Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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§2.
Die  Zollbehörden,  in  Aollausschlüssen  die  von  der  Landeszentralbehörde  zu  bezeichnenden
Stellen,  werden  ermächtigt,  ohne  Bewilligung  des  Reichskommissars  für  Aus-  und  Einfuhrbewilligung ­
  zuzulassen:
1.  die  Einfuhr  der  auf  Grund  des  §  6  Ziff.  1  bis  10,  12  und  14  des  Zolltarifgesetzes  vom  25.  Dez.
1902*)  vom  Zolle  befreiten  Gegenstände,  soweit  es  sich  nicht  um  Edelsteine  oder  echte  Perlen
sowie  mit  Edelsteinen  oder  echten  Perlen  besetzte  oder  sonst  verbundene  Gegenstände  im  Werte
von  mehr  als  200  M  handelt,  auch  wenn  sie  als  angelegter  Schmuck  auf  der  Person  getragen

§  6  Ziff.  1—10,  12  u.  14  des  Zolltarifgesetzes  vom  25.  Dezember  1902  lautet:
1.  Erzeugnisse  des  Ackerbaues  und  der  Viehzucht  von  denjeuigeu  außerhalb  der  Zollgrenze  gelegenen  Grundstücken,
welche  von  innerhalb  der  Zollgrenze  befindlichen  Wohn-  und  Wirtschaftsgebäuden  aus  bewirtschaftet  werden;  ferner
Erzeugnisse  der  Waldwirtschaft,  wenn  die  außerhalb  der  Zollgrenze  gelegenen  Grundstücke  mindestens  seit  deni
15.  Juli  1879  eine  Zubehör  des  inländischen  Grundstücks  bilden.
2.  Von  deutschen  Fischern  und  von  Mannschaften  deutscher  Schiffe  gefangene  Fische,  Robben,  Wal-  und  andere  Seetiere ­
  sowie  die  davon  gewonnenen  Erzeugnisse.  Von  der  Zollfreiheit  ausgeschlossen  sind  die  in  fremdländischen
Küstengewässern  gefangenen  Schal-  und  Krustentiere.
3.  Gebrauchte  Kleidungsstücke  und  Wäsche,  die  nicht  zum  Verkauf  oder  zur  gewerblichen  Verwendung  eingehen.
4.  Gebrauchte  Gegenstände  von  Anziehenden  zur  eigenen  Benutzung,  gebrauchte  Maschinen  zur  Benutzung  im  Geiverbe-
  und  Landwirtschastsbetriebe  jedoch  nur  ausnahmsweise  auf  besondere  Erlaubnis.
Auf  besondere  Erlaubnis  auch  als  Ausstattungsgegenstände,  Braut-  oder  Hochzeitsgejchenke  eingehende
neue  Sachen,  sofern  sie  für  Ausländer  oder  länger  als  2  Jahre  im  Auslande  wohnhaft  gewesene  Inländer  bestimmt ­
  sind,  die  aus  Anlaß  der  Verheiratung  mit  einer  im  Jnlande  wohnhasten  Person  ihren  Wohnsitz  nach  dem
Jnlande  verlegen.  Von  der  Zvllfreiheit  ausgeschlossen  sind  Nahrungs-  und  Genuhmittel,  unverarbeitete  Gespinste
und  Gespinstwaren  sowie  sonstige  zur  weiteren  Verarbeitung  bestimmte  Erzeugnisse,  Rohstoffe  aller  Art  und  Tiere.
Unter  Zustimmung  des  Brmdesrats  kann  durch  Anordnung  des  Reichskanzlers  bestimmt  werden,  daß  für
die  Angehörigen  eines  Staates,  der  Gegenseitigkeit  nicht  geloährt,  die  im  Absatz  1  u.  2  vorgesehenen  Begünstigungen
ganz  oder  teilweise  außer  Anwendung  bleiben  sollen.
.  Gebrauchte  Sachen,  die  erweislich  als  Erbschaftsgut  eingehen,  auf  besondere  Erlaubnis.
