Reiches an
jedem Orte Grundeigentum aller Art zu erwerben. Da-
durch wird indessen nicht ein Privatrecht auf den Erwerb
bestimmter Grundstücke begründet, das geeignet wäre, ent-
gegenstehende Privatrechte anderer zu überwinden. Wie
das Freizügigkeitsgeseß nicht das Recht gibt, einen Eigen-
tümer gegen seinen Willen zum Verkaufe seines Grund-
stücks zu zwingen, so gibt es auch keine Einrede gegen ein
Vorkaufsrecht, mag dieses auf Reichsrecht oder auf Landes-
geseß beruhen. Daß das Vorkaufsrecht des Entwurfs
dem Staate selbst zusteht, macht keinen Unterschied. Denn
bei Geltendmachung dieses Rechtes handelt der Staat nicht
als Obrigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Freizügigkeits-
geseßes, sondern als Träger eines Privatrechts. Auf dem
ll Standpunkte steht das Reichsgericht (R.G. 73
Diesen Erwägungen gegenüber ist es unerheblich, ob
die Ausübung des Vorkaufsrechts dahin führen kann, daß
im einzelnen Falle ein die polonisierenden Bestrebungen
unterstißender Preuße ein von ihm gekauftes Grundstück
nicht zu Eigentum erhält. Denn eine derartige Rechts-
wirkung wird lediglich dadurch erzielt, daß der Staat von
einem auch dem Freizügigkeitsgesete gegenüber wirksamen
Privatrechte Gebrauch macht.