Full text: Die Entwicklung der Weißgerberei

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Diese Besitzwechselurkunden enthalten also: 
1. Das Datum. 
2. Den Namen des Verkäufers. 
3. Den Namen des Käufers. 
4. Das Kaufobjekt. 
5. Den Kaufpreis. 
6. Die nach mittelalterlicher Art übliche Lagebezeichnung, wobei 
also häufig ein Nachbar oder beide Nachbarn, manchmal auch noch ein 
Haus vis-ä-vi8 oder der von hinten anstoßende Nachbar genannt ist. 
7. Gelegentlich die auf einem Haufe lastende Hypothek. 
8. Gelegentlich den Hypothekengläubiger. 
9. Gelegentlich den Hypothekenzins, welcher im 14. Jahrhundert 
häufig nur in Naturalien, hin und wieder, wie im obigen Beispiel, in 
Geld und Naturalien, später nur in Geld angegeben ist. 
10. Gelegentlich den Kaufpreis des Hypothekenzinses; es werden 
hier merkwürdigerweise nicht die Hypotheken als solche, sondern die von 
diesen pflichtigen Hypothekenzinsen verkauft. So werden z. B. am 17. Juni 
1510 verkauft 12 Rheinische Gulden Gattergeld um 240 Rheinische 
Gulden *). Wir sehen daraus, daß die Hyothek zu 5°/« verzinst wurde. 
11. Hin und wieder eine Bemerkung über den Zustand des Hauses. 
12. Hin und wieder das Handwerk der in der betreffenden Ur 
kunde vorkommenden Personen, z. B. am 8. Mai 1527 verkauft Michael 
Freyburger Weißgerber. . . . 
Aus diesen Besitzwechselurkunden nun die Jrherstraße zu rekon 
struieren, gelingt nicht, vielleicht deswegen, weil die Urkunden doch 
zu lückenhaft erhalten sind. Vor allem aber deshalb, weil im 14./15. Jahr 
hundert die Straße nicht ganz ausgebaut war, weil hier zwischen ein 
zelnen Häusern größere Zwischenräume unbebaut als Hofräume lagen; 
eine ältere Besitzwechselurkunde gibt dann als Nachbarn das jenseits 
des Hofes liegende Haus, und wenn dann in diesem Hofe ein Haus 
entsteht, so gibt eine jüngere Besitzwechselurkunde nicht mehr den Nach 
barn der älteren Urkunde, sondern den neu entstandenen Nachbarn an; 
da man aber — und hier macht sich eben die Lückenhaftigkeit geltend — 
nicht immer klarstellen kann, ob der neue Nachbar der rechtliche Nach 
folger des früheren ist, oder ob es der Besitzer eines neu entstandenen 
Hauses ist, so ist man nichtentscheidbaren Vermutungen und Zweifeln 
preisgegeben, welche es unmöglich machen, ein Bild der Jrherstraße in der 
Weise zu entwerfen, wie dies etwa ein modernes Adreßbuch zeigt. 
Letzterer Punkt ist indessen nicht so wichtig, da wir uns aus 
*) Libri litt., XXV, Bl. 152 a—163 b; Stadtarchiv Nürnberg.
	        
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