.  Gebrauchsgegenstände  aller  Art,  auch  neue,  welche  Reisende  einschließlich  der  Fuhrleute,  Schisser  und  Schiffsmannschaften ­
  zum  persönlichen  Gebrauch  oder  zur  Ausübung  ihres  Berufes  auf  der  Reise  mit  sich  führen,  oder
die  ihnen  zu  diesem  Zwecke  vorausgeschickt  oder  nachgesandt  werden;  ebenso  lebende  Tiere,  die  von  reisenden  Künstlern ­
  bei  Ausübung  ihres  Berufes  oder  zur  Schaustellung  benutzt  werden.
Ferner  aus  dem  Auslande  zurückkommende  gebrauchte  Koffer,  Reisetaschen  und  sonstiges  Reisegerät,  wenn
darin  Gebrauchsgegenstände  von  Reisenden  in  das  Ausland  verbracht  worden  sind.
7.  Die  von  Reisenden  einschließlich  der  Fuhrleute  zum  eigenen  Verbrauche  während  der  Reise  mitgeführten  Verzehrungsgegenstände; ­
  ebenso  der  Bedarf  der  Schiffer  und  Schiffsmannschaften,  für  diese  jedoch  höchstens  in  einer
aus  2  Tage  berechneten  Menge.
8.  Fahrzeuge  aller  Art  einschließlich  der  dazu  gehörigen  Ausrüstungsgegenstände,  die  bei  dem  Eingang  über  die  Zollgrenze ­
  zur  Beförderung  von  Personen  oder  Waren  dienen  und  nur  aus  dieser  Veranlassung  eingeführt  werden,
oder  die  aus  dem  Auslande  zurückkommen,  nachdem  sie  beim  Ausgange  diesem  Zwecke  gedient  haben;  auch  Fahrzeuge, ­
  wenn  sie  dazu  bestimmt  sind,  Personen  oder  Waren  in  das  Ausland  zu  verbringen.
Pferde  und  andere  Tiere  einschließlich  der  zugehörigen  Geschirre  und  Decken,  wenn  sie  als  Reittiere,  zur
Fortbewegung  von  Fahrzeugen  aller  Art  oder  zum  Warentragen  dienen  und  nur  aus  dieser  Veranlassung  die
Grenze  überschreiten,  oder  wenn  sie  aus  dem  Auslande  zurückkommen,  nachdem  sie  beim  Ausgang  in  der  angegebenen ­
  Weise  verwendet  worden  sind;  auch  Pferde  und  andere  Tiere,  wenn  sie  dazu  bestimmt  sind,  Personen,
Fahrzeuge  oder  Waren  in  das  Ausland  zu  verbringen.
Fahrzeuge  aller  Art  sowie  Pferde  und  andere  Tiere  von  Reisenden  auch  in  dem  Falle,  wenn  sie  zur  Zeit
der  Einfuhr  nicht  als  Beförderungsmittel  dienen,  sofern  sie  erweislich  sich  schm:  seither  im  Gebrauch  ihrer  Besitzer
befunden  haben  und  zu  deren  weiterem  Gebrauch  bestimmt  sind.
Verbleiben  in  den  bezeichneten  Fällen  Fahrzeuge  oder  Tiere  dauernd  im  Jnlande,  so  tritt  die  Zollpflicht  ein.
Futter,  das  zum  Reiseverbrauche  der  in  Abs.  2  u.  3  bezeichneten  Tiere  niitgeführt  wird,  in  einer  der  Zahl
der  Tiere  und  der  voraussichtlichen  Reisedauer,  höchstens  jedoch  einem  Zeitraum  von  2  Tagen  entsprechenden  Menge.
Uber  die  Zollbehandlung  der  Eisenbahnfahrzeuge,  welche  dem  durchgehenden  Personenverkehre  dienen,
sind  vom  Bundesrate  besondere  Bestimmungen  zu  erlassen.
9.  Umschließungen  sowie  Schutzdecken  und  andere  Verpackungsmittel,  auch  Webebäume,  Holz-  und  Papprollen  und
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