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werden. Der Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung kann weitere Beschränkungen
vorschreiben;
2. die Einfuhr von Gegenständen im kleinen Grenzverkehre für die Bewohner des Grenzbezirkes;
3. die Einfuhr von Gegenständen bei einen» bestehenden Veredelungsverkehre sowie im Aus-
besserungs- und Rückwarenverkehre, soweit es sich nicht um Edelsteine oder echte Perlen oder
mit Edelsteinen oder echten Perlen besetzte oder sonst verbundene Gegenstände handelt und
soweit nicht sonst bestimmte Gegenstände durch den Reichskommissar für Aus- und Einfuhr
bewilligung hiervon ausgenommen werden;
4. die Einfuhr von Sendungen an Kriegs- oder Zivilgefangene, sofern die Sendungen unmittelbar
an die Gefangenenlager ausgehändigt werden;
5. die Einfuhr von Liebesgabensendungen, die für deutsche Truppen, die Ritterorden für die frei
willige Krankenpflege oder die Vereinigung vom Roten Kreuze gespendet werden, soweit nicht
der Reichskonimissar für Aus- und Einfuhrbewilligung etwas anderes bestimmt;
6. die Einfuhr von Prisengut, von Militärgut und Privatgut der Militärverwaltung im Sinne
des §50 der Militär-Transportordnung für Eisenbahnen vom 18. Januar 1899 (Reichs-
Gesetzbl. S. 15);
7. die Einfuhr von Dienstgegenständen für die diplomatischen Vertreter fremder Regierungen
und von Gesandtschaftsgut im Sinne von Teil II Ziff. 9 und 22 der Anleitung für die Zoll
abfertigung ;
8. die Einfuhr von Lebensmitteln und Kleidungsstücken für die in. Deutschen Reiche zugelassenen
Berufskonsuln fremder Regierungen;
9. die Einfuhr von Postpaketsendungen auf Grund konsularischer Ausnahmescheine;
10. die Einfuhr von Schiffsproviant für den eigenen Bedarf des Schiffes.
§3.
In den Fällen des § 139 des Vereinszollgesetzes hat die Aollstelle zu prüfen, ob die zur Eingangs
abfertigung gestellte Ware für die Heeres- oder Marineverwaltung oder für eine der kriegswirt
schaftlichen Stellen geeignet ist, zutreffendenfalls ist sie den genannten Verwaltungen oder Stel
len zum Erlverb anzubieten. Findet sich eine Stelle zum Erwerbe der Ware bereit, so erklärt die
Zollstelle dem Inhaber des Gewahrsams der Ware, daß diese für die erwerbende Stelle übernom
men wird. Mit dieser Erklärung geht das Eigentum auf die erwerbende Stelle über. Diese setzt
dergl., die zum Zwecke der Ausfuhr von Waren eingeführt, oder, nachdem sie nachweislich dazu gedient haben,
aus dem Auslande wieder zurückgebracht werden. Im ersteren Falle ist der Nachweis der Wiederausfuhr binnen
einer angemessenen Frist und, nach Befinden, Sicherstellung des Zolles zu fordern; es kann hiervon abgesehen
werden, wenn die Umschließungen nslv. gebraucht sind und kein Ziveifel darüber besteht, daß sie zur Ausfuhr von
Waren bestimmt sind.
10. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, die nur zum Gebrauch als solche geeignet sind, jedoch mit
Ausschluß der Proben von Nahrungs- und Genußmitteln, indessen einschließlich der mit der Post eingehenden Proben
und Muster von Kaffee, Kakao, Zucker, Rohtabak und getrockneten Früchten im Gelvicht bis zu 350 ±.
12. Materialien, die zum Baue, zur Ausbesserung oder zur Ausrüstung von See- und Flußschiffen verwendet werden,
mit Ausnahme des Kajüts- und Küchenguts. Von der Begünstigung sind die zn Luxuszwecken bestimmten
Binnensee- und Flußschiffe ausgeschlossen.
14. Särge, in denen Leichen eingehen, und Urnen mit Asche verbrannter Leichen, einschließlich der Kränze und ähn
licher zur Verzierung der Särge, Urnen oder Beförderungsmittel dienenden Gegenstände.